Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (211.53)
CH - BL

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) Vom 12. Juni 2012 (Stand 1. November 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung vollzieht:
a. das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907
2 ) ;
b. das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007
3 ) über Geoinformation (GeoIG);
c. die Verordnung vom 18. November 1992
4 ) über die amtliche Vermessung (VAV);
d. die Technische Verordnung vom 10. Juni 1994
5 ) über die amtliche Ver - messung (TVAV);
e. das Gesetz vom 16. November 2006
6 ) über die Einführung des Zivilge - setzbuches (EG ZGB).

§ 2 Planung und Umsetzung

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt die Planung der amtli - chen Vermessung zusammen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion in einer mehrjährigen Programmvereinbarung fest und lässt diese durch den Regierungsrat beschliessen.
2 Soweit die Gemeinden von den einzelnen Programmpunkten betroffen sind, werden sie vor dem Beschluss des Regierungsrats zur Vernehmlassung einge - laden.
1) SGS 100
2) SR 210
3) SR 510.62
4) SR 211.432.2
5) SR 211.432.21
6) SGS 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht schliesst eine jährliche Leistungsverein - barung mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ab, in welcher die Pro - grammvereinbarung umgesetzt wird.

§ 3 Administrative und technische Vorschriften

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht erlässt administrative und technische Vorschriften über die Verfahren der amtlichen Vermessung.
2 Als Verfahren gelten insbesondere:
a. die Ersterhebung von provisorisch anerkannten Vermessungen auf AV93- Standard;
b. die Erneuerung von definitiv anerkannten Vermessungen auf AV93-Stan - dard;
c. die Nachführung der sich ändernden Bestandteile der amtlichen Vermes - sung;
d. die besonderen Anpassungen von ausserordentlich hohem nationalem Interesse (BANI).

§ 4 Ausführung der Arbeiten

1 Die Ausführung der Ersterhebung und Erneuerung erfolgt unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur- Geometers, in der Folge Unternehmerin oder Unternehmer genannt.
2 Die Ausführung der Nachführung erfolgt unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers, in der Fol - ge Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer genannt.
3 Die Ausführung von Arbeiten innerhalb des Bahngebietes richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.
4 Die Vermessungsarbeiten vor Ort sind der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer in geeigneter Art anzuzeigen.

§ 5 Amtliche Vermessung und Grundbuch

1 Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle AVGBS vollzo - gen.
2 Die Bereichsleitung Zivilrecht und die kantonale Vermessungsaufsicht stellen die Normierung der AVGBS sicher.
3 Zusätzlich zur AVGBS werden dem Grundbuchamt der Mutationsplan und die Mutationstabelle in analoger Form zugestellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925

§ 6 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes

1 Das Datenmodell der amtlichen Vermessung des Bundes wird durch folgende kantonale Mehranforderungen erweitert:
a. Informationsebene «öffentliche Wegrechte»;
b. * ...
c. * ...
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht legt weitere Unterteilungen der Objekte und zusätzliche Attribute zu Objekten des Datenmodells fest.
3 Sämtliche Erweiterungen sind im kantonalen Datenmodell der amtlichen Ver - messung definiert.
2 Vermarkung

§ 7 Vermarkungsrevision

1 Die Vermarkungsrevision umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen bei Ersterhebungen.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht:
a. bestimmt das Verfahren und schreibt die Arbeiten zusammen mit der Ers - terhebung aus;
b. ist zuständig für die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Ge - setz über öffentliche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direkti - on oder des Regierungsrates fällt;
c. erstellt den Verifikationsbericht;
d. besorgt die Rechnungsführung.
3 Die Gemeinde ist zuständig für:
a. die öffentliche Auflage der Vermarkungspläne;
b. die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
4 Die Vermarkungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
5 Für das Einspracheverfahren und für die Genehmigung gelten die Bestim - mungen über die Ersterhebung und Erneuerung.

§ 8 Grenzfeststellung

1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
2 Ausserhalb der Siedlungsgebiete können die Grundstückgrenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

§ 9 Grenzverlauf

1 Bei einer Ersterhebung oder einer Erneuerung ist eine Bereinigung unzweck - mässiger Liegenschaftsgrenzen zu einem einfachen Grenzverlauf anzustre - ben.
2 Bei der Ersterhebung erfolgt dies im Rahmen der Vermarkungsrevision, bei der Erneuerung mit Grenzmutationen.

§ 10 Grenzzeichen

1 Die Grenzpunkte, die ein Grundstück geometrisch definieren, sind mit Grenz - zeichen zu versehen.
2 Als Grenzzeichen zugelassen sind Natursteine, Metallbolzen, Kunststoffmar - ken, Hartholzpfähle und eingemeisselte Kreuze.
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die zulässige Verwendung, die Ausführung und die Masse.

