Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (814.201)
CH - SH

Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz

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1) , der eidgenössischen Gewässer-
2) und des kanto-
3)
6)
. Es vollzieht die Gewässer-
6) ist insbesondere zuständig für:
1/2011 Gewässe r - schutzfachstelle Zuständigkeit des Kantons: a) Zuständigkeit des Interkantonalen Labors
6)
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 - die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen gemäss Art.15 GSchG; - die Organisation einer Gewässerschutzpolizei und eines Scha- dendienstes für Schadenereignisse mit Umweltgefährdung (Art.
49 GSchG); - die Erhebung der Qualität der ober- und unterirdischen Gewäs- ser; - die Erstellung eines Inventars über die Wasserversorgungsanla- gen (Art. 58 GSchG); - den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kan- tonalen Baubewilligungsverfahren; - die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 GSchG; - die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen ge- mäss Art. 15 lit. a und b EG GSchG; - die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen ge- mäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Paragrafen; - die nichtlandwirtschaftliche Düngerberatung.
2 Das Interkantonale Labor
6) ist in Zusammenarbeit mit dem kanto- nalen Tiefbauamt zuständig für: - die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen ge- mäss Art. 7 Abs. 1 und 2 GSchG, soweit die Einleitung in ein Gewässer betroffen ist.
3 Das Interkantonale Labor
6) ist in Zusammenarbeit mit dem kanto- nalen Tiefbauamt und dem kantonalen Planungsamt zuständig für: - die Erarbeitung der notwendigen Grundlagen zuhanden des Re- gierungsrates für die Erstellung einer regionalen Entwässerungs- planung (REP) sowie für die Au sscheidung der Gewässerschutz- bereiche, der Grundwasserschutzareale und der Zuströmberei- che.
§ 3
1 Das Baudepartement bzw. das Tiefbauamt ist zuständig für: - den Vollzug des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes, insbe- sondere die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligun- gen und Konzessionen gemäss kantonalem Wasserwirtschafts- gesetz, sowie den Vollzug von Kapitel 2 und 3 GSchG.
2 Das Baudepartement bzw. das Tiefbauamt ist in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor
6) zuständig für: b) Zuständigkeit des Baudepar- tements bzw. des Tiefbau- amtes
3 en Düngergrossvi eheinheiten ge-
6) antonalen Umweltschutzorganisa- c) Zuständigkeit des Volkswirt- schaftdepar- tements bzw. des kantonalen Landwirt- schaftsamts d) Zuständigkeit der kantonalen Gebäude- versicherung Beizug anderer Fachstellen und Dritter
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 7 Gesuche für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Bewilli-

gung sind im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bei der Gemeinde, andernfalls direkt bei der zuständigen Behörde einzu- reichen. Das Gesuch hat alle für die Beurteilung notwendigen Un- terlagen und Angaben zu enthalten. Sind Bewilligungsentscheide mehrerer Behörden erforderlich, so ist das Koordinationsverfahren gemäss Art. 66 des kantonalen Baugesetzes durchzuführen.

§ 8 Die Gemeinden vollziehen die vom Kanton übertragenen Aufga-

ben. In den Aufgabenbereich der Gemeinden fallen: - die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserent- sorgung gemäss Art. 7 des Gesundheitsgesetzes; - der Bau, Betrieb und Unterhalt der im Generellen Entwässe- rungsplan (GEP) bezeichneten öffentlichen Kanalisationen und Abwasseranlagen (Art. 11 EG GSchG); - die Erarbeitung und periodische Anpassung des GEP; - der Vollzug der Gewässerschutzvorschriften im Rahmen der kommunalen Baubewilligungsverfahren; - die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und die Erarbei- tung der Schutzzonenreglemente (Art. 16 Abs. 2 EG GschG); - der Vollzug der Bestimmungen über die Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte, soweit nicht die kantonale Behörde zu- ständig ist (Art. 13 EG GSchG).

§ 9 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweck-

verbänden zusammenschliessen, sich anderen Organisationen an- schliessen oder ihre Aufgaben an Dritte übertragen.

§ 10 Die Gemeinden bezeichnen die für Gewässerschutzfragen zustän-

digen Personen. II. Allgemeine Bestimmungen
§ 11
1 Die Durchführung von Markierversuchen in Grund- und Oberflä- chengewässer ist dem Bundesamt für Wasser und Geologie Gewässe r - schutzrechtliches Bewilligungs- verfahren Zuständigkeit der Gemeinden Delegation von Gemeinde- aufgaben Gemeinde- beauftragter Gewässer- schutz Markie r - versuche
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6) zu te (VSA) verbindlich.
6)
. Abnahme gewässer- schutzrechtlicher Anlagen Tankkataste r Verbindlichkeit der Richtlinien des VSA bei GEP und REP Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge und Geräte
1/2011 Belastete Standorte, Zerstückelungs- verbot.
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Finanzierung der Abwasserentsorgung
§ 17
1 Die Gemeinden erheben gemäss Art. 60a GSchG kostendecken- de und verursacherbezogene Gebühren bzw. Abgaben.
2 Die wiederkehrende Benutzungsgebühr kann sich aus einer Verbrauchsgebühr allein oder einer Verbrauchsgebühr und einer Grundgebühr zusammensetzten.
3 Die Grundgebühr deckt diejenigen Kosten, die nicht einem be- stimmten Verursacher zugeordnet werden können. Dazu gehören namentlich die Aufwendungen für die Behandlung von Regen- und Fremdwasser aus dem kommunalen Bereich, für Messungen und Messeinrichtungen sowie für Bauten und Anlagen, die der Allge- meinheit dienen.
4 Die Verbrauchsgebühr deckt Ko sten, die bestimmten Nutzern zu- geordnet werden können. Dazu gehören insbesondere die Be- triebskosten für die Reinigung der privaten und betrieblichen Ab- wasser, einschliesslich des unverschmutzten Abwassers, aber auch die Kosten für Bau, Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie Amortisation der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die- nen.
5 Die massgeblichen Richtlinien des VSA sind für die Berechnung der kommunalen Gebühren sinngemäss anwendbar.
§ 18
1 Die Starkverschmutzergebühr ist von Gewerbe- und Industriebe- trieben zu erheben, deren Abwasserbelastung gegenüber häusli- chem Abwasser überdurchschnittlich hoch ist.
2 Als Grundlage für die Beurteilung der Starkverschmutzung dienen - die hydraulische Belastung, - die organische Belastung als Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), - der Gesamtstickstoffgehalt sowie - der Gesamtphosphorgehalt während einer für den Jahresbetrieb repräsentativen Probenah- mewoche.
3 Die Gemeinde verlangt von Betrieben, deren jährlicher Abwas- seranfall mindestens 2'000 m
3 beträgt und bei denen eine über- mässige Belastung zu vermuten ist, die Abklärung der Starkver- schmutzung. In begründeten Fällen kann sie auch Abklärungen bei geringerem Abwasseranfall verlangen. Grundgebühr und Ver- brauchsgebühr Starkve r - schmutzer- gebühr
7 gung angemessener Amortisations- Die massgeblichen Richtlinien e im Interesse des Gewässer-
19 Abs. 3 EG GSchG). Hierzu ge-
6) gilt der vom Regierungsrat er-
4)
1. Juli 2002 in Kraft. tt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- Ermittlung des Finanzbedarfs Schaffung finanzieller Anreize Gebühren
1/2011 Inkrafttreten
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SR 814.20
2) SR 814.201
3) SHR 814.200
4) SHR 817.003
5) Amtsblatt 2002, S. 1037.
6) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli
2010 (Amtsblatt 2010, S. 726).
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