Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des europäischen Zentrums für m... (0.192.110.942.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Abgeschlossen in Brüssel am 11. Oktober 1973 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. April 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1975 Geändert in Brüssel am 22. April 2005¹ (Stand am 6. Juni 2010) ¹ In seiner vorliegenden Fassung ist das Protokoll für die Schweiz und die weiteren Vertragsstaaten am 6. Juni 2010 in Kraft getreten ( AS 2011 4021 ).
Die Vertragsstaaten
des am 11. Oktober 1973² in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zur Errich­tung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage,
in dem Wunsch die zum ordnungsgemässen Betrieb des Zentrums erforderlichen Vorrechte und Immunitäten festzulegen,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.420.514.291
Art. 1
1.  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls sind die Räumlichkeiten des Zentrums unverletzlich.
2.  Die Behörden des Staates, in dem das Zentrum seinen Sitz hat, dürfen die Räum­lichkeiten des Zentrums nur mit Genehmigung des Generaldirektors oder der vom Generaldirektor bezeichneten Person betreten. Bei Ausbruch von Feuer oder in anderen Schadensfällen, in denen sofortige Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen, gilt die Genehmigung des Generaldirektors als erteilt.
3.  Das Zentrum wird verhindern, dass seine Räumlichkeiten Personen als Zuflucht dienen, die einer Freiheitsentziehung entgehen oder sich einer amtlichen Zustellung entziehen wollen.
Art. 2
Die Archive des Zentrums sind unverletzlich.
Art. 3
1.  Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit geniesst das Zentrum Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, ausser
a) soweit es durch Beschluss des Rates im Einzelfall auf diese Immunität ver­zichtet. Es wird jedoch vermutet, dass das Zentrum darauf verzichtet hat, wenn es auf einen entsprechenden Antrag der befassten einzelstaatlichen Instanz oder der Gegenpartei binnen fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags nicht mitteilt, dass es auf diese Immunität nicht verzichtet;
b) im Falle einer von einem Dritten erhobenen Zivilklage auf Schadenersatz für einen Unfall, der von einem dem Zentrum gehörenden oder für dessen Rechnung betriebenen Fahrzeug verursacht wurde, sowie im Falle eines Verstosses gegen die Verkehrsordnung;
c) im Falle der Vollstreckung eines nach Artikel 23 dieses Protokolls oder nach Artikel 17 des Übereinkommens zur Errichtung des Zentrums, im folgen­den als «Übereinkommen» bezeichnet, ergangenen Schiedsspruchs;
d) wenn die Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge, die das Zentrum einem Mit­glied seines Personals zu zahlen hat, aufgrund eines Beschlusses der Verwaltungs- oder Justizbehörden von einem Dritten gepfändet werden.
2.  In allen Streitigkeiten, an denen ein Mitglied des Personals oder ein Sachverstän­diger des Zentrums beteiligt ist, für die nach Artikel 13 oder 14 Immunität von der Gerichtsbarkeit beansprucht wird, haftet das Zentrum anstelle dieses Mitglieds des Personals oder dieses Sachverständigen.
3.  Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen die Vermögensgegenstände und Guthaben des Zentrums – wo immer sie sich befinden – nicht Gegenstand verwaltungsmässi­ger oder einem Urteil vorausgehender Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Sicherungsbeschlagnahme sein, es sei denn, dass sich eine solche Massnahme für die Verhütung und gegebenenfalls die Untersuchung von Unfällen, an denen ein dem Zentrum gehörendes oder für dessen Rechnung betrie­benes Fahrzeug beteiligt ist, vorübergehend als notwendig erweist.
Art. 4
1.  Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind das Zentrum sowie sein Vermögen und seine Einkünfte von jeder direkten Besteuerung befreit.
2.  Tätigt das Zentrum Einkäufe grösseren Umfangs oder nimmt es Dienstleistungen grösseren Umfangs in Anspruch, die für seine amtliche Tätigkeit unbedingt erfor­derlich und in deren Preis Steuern oder sonstige Abgaben enthalten sind, so trifft der Mitgliedstaat, der diese Steuern und sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erlassen oder zu erstatten.
3.  Von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich die Vergütung für  Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Art. 5