§ 11 Verzicht auf Grenzzeichen

1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:
a. bei Ersterhebungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
b. bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c. bei Feld- und Waldwegen sowie Strassen ausserhalb des Siedlungsge - bietes, davon ausgenommen sind die aufstossenden Grundstücksgren - zen;
d. bei Hindernissen, deren Beseitigung nicht zumutbar ist.

§ 12 Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen

1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann vorübergehend verzichtet werden, solange diese durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet sind.
2 Das Anbringen der Grenzzeichen wird nachgeholt, sobald der Grund für die Zurückstellung hinfällig ist.

§ 13 Durchschnittene Grundstücke

1 Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen, Strassen oder Gewässer durch - schnitten sind, sind anlässlich Ersterhebungen, Erneuerungen und gegebenen - falls bei der laufenden Nachführung als separate Grundstücke aufzunehmen.
2 Die separaten Grundstücke behalten die bestehenden Nutzungsrechte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
3 Falls es die Nutzungsplanung und die Bauvorschriften erfordern, werden die neuen Grundstücke subjektiv-dinglich verknüpft.
3 Ersterhebung und Erneuerung

§ 14 Vorprojekte

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht erstellt für alle Ersterhebungen und Er - neuerungen ein Vorprojekt und erhebt dazu repräsentative Felddaten.
2 Die Ergebnisse des Vorprojektes umfassen eine Situationsanalyse über das bestehende Vermessungswerk, den Beschrieb des Projektes und das daraus abgeleitete Leistungsverzeichnis.

§ 15 Durchführung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht ist zuständig für:
a. die Ausschreibung der Arbeiten;
b. die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unterneh - merin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Gesetz über öffent - liche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder des Re - gierungsrates fällt;
c. den Verifikationsbericht;
d. die Rechnungsführung.
2 Die Gemeinde ist bei Ersterhebungen zuständig für die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

§ 16 Öffentliche Auflage

1 Die Gemeinde legt nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneue - rung den Plan für das Grundbuch und die Grundstücksbeschreibungen wäh - rend 30 Tagen öffentlich auf.
2 Sie veröffentlicht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und wenn vorhanden zusätzlich im kommunalen Publikationsorgan.
3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten berührt sind oder deren Grundstücksfläche geändert hat, werden mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
4 Dem Informationsschreiben wird die Grundstücksbeschreibung unter Angabe der alten und neuen Grundbuchfläche beigelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925

§ 17 Einspracheverfahren

1 Einsprachen über die Resultate der Ersterhebung oder der Erneuerung sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet einzurei - chen.
2 Der Gemeinderat erledigt diese zusammen mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer soweit als möglich auf dem Weg der Verständigung.
3 Über die Verhandlungen und Ergebnisse wird Protokoll geführt.
4 Unerledigte Einsprachen sind der kantonalen Vermessungsaufsicht unter Bei - lage des Protokolls zum Entscheid zu überweisen.

§ 18 Genehmigung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht beantragt bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Genehmigung der Ersterhebung oder der Erneue - rung.
2 Dem Antrag sind beizulegen:
a. der technische Bericht der Unternehmerin oder des Unternehmers über den Gang der Arbeiten;
b. die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung;
c. der Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht;
d. das Verzeichnis der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle.
3 Die bestrittenen Liegenschaften bzw. die bestrittenen Grenzlinien werden im Grunddatensatz mit dem Attribut «streitig» versehen.

§ 19 Anerkennung durch den Bund

1 Nach der Genehmigung beantragt die kantonale Vermessungsaufsicht die Anerkennung des Vermessungswerkes bei der Eidgenössischen Vermes - sungsdirektion.

§ 20 Schlussablieferung

1 Auf den im Vertrag festgelegten Schlussablieferungstermin hin übergibt die Unternehmerin oder der Unternehmer:
a. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die Be - standteile der amtlichen Vermessung einschliesslich aller wesentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;
b. der kantonalen Vermessungsaufsicht das Verzeichnis, welche Akten der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer übergeben werden;
c. dem Grundbuchamt die Grundstückbeschreibungen über die AVGBS und in analoger Form; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
d. der Gemeinde die Pläne für das Grundbuch und die Grundstücksbe - schreibungen in digitaler oder analoger Form.
4 Nachführung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 21 Ausschreibung

1 Die Gemeinde schreibt die Nachführung der amtlichen Vermessung öffentlich aus.

§ 22 Nachführungsvertrag

1 Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht den Entwurf des Nachführungsvertrages zu.
2 Diese überprüft den Entwurf auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Nachführung der amtlichen Vermessung.
3 Der Nachführungsvertrag darf erst nach der Behebung allfälliger Beanstan - dungen abgeschlossen werden.
4 Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht ein Exemplar des abgeschlossenen Vertrages zu.

