Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (274.010)
CH - SH

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

1) aufgeführt ist.
Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, un- ter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einver- nahme oder eines Augenscheines.

Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter

Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.

Art. 5 Kosten

1 Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Aus- lagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgelt- liche Rechtspflege. II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem andern Kanton ausgeführt werden

Art. 6 Postzustellungen

Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.

Art. 7 Vorladungen

1 Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverstän- digen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflich- tet, der Vorladung Folge zu leisten.
2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Spra- che oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4 Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der laden- den Behörde unterstellt.

Art. 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton

Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirek- toren am 26. April 1974, 8./9. November 1974 Dem Konkordat sind alle Kantone beigetreten. Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 Fussnoten:
1) Siehe SR 274.
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