Die vom Zentrum ein- oder ausgeführten Waren, die für seine amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, soweit sie nicht lediglich die Vergütung für Dienstleistungen darstellen. Diese Waren sind ferner von allen Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit. Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse alle geeigneten Massnahmen, damit die Zollabfertigung dieser Wal‑en möglichst rasch vonstatten geht.
Art. 6
Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals des Zent­rums oder der Sachverständigen im Sinne des Artikels 14 gekauft und eingeführt werden, wird keine Befreiung nach Artikel 4 oder 5 gewährt.
Art. 7
Waren, die nach Artikel 4 erworben oder nach Artikel 5 eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft, veräussert oder vermietet werden, die den Vorschriften des Staates entsprechen, der die Befreiungen gewährt hat.
Art. 8
1.  Das Zentrum darf Geldmittel und Devisen jeder Art entgegennehmen und besit­zen. Es darf zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Umfang Konten in jeder beliebigen Währung unterhalten.
2.  Vorbehaltlich der devisenrechtlichen Bestimmungen, die gegebenenfalls für die anderen zwischenstaatlichen Organisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten, darf das Zentrum ferner im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit unbeschadet von Absatz 1 Wertpapiere entgegennehmen, besitzen und darüber verfügen.
Art. 9
Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial, die vom Zentrum oder an das Zentrum im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit verschickt werden, unterliegt keiner Beschränkung.
Art. 10
1.  Das Zentrum geniesst bei der Übermittlung der im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit anfallenden Daten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates eine ebenso güns­tige Behandlung, wie sie dieser Staat seinem innerstaatlichen Wetterdienst gewährt, wobei seine internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Fermel­dewesens zu berücksichtigen sind.
2.  Im amtlichen Nachrichtenverkehr und bei der Übermittlung aller seiner Schrift­stücke geniesst das Zentrum eine ebenso günstige Behandlung, wie sie jeder Mit­gliedstaat anderen internationalen Organisationen gewährt, wobei seine internatio­nalen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens zu berücksichtigen sind.
3.  Der amtliche Nachrichtenverkehr des Zentrums, gleichviel mit welchem Nach­richtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.
Art. 11
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Vertreter der Mitgliedstaaten, der Mitglieder des Personals des Zentrums und der Sachverständigen im Sinne des Artikels 14 zu erleichtern.
Art. 12
Die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe und Ausschüsse des Zentrums teilnehmen, geniessen bei der Ausübung ihres Amtes sowie während der Reise zu und von den Tagungsorten folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:
a) Immunität von Festnahme und Haft sowie von der Beschlagnahme ihres per­sönlichen Gepäcks, ausser wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt nicht bei Verstössen des Vertreters eines Mitgliedstaates gegen die Verkehrsordnung oder bei Schä­den, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug verur­sacht werden;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
d) Befreiung von jeglicher Einreisebeschränkung und von der Meldepflicht für Ausländer;
e) die gleichen Zollerleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks und die gleichen Vorrechte bezüglich der Währungs- ­und Devisenvorschrif­ten wie die Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amt­lichen Auftrag.
Art. 13
Die Mitglieder des Personals des Zentrums geniessen nach Massgabe dieses Proto­kolls folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Zentrums, hinsichtlich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliess­lich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, diese Immunität gilt nicht bei Verstössen eines Mitglieds des Personals gegen die Verkehrsord­nung oder bei Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführ­tes Fahrzeug verursacht werden;
b) Befreiung von jeglicher Wehrpflicht;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
d) die gleichen Befreiungen in bezug auf die Einwanderungsbeschränkungen und die Meldepflicht für Ausländer, die allgemein den Mitgliedern des Per­sonals internationaler Organisationen gewährt werden, das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
e) die gleichen Vorrechte bezüglich der Währungs- und Devisenvorschriften, die allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
