Verordnung über den Mittagstisch an der Sekundarschule (642.15)
CH - BL

Verordnung über den Mittagstisch an der Sekundarschule

Verordnung über den Mittagstisch an der Sekundarschule Vom 1. Juli 2008 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie auf das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Mittagstisch ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, in der Schule oder an einer Örtlichkeit in der Nähe der Schule an Schultagen mit Unterricht eine Mahlzeit einzunehmen und die unterrichtsfreie Mittagszeit zu verbringen.

§ 2 Ausgestaltung des Mittagstischs

1 Der Mittagstisch umfasst ein Verpflegungs- und ein Betreuungsangebot.
2 Der Mittagstisch ist von Montag bis Freitag ab Ende der 5. Vormittagsstunde bis Anfang der 1. Nachmittagsstunde geöffnet.
3 Schüler und Schülerinnen können ihr Essen mitnehmen und sich selbständig am Mittagstisch verpflegen.
4 Der Mittagstisch bietet eine ausgewogene und abwechslungsreiche Verpfle - gung. Es wird eine dem Alter der Kinder angemessene Ess- und Tischkultur gepflegt.

§ 3 Organisation des Mittagstisches

1 Die Mittagsverpflegung wird durch die Schule selbst oder durch Dritte angeboten. *
2 Die Betreuung wird durch die Schule selbst, durch Dritte oder in einer kombi - nierten Form gewährleistet.

§ 4 Aufgaben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD)

1 Die BKSD erlässt auf Antrag des Amts für Volksschulen AVS Richtlinien für die Umsetzung im vorgegebenen kantonalen Budgetrahmen. *
2 *
1) SGS 100
2) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0718
3 Sie regelt das Controlling und die Berichterstattung. *

§ 5 * ...

§ 6 Aufgaben des Schulrats

1 Die Schule regelt das Konzept für den Mittagstisch im Schulprogramm.
2 ... *

§ 7 Aufgaben der Schulleitung

1 Die Schulleitung hat folgende Aufgaben:
a. Sie ist für die Bedarfsabklärung zuständig.
b. Sie arbeitet das Konzept für den Mittagstisch aus auf der Basis der Be - darfserhebung und unter Einhaltung des Kostenrahmens der BKSD.
c. * Sie nimmt in Bezug auf das Mittagtischpersonal befristete und unbefriste - te Anstellungen vor.
d. Sie kann innerhalb des Kostenrahmens der BKSD Leistungsvereinbarun - gen für den Mittagstisch mit Dritten abschliessen.
e. Sie beaufsichtigt das Mittagstischangebot.
f. * Sie entscheidet über Anträge auf reduzierte Beiträge der Erziehungsbe - rechtigten von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg oder aus schulorganisatorischen Gründen.
2 Das Schulsekretariat erledigt die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Mittagstisch, insbesondere die An- und Abmeldungen, die Bedarfsab - klärung für die Betreuungsplätze und die Rechnungsstellung, das Inkasso und die Buchhaltung.

§ 8 * ...

§ 9 Aufgaben der Mittagstischleitung

1 Die Mittagstischleitung hat folgende Aufgaben:
a. Sie organisiert das Mittagstischangebot.
b. Sie beaufsichtigt das Mittagstischpersonal und beurteilt die Leistungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
c. Sie berät die Schulleitung in allen Belangen, die den Mittagstisch betref - fen.

§ 10 Aufgaben des Mittagstischpersonals

1 Die Aufgaben des Mittagstischpersonals bestehen aus:
a. der Abgabe einer Mahlzeit; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0718
b. der Betreuung der Schüler und Schülerinnen während der unterrichtsfrei - en Mittagszeit;
c. der Aufsicht über die anwesenden Schüler und Schülerinnen.

§ 11 Arbeitszeit der Mittagstischleitung und des Mittagstischperso -

nals
1 Der Stellenumfang für die Leitungsaufgaben der Mittagstischleitung beträgt
4 Stellenprozente pro 10
2 Die tägliche Arbeitszeit des Mittagstischpersonals ergibt sich aus der Dauer der Mittagspause zwischen Unterrichtsende am Vormittag und Unterrichtsan - fang am Nachmittag zuzüglich eines Zeitzuschlags von 15 Minuten.

