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Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Träger Art. 1 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht jederzeit anschliessen. Rechtsnatur und Sitz Art. 2 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen. Aufgaben Art. 3 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge übertragenen Aufgaben. Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Kantonen zu- gewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Aufsicht über die klassischen Stif- tungen sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen.
Anwendbares Recht a) Grundsatz Art. 4 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St.Gallen. b) Dienst- und Besoldungsrecht Art. 5 Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet. Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, werden der Pensi- onskasse Thurgau angeschlossen. c) Rechtsschutz Art. 6 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 angefochten wer- den. Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassi- schen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Ver- einbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden. Amtliche Bekanntmachungen Art. 7 Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskantone veröffentlicht.
Organe Art. 8 Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle. Verwaltungskommmission a) Zusammensetzung Art. 9. Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungsmitglied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst. b) Beschlussfassung Art. 10 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stim- mengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. c) Zuständigkeit Art. 11 Die Verwaltungskommission: a) wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsreglements der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mitarbeitende;
b) erlässt ein Organisationsreglement der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht; c) legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG- und Stif- tungsaufsicht fest; d) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling; e) beschliesst über den Voranschlag; f) wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichen Bericht Kenntnis; g) genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht; h) erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrensrechtlichen Be- stimmungen und den Gebührentarif. Entschädigung Art. 12 Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder der Verwal- tungskommission. Geschäftsleitung a) Zusammensetzung Art. 13 Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisationsreglements zu- sammen. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz. b) Aufgaben Art. 14 Die Geschäftsleitung: a) besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie des Organisationsreg- lements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVG- und Stiftungs- aufsicht; b) stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sicher; c) wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist; d) bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag;
e) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission zugewie- sen sind. Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungskom- mission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsve rträge über die Bereitstellung von Dienstleistungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht gegen kosten- deckende Entschädigungen abschliessen. Revisionsstelle Art. 15 Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet der Verwaltungskommission Bericht über das Ergeb- nis. III. Finanzhaushalt Einnahmen a) Arten Art. 16 Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird gedeckt durch: a) kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen; b) kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 die- ser Vereinbarung. b) Gebühren für Amtshandlungen Art. 17 Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebühren für handlungen. Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und Höchst- ansätze. Der Ansatz beträgt bei Vorsorgeeinrichtungen maximal die Hälfte, bei klas- sischen Stiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus der Bilanzsumme inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr. 150.–. Die Gebühr wird bemessen nach:
a) der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte; b) Zeit- und Arbeitsaufwand. Haushaltführung und Rechnungswesen Art. 18 Für die Haushaltführung und das Rechnungswesen wird das Finanzhaushaltsrecht des Kantons St.Gallen sinngemäss angewendet. Haftung Art. 19 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden in Ausübung der amtli- chen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen Vereinba- rungskantons bemisst sich nach dem Verhäl tnis des Vermögens der der Ostschwei- zer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassi- schen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen. Steuerbefreiung Art. 20. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.

IV. Streiterledigung

Schiedsgericht a) Zusammensetzung Art. 21 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Vereinbarungs- kantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden einem Schiedsge- richt unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied. Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam: a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts; b) nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsgericht insge- samt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weiteren Schiedsge- richtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen. b) ergänzendes Recht Art. 22 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
Kündigung Art. 23 Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Beteiligung verursachten Haftungsfälle nach Art. 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Auflösung Art. 24 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Be- schluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen. Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen übertra- gen. Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klas- sischen Stiftungen.

VI. Schlussbestimmungen

Liquiditätssicherung Art. 25 Der Kanton St.Gallen stellt der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht zur Liqui- ditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung. Ausstattungsbeitrag Art. 26 Der Kanton St.Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht für ihre Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von Fr. 200'000.–. Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig. Rechtsgültigkeit Art. 27 Diese Vereinbarung bedarf zur ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der verfas- sungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone. Vollzugsbeginn Art. 28 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest: a) den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung; b) den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf- sicht. Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeeinrichtungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die Aufsicht sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tätigkeitsaufnahme im Besitz der Ost- schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind.
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