Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen (411.450)
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Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen

Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen
1 ) * Vom 14. März 1994 (Stand 10. August 2009) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) , folgende Ordnung: *

§ 1 * Geltungsbereich

1 Dieser Auftrag gilt für sämtliche Lehrpersonen der staatlichen Schulen.

§ 2 * Tätigkeit der Lehrpersonen

1 Die Tätigkeit der Lehrpersonen besteht in der Erfüllung eines ganzheitlich zu verstehenden Auftra - ges, der sich in folgende Aufgabenfelder gliedert: a) Unterricht, Vor- und Nachbereitung: – Unterricht, Erziehung, Betreuung, Förderung – Exkursionen, Lager und andere Klassenanlässe – Vorbereitung einschliesslich Bereitstellung von Materialien, Prüfungskorrekturen, Lernberichte und Zeugnisse, Orientierungsarbeiten und Abschlussprüfungen (individuell und im Team) – Planung und Evaluation Unterricht (individuell und im Team) b) Schüler- und Schülerinnenberatung, Elternzusammenarbeit, Klassenleitung: – Gespräche mit Schülern und Schülerinnen, soziale und disziplinarische Problemlösung, Absenzen - kontrolle, Erstellen von Berichten, Zusammenarbeit mit Tagesbetreuung, Supportstellen, Externen und Ausbildungsbetrieben – Elterngespräche, Elternanlässe – Klassenleitung c) Gremienarbeit, Schulentwicklung, Schulverwaltung: – Arbeit in verschiedenen Teams und Gremien, Lehrpersonenkonferenzen, Fachkonferenzen, Arbeits - gruppen, Informationsveranstaltungen – Schulentwicklung, Mitarbeit in schulischen kantonalen und ausserkantonalen Projekten – Qualitätsmanagement auf Schulebene, Mitwirkung in einer Qualitätsgruppe, Einholung Individual - feedback, Mitarbeit bei Evaluationen – Vorbereitung Schulanlässe – Ämter (u. a. Leitung Fachgruppe, Verantwortung für Sammlung und Spezialraum) und Aufträge für die Schulgemeinschaft d) Weiterbildung: – arbeitsplatzbezogene Weiterbildung – institutionalisierte Weiterbildung (offizielle Veranstaltungen, Projekte, Kurse) – Selbststudium und Beratung
2 Für das wichtigste Arbeitsfeld gemäss Abs. 1 lit. a stehen 85% und für die Arbeitsfelder gemäss Abs.
1 lit. b bis d stehen insgesamt 15% der Arbeitszeit zur Verfügung. Die Arbeitsfelder gemäss Abs. 1 lit. b bis d sind einander gleichwertig.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 25. 10. 1994 .
2) SG 410.100 .
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Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung

§ 3 Grundsätze zur Arbeitszeit der Lehrpersonen *

1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der staatlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtsquartale nicht festgesetzt in der Meinung, dass all - fällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Staatspersonals während der Unter - richtsquartale in den Ferien ausgeglichen werden können.
2 Die Arbeitszeit gliedert sich in – Unterrichtszeit definiert als Lektionenzahl pro Woche, – und andere Schulveranstaltungen, Beurteilungs- und Beratungsgespräche, Weiterbildung), – *
3 Für die obligatorische Weiterbildung können Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unter Ein - schluss von höchstens zwei Schulferienwochen pro Jahr verwendet werden. *

§ 4 * Erfüllung des Berufsauftrags

1 Die Lehrpersonen verständigen sich mit der Schulleitung, wie sie den Berufsauftrag in den Arbeits - feldern gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d erfüllen und ihre Zeit einsetzen. Wenn es von der Lehrperson oder der Schulleitung gefordert wird, ist im Einzelfall über die Verwendung der Arbeitszeit Rechen - schaft abzulegen.

§ 5 * Teilzeitbeschäftigung, Sonderregelung

1 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zeitumfang für die Aufgabenfelder gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d anteilmässig, soweit es der Schulbetrieb zulässt. Die Lehrpersonen können mit der Schulleitung jeweils für ein Jahr Arbeitsschwerpunkte vereinbaren.
2 Die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Schulleitung legen fest, welche Konferenzen, Weiterbildungen oder andere Tätigkeiten für alle oder für bestimmte Kategorien mit gleichem Beschäftigungsumfang verpflichtend sind. Sie können bis zu zwei Stunden pro Woche Prä - senzzeit für sämtliche Lehrpersonen anordnen.

§ 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Solange bei der Einreihung der Lehrkräfte gemäss Lohngesetz vom 12. November 1970 ein ferienbe - dingter oder arbeitszeitbedingter Reduktionsfaktor gilt, reduziert sich die jährliche Gesamtarbeitszeit gemäss § 3 Abs. 1 dieser Ordnung entsprechend.
2 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird ab Schuljahr 1994/95 wirksam.
3 )
3) Wirksam seit 15. 8. 1994, publiziert am 5. 11. 1994.
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Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

14.03.1994 15.08.1994 Erlass Erstfassung KB 05.11.1994

27.03.2000 01.07.2000 Ingress geändert -

16.03.2007 13.08.2007 Erlasstitel geändert -

16.03.2007 13.08.2007 § 2 totalrevidiert -

16.03.2007 13.08.2007 § 3 Titel geändert -

16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 1 geändert -

16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 2 geändert -

16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 3 geändert -

27.04.2009 10.08.2009 § 1 totalrevidiert -

27.04.2009 10.08.2009 § 4 totalrevidiert -

27.04.2009 10.08.2009 § 5 totalrevidiert -

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Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.08.1994 Erstfassung KB 05.11.1994 Erlasstitel 13.08.2007 geändert - Ingress 01.07.2000 geändert -

§ 1 10.08.2009 totalrevidiert -

§ 2 13.08.2007 totalrevidiert -

§ 3 13.08.2007 Titel geändert -

§ 3 Abs. 1 13.08.2007 geändert -

§ 3 Abs. 2 13.08.2007 geändert -

§ 3 Abs. 3 13.08.2007 geändert -

§ 4 10.08.2009 totalrevidiert -

§ 5 10.08.2009 totalrevidiert -

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