Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (412.160)
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Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

nnt) als Fachhochschul-Institution ungen zur Führung der ersönlichkeit. Sie hat ihren Fachhochschule angegliedert. Ein gierung regelt die gegen- anwendungsorientierte For- durch und erbringt Dienst- Verpflichtung der Mitglieder Zweck und allgemeine Grundsätze
Landwirtschaft d) sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationa- le Kompetenznetzwerke; e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 Die Hochschule ist eine me hrsprachige Institution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Franzö- sisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung de r Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglich en, insbesondere durch ein fakultatives In- ternat, gemildert werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen er- bracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen zu tragen.
Art. 3
1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorien tierung geführt.
2 Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordats- rates an den Verwaltungsrat zuha nden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbind- lichkeit erteilen.
3 Der Leistungsauftrag g liedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat be- reichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.
Art. 4
1 Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrens- weisen geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumen- te, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Ne- benbüchern insbesondere üb er eine Betriebsbuchhaltung.
2 Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, we lches sich am Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Kon- kordatsrats einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Ent- wicklungs- und Finanzplan.
4 Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegens- tände des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung. Verwaltungs- führung Finanzielle Führung
wird den Reserven zuge- l eines Jahresumsatzes betragen. Der ge aus Weiterbildungsangebo- den Dienstleistungen für Dritte usten und zur Entwicklung ngebäude zur Verfügung steht. Die andparzelle von 83 a im "Pistolen- e während 99 Jahren auf dem soweit dadurch der Unterrichts- von allen Kantons- und Gemein- des Inforama Rütti unentgeltlich Sonde r - leistungen des Sitzkantons
Landwirtschaft

Art. 6 Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestiti onen werden den Kan-

tonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierend en in den letzten 10 Jah- ren vor dem Investitionsbeschluss belastet.
Art. 7
1 Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festge- legten Leistungspauschale.
2 In die Leistungspauschale wi rd ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werd en kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
3 Die Leistungspauschale wird durch den Konkord atsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Ent- wicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Stu- dierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton de r Studierenden gemäss Ar- tikel 5 der Interkantonalen Fachhoc hschulvereinbarung vom 4. Juni
1998. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.
Art. 8
1 Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Kon- kordat aus, so bezahlen Studieren de mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale.
2 Die dem Konkordat nicht angeschl ossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studieren- den gemäss Absatz 1 auferlegte Le istungspauschale zu überneh- men.
Art. 9
1 Die Organe des Konkordats sind: a) der Konkordatsrat; b) der Verwaltungsrat; c) die Geschäftsprüfungskommission. Gebäude- investitionen und ihre Deckung Betriebskosten und ihre Deckung Besondere Fälle Organe
je 1 Mitglied
2 Mitglieder
1 Mitglied
2 Mitglieder vertreter bzw. eine Stellvertreterin zu ihre Stellvertreter bzw. Stellvertrete- n bzw. der Präsidentin, des Vizeprä- eines Mitglieds der Geschäfts- auftrags, des Globalbudgets und häfte, die Gegenstand einer ord- von einem Viertel seiner Mitglieder Der Konkordatsrat
Landwirtschaft oder auf Gesuch des Verwal tungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwe- senden Mitglieder gefasst.
4 Die Einladungen sind mind estens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte hande lt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
Art. 11
1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) Eidgenossenschaft 1 Mitglied b) Sitzkanton 1 Mitglied c) Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder wovon ein Mitglied aus einem westschweizer Kanton oder dem Tessin d) Vertretung der Wirtschaft 2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglied Die Mitglieder des Verwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Der Verwal tungsrat konstituiert sich selbst.
2 Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: - Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; - Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; - Vertretung der Hochschule gegen aussen; - Entscheidungen über die finanziel le Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6; - Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000 Franken; - Festlegung des Umfangs und Ze itpunkts der Teilzahlungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13; - Controlling; - Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; - Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; - Erlass der internen Reglemente; - Genehmigung der Studienpläne; - Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen. Der Verwaltungsrat
1 Mitglied
2 Mitglieder und 2 Stellvertreter. dem Fürstentum Liechtenstein zu- ntrale in den Gebäuden der nsmittelingenieure betrieben. n Kantonen im Verhältnis der ih- en in Rechnung gestellt pital wird nicht zurückerstattet. Kantone und das Fürstentum Lie- Die Geschäfts- prüfungs- kommission Interkantonale Lehrmittel- zentrale für den landwirtschaftli- chen Unterricht Beitritt und Kündigung Inkraftsetzung
Landwirtschaft für seit Zürich 24. September 1964 Bern 24. September 1964 Luzern 24. September 1964 Uri 12. November 1966 Schwyz 24. September 1964 Obwalden 24. September 1964 Nidwalden 11. Januar 1973 Glarus 22. November 1967 Zug 24. September 1964 Freiburg 24. September 1964 Solothurn 24. September 1964 Basel-Stadt 24. September 1964 Basel-Landschaft 24. September 1964 Schaffhausen 17. Dezember 1965 Appenzell A.Rh. 2. Dezember 1971 Appenzell I.Rh. 13. Februar 1981 St. Gallen 24. September 1964 Graubünden 24. September 1964 Aargau 24. September 1964 Thurgau 2. Juli 1965 Tessin 2. Juli 1965 Waadt 24. September 1964 Wallis 2. Juli 1965 Neuenburg 24. September 1964 Genf 2. Juli 1965 Jura 1. Januar 1980 Fürstentum Liechtenstein 28. April 1986 Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Kanton Datum des Beitritts ZH 26.6.91 AR 28.10.91 BE 6.3.91 AI 23.10.90 LU 22.10.91 SG 8.5.91 UR 13.2.91 GR 29.5.91 SZ 25.6.91 AG 18.6.91 OW 9.7.91 TG 23.10.91
Datum des Beitritts
23. September 2002
11. April 2002
20. Januar 2003
28. Mai 2002
12. August 2002
9. Oktober 2001
15. Januar 2002
17. September 2002
11. März 2003
22. Oktober 2002
5. September 2002
18. Februar 2002
22. Oktober 2001
7. Mai 2002
31. Mai 2002
30. April 2002
6. November 2001
11. Oktober 2004
29. Oktober 2001
7. November 2001
4. Oktober 2001
25. Mai 2005
10. Dezember 2002
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