§ 23 Übergabe der Bestandteile der amtlichen Vermessung

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer übergibt der kantonalen Vermessungsaufsicht mindestens 90 Tage vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Prüfung.
2 Die bisherige Nachführungsgeometerin oder der bisherige Nachführungsgeo - meter bereinigt die festgestellten Mängel innert 30 Tagen.
3 Nach abschliessender Prüfung übergibt die kantonale Vermessungsaufsicht die Bestandteile der amtlichen Vermessung am vertraglich vereinbarten Termin der neu gewählten Nachführungsgeometerin oder dem neu gewählten Nach - führungsgeometer.

§ 24 Pflichten

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer:
a. erledigt die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gemäss den eidgenössi - schen und kantonalen Vorschriften fach- und fristgerecht;
b. beglaubigt die Richtigkeit von aus den Daten abgeleiteten Produkten durch Datum und Unterschrift; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
c. ist zur Verschwiegenheit betreffend die aus ihrer oder seiner Tätigkeit gewonnenen vertraulichen Information verpflichtet;
d. sorgt für das notwendige Personal und für die Sachmittel, die zur Aufga - benerfüllung benötigt werden;
e. schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung ab;
f. erstattet der kantonalen Vermessungsaufsicht bis Ende Februar jeden Jahres Bericht über ihre bzw. seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr. Die Themenbereiche der Berichterstattung werden von der kantonalen Ver - messungsaufsicht bis Ende November des Berichtsjahres bekannt gege - ben.

§ 25 Fehler im Grunddatensatz

1 Werden Fehler im Grunddatensatz festgestellt, macht die Nachführungsgeo - meterin oder der Nachführungsgeometer die kantonale Vermessungsaufsicht darauf aufmerksam. Diese entscheidet über die Behebung.
2 Wenn durch die Behebung dingliche Rechte berührt werden, erfolgt eine öf - fentliche Auflage.
3 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn das schriftliche Ein - verständnis aller in ihren dinglichen Rechten Betroffenen vorliegt.

§ 26 Büroverifikation

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft in der Regel alle 3 Jahre bei den Nachführungsstellen deren Nachführungstätigkeit.
2 Sie erstellt einen Bericht zuhanden der verantwortlichen Nachführungsgeo - meterin oder des verantwortlichen Nachführungsgeometers.
3 Der Bericht beinhaltet eine Beurteilung sowie allfällig zu treffende Massnah - men und legt deren Umsetzungsfristen fest.
4 Bei Verzug der Fristen wird die betroffene Gemeinde benachrichtigt.
4.2 Laufende Nachführung

§ 27 Zuständigkeit

1 Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die laufende Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte Kategorie 2 sowie der Kantonsgrenze.
2 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer ist für das ge - samte Gebiet einer Gemeinde für die laufende Nachführung zuständig.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unternehmerin oder des Unterneh - mers für den Perimeter:
a. einer Baulandumlegung nach öffentlich-rechtlichem Verfahren bis längs - tens drei Monate nach der Genehmigung des Neuzuteilungsplanes;
b. einer Gesamtmelioration bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
c. einer Ersterhebung oder Erneuerung bis zu deren Schlussablieferung.
4 Vorbehalten bleibt ebenfalls das Bahnareal für die Informationsebenen Fix - punkte, Bodenbedeckung und Einzelobjekte, wenn die Bahnunternehmung die Nachführung selber wahrnimmt. Dabei sind der Bezugsrahmen und die In - formationsebene Fixpunkte mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzu - sprechen.