f) die gleichen Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat im Falle einer internationalen Krise, die allgemein den Mitgliedern des Perso­nals internationaler Organisationen gewährt werden, das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;
g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchs­ge­genstände bei Antritt ihres Dienstes in dem betreffenden Staat aufgrund einer Verpflichtung für mindestens ein Jahr abgabenfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat abgabenfrei auszuführen, vorbe­haltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird, jeweils für erforderlich hält, und mit Ausnahme – der Güter, die in diesem Staat erworben wurden und dort einem Ausfuhrverbot unterliegen.
Art. 14
Die Sachverständigen, die nicht Mitglieder des Personals sind und die Aufgaben beim Zentrum wahrnehmen oder für dieses Aufträge erfüllen, geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder bei der Erfüllung ihrer Aufträge sowie bei Reisen im Rahmen dieser Aufgaben oder Aufträge folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Zentrum, hinsichtlich der von ihnen in ihrer Eigenschaft als Sachver­ständige und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen ein­schliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immu­nität gilt nicht bei Verstössen eines Sachverständigen gegen die Verkehrs­ordnung oder bei Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug verursacht werden;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
c) die gleichen Zollerleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks und die gleichen Vorrechte bezüglich der Währungs- und Devisenvorschrif­ten wie die von ausländischen Regierungen entsandten Personen mit vor­ü­bergehendem amtlichen Auftrag.
Art. 15
1.  Nach Massgabe der Bedingungen und Verfahrensregeln, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens binnen einem Jahr nach dessen Inkrafttreten festlegt, sind die Mitglieder des Personals des Zentrums in bezug auf die vom Zentrum gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge nach Massgabe dieses Protokolls zugunsten des Zentrums steuerpflichtig. Vom Zeitpunkt der Besteuerung an sind diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge von der einzel­staatlichen Einkommenssteuer befreit; die Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung auf die vom Zentrum gezahlten Ruhegehälter und gleichartigen Leistungen.
Art. 16
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen Vertretern, seinen Staatsangehörigen oder den Personen, die bei Antritt ihres Dienstes im Zentrum ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben, die in Artikel 12, Artikel 13 Buchstaben b, e, f und g sowie Artikel 14 Buchstabe c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Art. 17
Der Rat bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe o des Übereinkommens die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Arti­kel 13 und 15 ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sach­verständigen, auf die Artikel 14 Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnun­gen und Anschriften der Personen dieser Gruppen werden den Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.
Art. 18
Richtet das Zentrum unter den im Personalstatut vorgesehenen Bedingungen ein eigenes Sozialversicherungssystem ein oder tritt es demjenigen einer anderen inter­nationalen Organisation bei, so sind das Zentrum und die Mitglieder seines Perso­nals von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger vor­behaltlich der mit den betreffenden Mitgliedstaaten nach Massgabe des Artikels 22 zu schliessenden entsprechenden Abkommen befreit.
Art. 19
1.  Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterun­gen werden ausschliesslich im Interesse des Zentrums und der Mitgliedstaaten und nicht zum persönlichen Vorteil der Begünstigten gewährt.
2.  Die zuständigen Stellen sind zur Aufhebung einer Immunität nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn durch diese Immunität verhindert wird, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn die Aufhebung dieser Immunität mög­lich ist, ohne die Zwecke zu beeinträchtigen, für die sie gewährt wurde.
3.  Die in Absatz 2 genannten zuständigen Stellen sind
– die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter,
– der Rat für den Generaldirektor,
– der Generaldirektor für die anderen Mitglieder des Personals und die Sachver­ständigen im Sinne des Artikels 14.
Art. 20
1.  Das Zentrum arbeitet jederzeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusammen, um die Rechtspflege zu fördern und die Einhaltung der polizeilichen, der gesundheitsrechtlichen und der arbeitsrechtlichen Vorschriften und ähnlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
