Verordnung des Obergerichts über die Protokollierung in Straf- und Zivilprozessen so... (173.121)
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Verordnung des Obergerichts über die Protokollierung in Straf- und Zivilprozessen sowie im Verfahren vor Verwaltungsgericht

1)
2) , Art. 83 Abs. 4 der
3) , Art. 32 Abs. 4 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaff-
4) sowie Art. 50 des Gesetzes über den
5) , Protokollführung ohne Gerichtsschreiber oder Aktuar Zuständigkeit für Berichtigungen Aufbewahrung
II. Protokollführung im strafprozessualen Untersu- chungsverfahren
1)
1. ...
6)

§ 4 Im Untersuchungsverfahren ist das Protokoll vor Abschluss der Einver-

nahme vorzulesen oder im Einverständnis aller Beteiligten dem Einver- nommenen zu lesen zu geben.
§ 5
1 Die einvernommene Person und gegebenenfalls der Dolmetscher haben die Richtigkeit des Protokolls auf der letzten Seite mit der vollen Unter- schrift und auf den vorangehenden Seiten mit einem Kurzzeichen zu bes- tätigen.
2 Berichtigungen und Ergänzungen sind nachzutragen und ebenfalls bestä- tigen zu lassen.
3 Will oder kann jemand nicht unterschreiben, so ist das unter Angabe der Gründe anzumerken. III. Gemeinsame Bestimmungen über die Protokollführung in allen Prozessformen
7)
§ 6
1 In der Haupt- oder Beweisverhandlung wird das Protokoll über einzelne wichtige Aussagen der Parteien in der persönlichen Befragung sowie von Zeugen oder Sachverständigen auszugsweise verlesen, insbesondere so- weit es auf die wortgetreue Protokollierung der Aussage entscheidend an- kommen kann oder wenn es sich um Aussagen handelt, die bisher nicht richterlich protokolliert worden sind.
7)
2 Der Vorsitzende ordnet die Verlesung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei, eines Richters oder des Gerichtsschreibers an.
7)
3 tigkeit dieser unterschriftlich zu beglaubigen hat.
§ 7
1 Der Einvernommene hat die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen o- der allfällige Berichtigungen anzubringen. Verlesung oder Lesung Bestätigung Verlesung Bestätigung
7)
4) vorgeschriebenen Angaben, allfällige Anträge der Parteien und das
8) und in die kantonale Gesetzes- Reinschrift Referenten- audienz Augenschein Summarisches Verfahren Inkrafttreten
1) Fassung gemäss Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1996, S 4).
2) SHR 101.000.
3) SHR 320.100.
4) SHR 273.100.
5) SHR 172.200.
6) Aufgehoben durch Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1996, S 4).
7) Fassung gemäss Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1996, S. 4).
8) Amtsblatt 1988, S. 923.
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