§ 28 Meldewesen

1 Zur Sicherstellung der laufenden Nachführung erstatten folgende Stellen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer innert 10 Arbeits - tagen Meldung:
a. das Grundbuchamt über:
1. Begründung und Löschung von Stockwerkeigentum und Miteigen - tum;
2. im Grundbuch eingetragene öffentliche Wegrechte;
3. im Grundbuch eingetragene Grenzmutationen.
b. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung über neue oder geänderte Gebäudeversicherungen (Gebäudeinformationsblatt).
c. die Gemeinden über:
1. neue und geänderte Strassenbezeichnungen und Gebäudeadres - sen;
2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
d. das Tiefbauamt über:
1. neue oder geänderte Baulinien des Kantons oder der Bahnunter - nehmungen;
2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
e. die Bahnunternehmung, sofern sie die laufende Nachführung nicht selber wahrnehmen, über:
1. neue oder geänderte Trassierung des Schienenweges;
2. bauliche Veränderungen von Hoch- und Tiefbauten im Bahnareal.
f. das Amt für Wald über:
1. neue oder veränderte Waldstrassen;
2. Rodungen und Aufforstungen;
3. Waldgrenzen.
g. die GIS-Fachstelle über:
1. die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) unter der Ab - gabe einer Kopie des Situationsplanes mit eingezeichnetem projektierten Gebäude nach erteilter Baubewilligung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
2. den Erledigungsstatus des durch das Bauinspektorat archivierte Baugesuchs;
3. die von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion festgelegten Änderungen an den Postleitzahlgebieten;
4. * die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) nach Ergän - zung oder Änderung im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregis - ter.

§ 29 Nachführungsfristen

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt die Da - ten wie folgt nach:
a. * projektierte Gebäude einschliesslich EGID innert 30 Tagen nach Erteilung der Baubewilligung;
b. bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen innerhalb von 6 Monaten seit der ersten Meldung der GIS-Fachstelle oder der Gebäudeversiche - rung;
c. * die Änderung von Gebäudeadressen oder EGID innert 30 Tagen seit der Meldung durch die Gemeinde oder durch die GIS-Fachstelle;
d. von Bahnunternehmungen durchgeführte Nachführungen innert 30 Tagen nach Erhalt der Daten;
e. die übrigen Daten innerhalb von 6 Monaten seit der Meldung;
f. die Löschung von nicht gebauten projektierten Gebäuden innert 30 Tagen seit der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat.
2 Die Bahnunternehmung führt ihre Informationsebenen bis 5 Monate nach Vollzug der baulichen Massnahme nach und gibt die Daten der Nachführungs - geometerin oder dem Nachführungsgeometer im INTERLIS-Format weiter.

§ 30 Nicht eingetragene Grenzmutationen

1 Werden Grenzmutationen nicht innert eines Jahres seit Ausfertigung der Mu - tationsurkunden im Grundbuch eingetragen, mahnt die Nachführungsgeomete - rin oder der Nachführungsgeometer den Verursacher.
2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ordnet die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die erforderlichen Massnahmen im Grunddatensatz der amtlichen Vermessung an und informiert die kantonale Vermessungsauf - sicht.
4.3 Periodische Nachführung

§ 31 Gegenstand

1 Die periodische Nachführung umfasst sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung, für die kein Meldewesen besteht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
2 Sie beinhaltet auch Bestandteile der laufenden Nachführung, bei welchen die Meldung nicht erfolgte.
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den Grundsatz, mit welcher die Informationsebenen erhoben werden.

§ 32 Durchführung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht ist für die administrative Durchführung zuständig.
2 Die Gemeinde setzt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen - tümer nach Abschluss der Vermessungsarbeiten durch Zustellung der Grund - stücksbeschreibung über die Veränderungen in Kenntnis.
3 Für die Schlussablieferung der periodischen Nachführung gelten die Bestim - mungen der Ersterhebung und der Erneuerung.
5 Unterhalt der amtlichen Vermessung

§ 33 Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze

1 Die Gemeinde ist verantwortlich für den Unterhalt der Lage- und Höhenfix - punkte der Kategorie 3 (LFP3/HFP3) sowie der Gemeindegrenzzeichen.
2 Gefährdungen und festgestellte Schäden von LFP3/HFP3 und der Gemeinde - grenzzeichen sind durch die Gemeinde der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu melden.
3 Die Kontrolle über die Vollständigkeit und Qualität der LFP3/HFP3 ist in der Regel alle 8 Jahre durch die Nachführungsgeometerin oder durch den Nach - führungsgeometer durchzuführen.

§ 34 Rekonstruktion von Grenzzeichen

1 Sind durch Bauarbeiten Grenzzeichen gefährdet oder beschädigt, muss die Versursacherin oder der Verursacher der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Meldung erstatten.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten rekonstruiert die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die fehlenden oder beschädigten Grenzzei - chen zulasten der Versursacherin oder des Verursachers. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
6 Dauernde Bodenverschiebungen

§ 35 Meldung möglicher dauernder Bodenverschiebung

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer meldet der kantonalen Vermessungsaufsicht das Gebiet einer möglichen dauernden Bo - denverschiebung.
2 Sie oder er berücksichtigt dabei die folgenden Indikatoren:
a. grösseres zusammenhängendes Gebiet;
b. andauernde Verschiebung über mindestens 10 Jahre;
c. Verschiebung hangabwärts;
d. durchschnittliche Geschwindigkeit grösser als 1 cm im Jahr.

