Verordnung über die kantonalen Aufgaben bei der Aufsicht über die Stiftungen der Geme... (211.19)
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Verordnung über die kantonalen Aufgaben bei der Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden

Verordnung über die kantonalen Aufgaben bei der Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (kantonale Stiftungsaufsichtsverordnung) Vom 13. April 2021 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , Art. 85, 86, 86a und 88 ZGB
2 ) in Verbindung mit § 52 des Ge - setzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. Novem - ber 2006
3 ) und auf § 111a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteu - ern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974
4 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt:
a. die kantonalen Aufgaben bei der Urkundenänderung, Aufhebung und Lö - schung von Stiftungen, welche nach Art. 84 ZGB der kommunalen Auf - sicht unterstellt sind,
b. die Zusammenarbeit der Steuerverwaltung mit der jeweiligen kommuna - len Stiftungsaufsicht.

§ 2 Urkundenänderung von Stiftungen unter kommunaler Aufsicht

1 Das Gesuch zur Urkundenänderung einer Stiftung kann deren Organisation oder deren Zweck betreffen.
2 Das Gesuch zur Urkundenänderung einer Stiftung ist zu begründen und mit folgenden Dokumenten einzureichen:
a. der geltenden Stiftungsurkunde;
b. dem Beschluss des Stiftungsrats betreffend die Änderung;
c. gegebenenfalls dem Entscheid des Gemeinderats zum Änderungsantrag;
d. gegebenenfalls der beurkundeten Änderung der Stiftungsurkunde.
1) SGS 100
2) SR 210
3) SGS 211
4) SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039
3 Für Änderungen der Organisation nach Art. 85 ZGB reicht das oberste Organ der Stiftung die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–d beim Gemeinderat ein. Der Gemeinderat reicht seinen Antrag zusammen mit dem Gesuch der Stiftung dem Regierungsrat ein.
4 Für Änderungen des Zwecks nach Art. 86 ZGB reicht das oberste Organ der Stiftung die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–d entweder beim Gemeinde - rat oder beim Regierungsrat ein. Reicht das oberste Organ der Stiftung das Gesuch beim Gemeinderat ein, so unterbreitet der Gemeinderat das Gesuch zusammen mit seinem Antrag dem Regierungsrat.
5 Erhält der Gemeinderat Kenntnis von der Änderung des Zwecks aufgrund ei - ner Verfügung von Todes wegen, so beantragt er die Zweckänderung beim Regierungsrat.
6 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung beim Regierungsrat einge - reicht werden.

§ 3 Aufhebung und Löschung (gemäss Art. 88 und 89 ZGB)

1 Der Gemeinderat beantragt dem Regierungsrat die Aufhebung der Stiftung, wenn:
a. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Ände - rung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder
b. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

§ 4 Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung

1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt Stellung zu Stiftungen, sofern sie vom zuständigen Gemeinderat dazu eingeladen wird.
2 Die Steuerbehörde kann den zuständigen Gemeinderat zu einer Stellungnah - me einladen, insbesondere wenn sie Zweifel an der Gemeinnützigkeit der Stif - tung oder der Rechtmässigkeit der Steuerbefreiung hegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.04.2021 01.04.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.04.2021 01.04.2022 Erstfassung GS 2021.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039
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