§ 12 Betreuungsschlüssel

1 Das Mittagstischpersonal setzt sich aus einer Mittagstischleitung sowie weite - ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen:
a. Für bis zu 19 Schüler und Schülerinnen ist die Mittagstischleitung alleine verantwortlich.
b. Für 20–39 Schüler und Schülerinnen sind 2 Personen verantwortlich.
c. Für je 20 weitere Schüler und Schülerinnen ist 1 weitere Person einzuset - zen.

§ 13 Anmeldung

1 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind oder ihre Kinder semesterweise für das Mittagstischangebot an.
2 Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten über die wesentlichen Punkte des Mittagstischangebots.
3 Bei wichtigen Gründen können die Erziehungsberechtigten ihre Kinder auch im laufenden Semester für das Mittagstischangebot an- oder abmelden. Die Kosten werden anteilmässig erhoben respektive rückerstattet.

§ 14 Beitrag der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten bezahlen an die Kosten für die Mahlzeit und die Betreuung pauschal für das 1. Kind CHF 12.– pro Tag.
2 Der Beitrag der Erziehungsberechtigten für jedes weitere am Mittagstisch der Sekundarschule teilnehmende Kind verringert sich um CHF 4.– je Kind und Tag.
3 Die Erziehungsberechtigten bezahlen pro Kind und Tag für die Inanspruch - nahme des Mittagstischs ohne Bezug des ordentlichen Mahlzeitenangebots CHF 6.– an die Betreuungskosten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0718
3bis Wo die Schülerinnen und Schüler aufgrund eines unzumutbaren Schulwegs oder aus schulorganisatorischen Gründen die Mittagsverpflegung nicht zu Hau - se einnehmen können, bezahlen die Erziehungsberechtigten auf Antrag an die Schulleitung für die Inanspruchnahme des Mittagstischangebots CHF 5.– für Schülerinnen und Schüler bis 13 Jahre bzw. CHF 7.50 für Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren an die Verpflegung. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Schulträgers. *
4 Die Schulleitung kann veranlassen, dass die Kosten für die Verpflegung durch die Leistungserbringer bei den Erziehungsberechtigten direkt in Rech - nung gestellt werden. *

§ 15 Unentgeltliche Inanspruchnahme

1 ... *
2 Liegt ein finanzieller Härtefall vor, so kann die Schulleitung die Erziehungsbe - rechtigten auf deren schriftlichen Antrag hin von der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise befreien.

§ 16 * ...

§ 17 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0718
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.07.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0718
18.10.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.655
18.10.2011 01.01.2012 § 5 totalrevidiert GS 37.655
04.04.2017 01.08.2017 § 8 aufgehoben GS 2017.025
13.06.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 3 geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 5 aufgehoben GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 4 geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 15 Abs. 1 aufgehoben GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 16 aufgehoben GS 2017.034
15.09.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 2020.070
15.09.2020 01.08.2020 § 14 Abs. 3 bis eingefügt GS 2020.070
19.12.2023 01.08.2024 § 4 Abs. 3 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2024.003 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0718
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.07.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 36.0718

§ 3 Abs. 1 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034

§ 4 Abs. 1 18.10.2011 01.01.2012 geändert GS 37.655

§ 4 Abs. 1 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034

§ 4 Abs. 2 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034

§ 4 Abs. 3 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034

§ 4 Abs. 3 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003

§ 5 18.10.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.655

§ 5 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034

§ 6 Abs. 1 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003

§ 6 Abs. 2 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034

§ 7 Abs. 1, lit. c. 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034

§ 7 Abs. 1, lit. f. 15.09.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020.070

§ 8 04.04.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.025

§ 14 Abs. 3 bis 15.09.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020.070

§ 14 Abs. 4 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034

§ 15 Abs. 1 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034

§ 16 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0718
Markierungen
Leseansicht