2.  Die Einzelheiten der Zusammenarbeit können in den in Artikel 22 vorgesehenen Ergänzungsabkommen festgelegt werden.
Art. 21
Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaates, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.
Art. 22
Das Zentrum kann auf einstimmigen Beschluss des Rates mit jedem Mitgliedstaat Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls sowie sonstige Verein­barungen zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Betriebs des Zentrums und des Schutzes seiner Interessen schliessen.
Art. 23
1.  Das Zentrum ist verpflichtet, in alle schriftlichen Verträge, an denen es beteiligt ist und die Gebiete betreffen, auf denen es Immunität von der Gerichtsbarkeit geniesst, eine Schiedsklausel aufzunehmen, nach der auf Antrag einer Partei alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Vertrags ergeben, einem Schiedsverfahren unterworfen werden; dies gilt nicht für die nach dem Perso­nalstatut geschlossenen Verträge.
2.  Das Zentrum ist verpflichtet, auf Verlangen des Geschädigten alle anderen Strei­tigkeiten in bezug auf einen Verlust oder Schaden, den es Personen oder Sachen zugefügt hat, durch Schiedsvertrag einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
3.  In der Schiedsklausel oder in dem Schiedsvertrag ist festzulegen, auf welche Weise die Mitglieder und der Obmann des Schiedsgerichts bestimmt werden, wel­ches Recht anzuwenden ist und in welchem Staat die Mitglieder des Schiedsgerichts tagen. Das Schiedsverfahren dieses Staates findet Anwendung.
4.  Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch vollstreckt wird.
Art. 24
1.  Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 17 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht jede Streitigkeit vorlegen, die betrifft
– einen vom Zentrum verursachten Schaden oder
– eine nichtvertragliche Verpflichtung des Zentrums
– oder ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen des Zentrums, für die im Zusammenhang mit der Streitigkeit Immunität von der Gerichts­barkeit nach Artikel 13 oder 14 beansprucht werden kann, sofern diese Immunität nicht nach Artikel 19 aufgehoben worden ist.
2.  Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so notifiziert er dies dem Generaldirektor, der unverzüglich alle Mit­gliedstaaten hiervon unterrichtet.
3.  Das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren findet keine Anwendung auf Streitigkei­ten zwischen dem Zentrum und den Mitgliedern seines Personals über deren Dienst­bedingungen.
4.  Gegen den Schiedsspruch, der endgültig und für die Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Im Falle einer Streitigkeit über den Sinn oder die Tragweite des Schiedsspruchs ist es Sache des Schiedsgerichts, ihn auf Antrag einer der Parteien auszulegen.
Art. 25
Im Sinne dieses Protokolls:
a) umfasst der Begriff «amtliche Tätigkeit des Zentrums» die Verwaltungstätig­keit des Zentrums und seine Tätigkeit zur Verwirklichung der in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele;
b) schliesst der Begriff «Mitglieder des Personals» den Generaldirektor des Zent­rums ein.
Art. 26
Dieses Protokoll ist im Hinblick auf seinen Hauptzweck anzulegen, der darin besteht, dem Zentrum die volle und wirksame Erfüllung seiner Aufgabe und die Ausübung der ihm durch das Übereinkommen übertragenen Tätigkeit zu ermögli­chen.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich vom 17. August 2011 ³

³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

29. Juli

1975

  1. November

1975

Deutschland

29. September

1975

  1. November

1975

Dänemark

29. Juli

1975

  1. November

1975

Finnland

22. Juli

1975

  1. November

1975

Frankreich

22. August

1975

  1. November

1975

Griechenland

20. Juli

1976

  1. September

1976

Irland

30. Januar

1975

  1. November

1975

Island

19. April

2011 B

  1. Juni

2011

Italien

31. Juli

1977

  1. September

1977

Luxemburg

13. Mai

2002

  1. Juli

2002

Niederlande

26. September

1974

  1. November

1975

Norwegen

29. November

1988 B

  1. Januar

1989

Portugal

26. November

1975

  1. Januar

1976

Schweden

14. August

1974

  1. November

1975

Schweiz

  1. November

1975

  1. November

1975

Spanien

21. Oktober

1974

  1. November

1975

Türkei

16. März

1976 B

  1. Mai

1976

Vereinigtes Königreich

22. August

1975

  1. November

1975

Österreich

28. Oktober

1975

  1. Dezember

1975

Markierungen
Leseansicht