Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Einbürgerungen (114.1.16)
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Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Einbürgerungen

Verordnung vom 19. Mai 2009 über die Verwaltungsgebühr en für Einbürgerungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 45 des Gesetzes vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG); gestützt auf Artikel 7 des Reglements vom 19. Mai 2009 über das freiburgische Bürgerrecht (BRR); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1

In Anwendung des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben: Fr.
1. Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern und Schweizerinnen und Schweizern a) Einreichung des Gesuchs, Vorprüfung und Anlage des Dossiers 100–250.– b) Erstellung des Erhebungsberichts 150–200.– c) Zusätzliche Erhebung 50–150.– d) Überprüfung der Zivilstandsangaben 50–150.– e) Überweisung des Dossiers an die Gemeinde 50–100.– f) Stellungnahme des Kantons und Überweisung des Dossiers an das Bundesamt für Migration 100–200.– g) Dekretsentwurf und damit verbundene Arbeiten, Anlage des Dossiers für die Überweisung an den Staatsrat und an die Einbürgerungskommission des Grossen Rates 50.–
h) Prüfung des Dossiers und Anhörung durch die Einbürgerungskommission des Grossen Rates 50–150.– i) Abschluss des Einbürgerungsverfahrens, Registrierung in der Datenbank Infostar, Ausstellung des Einbürgerungsdokuments 80–100.– j) Einbürgerungsdiplom 80–100.– k) Pauschalbetrag für Postsendungen, Telefonanrufe, Faxe usw. 20–50.– l) vom Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (IAEZA) durchgeführter Staatskundekurs 30–50.– m) Anhörung, Feststellung eines besonderen Sachverhalts, besondere juri stische Analyse 120.–/Stunde
2. Wiederaufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das freiburgische Bürgerrecht 100–200.–
3. Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht 100–250.–
4. Entlassung von Schweizerinnen und Schweizern aus dem freiburgischen Bürgerrecht 50–100.–
5. Feststellungsverfahren 100–300.–
6. Erklärungen und Verschiedenes a) Ausstellung einer Bestätigung des Bürgerrechts, einer Bestätigung über eine laufende Einbürgerung usw. 10–25.– b) Ausfertigung von beglaubigten Abschriften und von Auszügen aus dem Protokoll 3–5.– c) Fotokopie, pro A4-Seite 0.50 d) Massnahmen des Amts für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (IAEZA) zugunsten von Privaten und Rechtsgutachten 120.–/Stunde

Art. 2

Die in dieser Verordnung festgesetzten Verwaltungsgebühren werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft oder vom Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und
Zivilstandswesen (IAEZA) in Rechnung gestellt. Sie werden vom kantonalen Finanzdienst zentral einkassiert.

Art. 3

Von allen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern wird bei der Einreichung des Gesuches ein Kostenvorschuss verlangt.

Art. 4

Der Tarif der bei Einbürgerungen erhobenen Gebühren vom 8. Juli 1997 (SGF 114.1.16) wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
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