§ 36 Prüfung und Anordnung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft den Sachverhalt und ordnet im Ein - vernehmen mit der Gemeinde eine Neuerhebung an.

§ 37 Durchführung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht beauftragt in der Regel die Nachfüh - rungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit der Neuerhebung.
2 Für die technische Durchführung gelten die Bestimmungen über die Ersterhe - bung.

§ 38 Feststellung und Anmerkung im Grundbuch

1 Bei der Genehmigung der Neuerhebung stellt die Volkswirtschafts- und Ge - sundheitsdirektion diejenigen Grundstücke fest, welche in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen liegen.
2 Diese Grundstücke erhalten im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dau - ernden Bodenverschiebungen».
3 Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer sind auf den möglichen Anspruch auf eine Grenzverschiebung und die daraus folgende Ausgleichung der Mehr- und Minderwerte hinzuweisen.
7 Datenverwaltung

§ 39 Datensicherung

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer sichert die Be - standteile der amtlichen Vermessung gegen Verlust, Verfälschung und nicht autorisiertem Zugriff gemäss der Schweizer Norm SN 612010. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925

§ 40 Datenprüfung und Transfer

1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer überprüft un - mittelbar nach jeder vollzogenen Änderung des Grunddatensatzes dessen Richtigkeit bezüglich Datenmodell und Inhalt und transferiert diese zur GIS- Fachstelle.

§ 41 Archivierung / Historisierung

1 Die technischen Dokumente und die Auszüge für die Grundbuchführung der alten und bestehenden Vermessungswerke sind vollständig bei der Nachfüh - rungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere:
a. die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 3 verwendeten Messungen und Berechnungen;
b. die Originalmessungen inkl. Handrisse und Vermessungsskizzen;
c. die Planeinteilung;
d. der Unternehmerbericht der Ersterhebung und Erneuerung mit allen we - sentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;
e. die Mutationspläne, Mutationstabellen und Berechnungsunterlagen, Grundstücksbeschreibungen sowie alle administrativen Akten;
f. den Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
2 Die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 2 verwendeten Messungen und Berechnungen werden bei der kantonalen Ver - messungsaufsicht aufbewahrt.
3 Die GIS-Fachstelle speichert die von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer transferierten Daten und die generisch erstellten Ba - sispläne in ein Zwischenarchiv.
4 Die Überführung dieser Daten in das Langzeitarchiv des Staatsarchivs richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des durch das Staatsarchiv und die GIS-Fachstelle erstellten Archivierungskonzeptes für Geobasisdaten.
8 Weitere Bestimmungen

§ 42 Zusatzarbeiten

1 Sämtliche bei Ersterhebungen, Erneuerungen oder periodischen Nachführun - der Unternehmer der kantonalen Vermessungsaufsicht zur Bewilligung vor.
2 Übersteigen die Mehrkosten 10 % der vertraglich festgelegten Unternehmer - kosten, setzt die kantonale Vermessungsaufsicht die Eidgenössischen Ver - messungsdirektion und die Gemeinde davon in Kenntnis. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925

§ 43 Grundbuchfläche

1 Die Flächenmasse der Grundstücke (Grundbuchfläche) werden aus den Grenzpunktkoordinaten gerechnet und auf m² gerundet.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht kann Ausnahmen genehmigen.

§ 44 Basisplan amtliche Vermessung

1 Die GIS-Fachstelle erstellt den Basisplan amtliche Vermessung gemäss den Bundesvorschriften.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 45 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung

1 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die Regeln der Nachführung von Grundbuchvermessungen, die nach alter Ordnung erstellt worden sind.

§ 46 Flächenmasse bei provisorischen Numerisierungen

1 In Gebieten mit provisorischen Numerisierungen wird die bisherige Grund - buchfläche bis zur Ablösung durch eine Ersterhebung oder Erneuerung beibe - halten.

§ 47 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden:
a. die kantonale Vermessungsverordnung vom 12. Dezember 1995
7 ) ;
b. die Verordnung vom 4. Dezember 2007
8 ) über die Nachführung der amtli - chen Vermessung durch eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung).

§ 48 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
7) GS 32.353
8) GS 36.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0925
12.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2017.074
26.10.2021 01.11.2021 § 28 Abs. 1, lit. g., 4. geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 29 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 29 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 37.0925

§ 6 Abs. 1, lit. b. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074

§ 6 Abs. 1, lit. c. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074

§ 28 Abs. 1, lit. g., 4. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 29 Abs. 1, lit. a. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 29 Abs. 1, lit. c. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0925
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