Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volkss... (410.403)
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Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger

1) , und auf § 51 des Schuldekretes vom 27. April 1981
2) , Lehrpersonen in der ersten Be- iten und die Fähigkeit und fördern. Die Berufseinführung personen und trägt zur Vertie- neu in den Schuld ienst eintreten, sind ver- edereinsteiger, die länger als fünf zur Mitarbeit in einer Pra- inführung liegt beim Prorektorat Weiterbil- ischen Hochschule Schaffhausen.
§ 4
1 Im ersten Berufsjahr werden die Lehrpersonen einer geleiteten Praxisgruppe zugeteilt. Die Mitarbeit in einer solchen ist ab 12 Un- terrichtslektionen obligatorisch.
2 Im zweiten Berufsjahr ist die Mitarbeit in Praxisgruppen auf freiwil- liger Basis weiterhin möglich.
§ 5
1 Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen organisieren und lei- ten im ersten Berufsjahr der Teilnehm erinnen und Teilnehmer zehn Sitzungen in der unterrichtsfreien Arbeitszeit. Sie besuchen den Unterricht der zugeteilten Lehrpersonen.
2 Unterrichtsbesuche (Hospitationen) sind ein Bestandteil der Be- rufseinführung. Dafür stehen den Teilnehmerinnen und Teilneh- mern pro Schuljahr vier Unterr ichtshalbtage zur Verfügung.
§ 6
1 Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen sind erfahrene Lehrpersonen, die in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektorat und unter dem Beizug von Fachpersonen für ihre Aufgabe ausge- bildet werden.
2 Die Entlastung der Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen ist abhängig von der Gruppengrösse und beträgt 2 - 3 Wochenlektio- nen. Einzelheiten werden durch die Leitung der Berufseinführung geregelt.
3 Sie erhalten zudem eine Funktionsen tschädigung von 1'000 Fr. im Jahr.
§ 7
1 Im zweiten oder dritten Jahr nach Berufseintritt kann eine intensi- ve Weiterbildung organisiert werden.
2 Die Weiterbildungspflicht der Lehrp ersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, richtet sich im Übrigen nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen
3)
.
3 Die besuchten Teile der Berufseinführung sind im Testatheft fest- zuhalten. Der Eintrag ist von der Praxis gruppenleitung bzw. Kurs- leitung zu unterschreiben.
4 Das Testatheft ist am Ende des zweiten Berufsjahres der Leitung der Berufseinführung zur Kontrolle einzureichen.
4) und in die kantonale Ge- die obligatorische Fortbildung der gt am 9. Dezember 2003.
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