Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen (411.210)
CH - SH

Dekret über die Schaffhauser Sonderschulen

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6) Rechtsform, Sitz Zweck
1/2012
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
5)
1 Die Schaffhauser Sonderschulen orientieren sich an den Bil- dungszielen und Erziehungsgrundsätzen des kantonalen Schul- rechts. Sie erfüllen die ihnen in den Leistungsvereinbarungen über- tragenen Aufgaben.
2 Der Sonderschulrat erlässt die erforderlichen Reglemente und ein Leitbild.

§ 4 5)

Die Schaffhauser Sonderschulen sind im Wesentlichen Leistungs- erbringer in folgenden Bereichen: a) Sprach- und Hörbehinderung; b) geistige Behinderung; c) körperliche Behinderung und weitere Behinderungen; d) integrative Sonderschulung; e) schulergänzende Angebote.

§ 5 5)

Die Schaffhauser Sonderschulen tragen mit ihren Leistungen den Veränderungen im Bereich Sonderschulung Rechnung.

§ 6 5)

Die Schaffhauser Sonderschulen arbeiten zusammen mit den Be- hindertenorganisationen, Fachverbänden sowie weiteren Organisa- tionen und Personen, die sich für die Anliegen von Kindern und Ju- gendlichen mit Behinderung einsetzen.
§ 7
1 Die Schaffhauser Sonderschulen können zum Erbringen von Dienstleistungen alle erforderlichen privat- und öffentlich-rechtli- chen Verträge abschliessen.
2 Dienstleistungen sind in der Regel kostendeckend und zu bran- chenüblichen Ansätzen zu erbringen.
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... 7)
§ 8
7)

§ 9 Die Schaffhauser Sonderschulen überprüfen laufend die Qualität

ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse. Auftrag Leistungs- erbringung
5) Anpassung der Angebote
5) Zusammen- arbeit
5) Dienst- leistungen Qualitäts- sicherung
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8) zu versi- Schülerinnen und Schüler
1/2017 Erziehungs- berechtigte Anstellung und Mitsprache
5)
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Der Sonderschulrat erlässt ein Geschäftsreglement.

§ 13 7)

IV. Kantonale Behörden
§ 14
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.
2 Ihm stehen folgende Befugnisse zu: a) Festsetzung der kantonalen Beiträge an die Schaffhauser Son- derschulen im Rahmen des ordentlichen Budgets; b) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; c) Entlastung des Sonderschulrates.

§ 15 Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der vier bis sechs weiteren Mitglieder des Sonderschulrates; b) ...
7) c) Genehmigung der vom Erziehungsdepartement ausgehandel- ten Leistungsvereinbarung; d) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates; e) ... 7) f) ...
7) g) Wahl der Revisionsstelle. V. Organisation
§ 16
5) Die Organe der Schaffhauser Sonderschulen sind: a) der Sonderschulrat mit strategischer Verantwortung; b) die Geschäftsleitung mit operativer Verantwortung; c) die Revisionsstelle für die finanzielle Aufsicht. Kantonsrat Regierungsrat Organe
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5) Zusammen- setzung und Wahl Abberufung
1/2011 Funktion und Aufgaben
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) ...
7) g) Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung; h) ... 7) i) Erteilung und Entzug der Unterschriftsberechtigung; j) Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Erziehungs- departement;
5) k) Anträge an den Erziehungsrat über die vorzeitige Entlassung von Kindern aus der Schulpflicht im Sinne des Schulgesetzes; l) Festsetzung der Tarife für Angebote und Beratungsdienste, so- fern diese in der Leistungsvereinbarung nicht geregelt sind; m) Genehmigung des Budgets der Schaffhauser Sonderschulen unter Vorbehalt von § 14 Abs. 2 lit. a; n) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates;
5) o) Erteilen von besonderen Prüfungsaufträgen an die Revisions- stelle; p) ... 7) q) ...
7) r) Anträge zuhanden des Regierungsrates zur Mitfinanzierung des Erwerbs von Grundstücken und Liegenschaften sowie für Neu- und Umbauten;
5) s) Antrag an das Erziehungsdepartement für die Unterstellung einzelner Bereiche unter die IVSE (Interkantonale Vereinbarun- gen für soziale Einrichtungen);
6) t) Genehmigung des internen Kontrollsystems und der Risikobe- urteilung.
6)
§ 20
1 Der Sonderschulrat kann nach Bedarf die ihm im Geschäftsreg- lement zugewiesenen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an die Geschäftsleitung delegieren.
2
...
7) B. Die Geschäftsleitung
§ 21
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die operative Ge- schäftsführung und für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter. Ihr stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich dem Sonderschulrat zugewiesen sind. 5) Delegation von Aufgaben Auftrag
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5) Zusammen- setzung
1/2012 Anforderungen Wahl, Auftrag Leistungs- vereinbarung Bericht- erstattung
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VII. Finanzierung A. Mittel der Schaffhauser Sonderschulen

§ 26 Der Kanton beteiligt sich mit dem in der Leistungsvereinbarung

ausgehandelten Betrag am Angebot der Schaffhauser Sonderschu- len gemäss Schulgesetz.

§ 27 Der Kanton haftet subsidiär für Verbindlichkeiten der Schaffhauser

Sonderschulen.
§ 28
1 Die weiteren Mittel der Schaffhauser Sonderschulen sind: a) ... 7) b) Abgeltungen und Schulgelder für auswärtige Kinder; c) Leistungen der Invalidenversicherung und der Krankenkas- sen;
5) d) Elternbeiträge; e) Weitere Beiträge der öffentlichen Hand; f) Erträge aus Dienstleistungen zugunsten Dritter; g) Spenden; 5) h) Aufnahme von Darlehen; i) Vermögenserträge.
2 Die Spenden werden nicht zur Finanzierung des Angebotes ge- mäss den in der Leistungsvereinbarung umschriebenen Aufgaben eingesetzt. 5) B. Finanzhaushalt, Rechnungsführung
§ 29
1 Die Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Obligatio- nenrechts zu erstellen.
3)
2 Das kantonale Finanzhaushaltgesetz findet keine Anwendung. Kantonsmittel Subsidiäre Haftung des Kantons Drittmittel Finanzhaushalt
9 Rechnungs- führung
1/2017 Erziehungsrat und Erziehungs- departement Sonderschulrat Haftung Rechtspflege
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 XI. Schlussbestimmungen

§ 36 Der Beschluss des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen be-

treffend die Errichtung und den Betrieb einer staatlichen Erzie- hungsanstalt für bildungsfähige schwachsinnige Kinder vom 16. Ju- li 1907 wird aufgehoben.
§ 37
1 Dieses Dekret tritt zusammen mit der Änderung vom 19. Januar
2004 des Schulgesetzes in Kraft 1) .
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1320).
2) Amtsblatt 2004, S. 1321).
3) Fassung gemäss D vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar
2008 (Amtsblatt 2007, S. 1801).
4) Aufgehoben durch D vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Janu- ar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1801).
5) Fassung gemäss D vom 24. Januar 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2011, S. 115).
6) Eingefügt durch D vom 24. Januar 2011, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2011 (Amtsblatt 2011, S. 115).
7) Aufgehoben durch D vom 24. Januar 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2011, S. 115).
8) Fassung gemäss G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S. 723). Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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