Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (836.101)
CH - SH

Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen

1
1) , Anerkennung und Auflösung von Familien- ausgleichs- kassen
1/2009
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 2
1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf das Jahresende erfolgen.
2 Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum 31. August des Vorjahres.
3 Die Kassen können auf Gesuch der Arbeitgebenden einem Wechsel zwischen den Familienausgleichskassen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c des Gesetzes zustimmen.
§ 3
1 Im Kanton Schaffhausen gelegene Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausserkantonaler Arbeitgebender, die weniger als
10 Personen beschäftigen, können der in einem anderen Kanton anerkannten Familienausgleichskasse angeschlossen werden, der auch der Hauptbetrieb angehört.
2 Diese Familienausgleichskasse muss sich verpflichten, den im Kanton Schaffhausen beschäftigten Arbeitnehmenden mindestens die Leistungen gemäss dem FSG auszurichten.
§ 4
1 Die im Kanton Schaffhausen tätigen Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der angeschlossenen Arbeitgebenden. Sie haben der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen zu melden. Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentral- register über die Zugehörigkeit sämtlicher Arbeitgebenden zu einer Familienausgleichskasse.
2 Die Familienausgleichskassen führen eine eigene Rechnung. Die Jahresrechnung, die Geschäfts- und Revisionsberichte sind der kantonalen Familienausgleichskasse innert 6 Monaten nach Rech- nungsabschluss einzureichen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalender- jahr.
3 Der Geschäftsbericht hat in Bezug auf die erfassten Betriebe im Kanton zu enthalten: a) die Anzahl der Betriebe; b) die Anzahl der Selbständigerwerbenden; c) das Total der abgerechneten Lohnsumme; d) den Beitragssatz für die Arbeitgebenden; e) den Beitragssatz für die Selbständigerwerbenden; f) die abgerechneten Beiträge der Arbeitgebenden; g) die abgerechneten Beiträge der Selbständigerwerbenden; Wechsel der Familien- ausgleichs- kasse Zweignieder- lassungen Aufgaben der Familien- ausgleichs- kassen
3
2) . Arbeitgeber- kontrollen Kantonale Familien- ausgleichs- kasse Aufsicht kantonale Familien- ausgleichs- kasse
1/2012 Auszahlung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 9
1 Die Einzahlung des Grundbetrages in den Lastenausgleichsfonds gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes erfolgt bei der erstmaligen Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens.
2 Familienausgleichskassen, die ihre Tätigkeit im Kanton Schaff- hausen neu aufnehmen, entrichten den Grundbetrag anlässlich der erstmaligen Teilnahme am Lastenausgleichsverfahren.
3 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse wird der von ihr ge- leistete Grundbetrag nach Abzug allfällig entstandener Verbindlich- keiten zinslos zurückerstattet.

§ 10 5)

1 Das Lastenausgleichsverfahren wird bis 30. September des Folgejahres durchgeführt.
2 Die Familienausgleichskassen melden der kantonalen Familien- ausgleichskasse bis zum 30. Juni das Total der beitragspflichtigen Lohnsumme und das Total der geleisteten gesetzlichen Familien- zulagen des Vorjahres. Die gemeldeten Zahlen sind durch die Re- visionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse zu bestätigen.
§ 11
6)
1 Die Kosten, die aus der Durchführung des Lastenausgleichsver- fahrens entstehen, trägt die kantonale Familienausgleichskasse.
2 Der Zinsertrag des Lastenausgleichsfonds geht an die kantonale Familienausgleichskasse als Beitrag an die Durchführungskosten des Lastenausgleichsverfahrens. III. Familienzulagen für Nichterwerbstätige

§ 12 Liegen die definitiven Steuerdaten gemäss Art. 17 FamZV noch

nicht vor, können die Familienzulagen provisorisch ausbezahlt oder abgelehnt werden. Die Anspruchsberechtigten sind auf eine allfälli- ge Rückerstattungspflicht hinzuweisen.

§ 13 Wo keine Verrechnung der Zulagen mit Beiträgen gemäss Art. 12

des Gesetzes vorgenommen wird, erfolgt die Auszahlung der Zula- gen quartalsweise. Lasten- ausgleichsfonds Lasten- ausgleichs- verfahren Kosten des Verfahrens Provisorischer Anspruch Auszahlung
5 Finanzierung Auszahlung Abrechnungs- stellen
1/2016 Anspruchs- voraus- setzungen
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Der Anspruch für das erste und zweite Kind kann geltend ge- macht werden, solange die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs.
1 des Gesetzes erfüllt sind, auch wenn die anspruchsberechtigte Person noch weitere Kinder hat.
§ 19
1 Die Festlegung der anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen und des anrechenbaren Vermögens sowie die Berech- nung der Erwerbsersatzleistungen erfolgen nach den Bestimmun- gen des Bundesgesetzes sowie des kantonalen Gesetzes über Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV
3)
.
2 In Abweichung von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV werden a) die Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen, bei der Berech- nung mitberücksichtigt; b) die Kinder, die nicht im gleichen Haushalt wohnen, nicht be- rücksichtigt; c) der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenver- sicherung nicht als Ausgabe anerkannt; d) allfällige Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien nicht als Einnahmen angerechnet; e) Stipendien als Einnahmen angerechnet; f) Krankheits- und Behinderungskosten nicht berücksichtigt.
3 Die Erwerbsersatzleistungen betragen höchstens 2‘000 Franken pro Monat (Art. 30 Abs. 1 FSG).

§ 20 Die Auszahlung der Erwerbsersatzleistungen erfolgt monatlich bar-

geldlos. VI. Schlussbestimmungen

§ 21 Die bestehenden beruflichen und zwischenberuflichen Familien-

ausgleichskassen müssen kein neues Gesuch um Anerkennung einreichen. Sie gelten weiterhin als anerkannt.
§ 22
1 Die bisherige Zugehörigkeit von Arbeitgebenden zu einer berufli- chen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse oder zu Höhe der Erwerbsersatz- leistungen Auszahlung Anerkannte Familien- ausgleichs- kassen Unterstellung nach altem Recht
7
4) und in die kantonale Ge- Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
1/2016
Markierungen
Leseansicht