Verordnung über die Entschädigung der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kinderga... (415.4.21)
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Verordnung über die Entschädigung der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kindergartens und der Primarschule

Verordnung vom 20. Dezember 2005 über die Entschädigung de r Schulleiterinnen und Schulleiter des Kindergarte ns und der Primarschule Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 99 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); in Erwägung: Die Schulleitung erfüllt bereits heute in den Primarschulen Deutschfreiburgs eine wichtige Führungsfunktion. Die Aufgaben der Schulleitung werden in einer Beilage zur Funktionsbeschreibung der Primarlehrer/in beschrieben und im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ausbau der Schulleitung angepasst und ergänzt. Im Bericht des Staatsrats an den Grossen Rat zum Postulat Nr. 203.02 Christine Bulliard/Beat Vonlanthen über die Einrichtung einer Schulleitung an den Primarschulen hat der Staatsrat zu einer zukünftigen Schulleitung Stellung genommen. Die Funktion Schulleiterin/Schulleiter ka nn durch den Staatsrat erst in die Funktionen des Staatspersonals eingereiht werden, wenn diese im gesetzlichen Rahmen eingeführt ist und von der Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen (KBF) evaluiert worden ist. Die deutschsprachigen Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch eine zertifizierte Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule des Kantons Solothurn auf ihre Aufgabe vorbereitet. Die ersten Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Kanton Freiburg schliessen im Winter 2005 ihre Ausbildung ab. Die Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entlastung. Ihr Gehalt ist in der Gehaltsklasse der Primarlehrpersonen eingereiht. Bis zur Evaluation der Funktion Schulleiter/in ist nicht vorgesehen, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter mehr als 50 % ihres Arbeitspensums für die Schulleitung aufwenden. Bereits heute erhalten andere Lehrpersonen (Praxisausbildner an der PH Freiburg, Ausbildner im Projekt Fri-Tic) zusätzlich zu ihrem Gehalt eine Entschädigung unter der Voraussetzung, dass sie eine zertifizierte Ausbildung abgeschlossen haben.
Es ist angezeigt, die Schulleiterinnen und -leiter gleich zu behandeln und ihnen eine vergleichbare Entschädigung auszuzahlen. Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung dient die Differenz zwischen der Klasse 17 Stufe 20 (gegenwärtiges Maximum der Entlöhnung der Primarlehrer/innen) und der Klasse 18 Stufe 20. Sie wird nur für die vom Kanton gewährten Entlastungsstunden ausbezahlt. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1

1 Schulleiterinnen und Schulleiter mit einer zertifizierten und von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport anerkannten Ausbildung erhalten im Umfang der vom Kanton gewährten Entlastungsstunden zusätzlich zu ihrer Besoldung in der Klasse ihrer Funktion eine Entschädigung.
2 Für einen Beschäftigungsgrad als Schulleiter/in von 5,6 Wochenlektionen beträgt die Entschädigung 314.30 Franken monatlich (3771.60 Franken im Jahr, Index 105,4, Basis: Mai 2000 = 100 Punkte).
3 Die Entschädigung wird bis zu 8,5 Lektionen im Verhältnis zur Anzahl Entlastungslektionen für die Schulleitungsaufgaben berechnet. Bei mehr als
8,5 Entlastungslektionen wird für jede zusätzliche Lektion eine Entschädigung von 15 Franken (Index 107,8 Punkte; Basis Mai 2000 = 100 Punkte) ausgerichtet.
4 Die Entschädigung wird der Teuerung angepasst und ist bei der Pensionskasse des Staates Freiburg versichert.

Art. 2

Die Entschädigung wird aufgehoben, sobald die Schulleitung im gesetzlichen Rahmen eingeführt und im Beschluss über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals geregelt ist.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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