Verordnung über den Sportpreis des Kantons Freiburg (460.13)
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Verordnung über den Sportpreis des Kantons Freiburg

Verordnung vom 1. Juli 2003 über den Sportpreis de s Kantons Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 1 des Beschlusses vom 6. Februar 1995 über das Amt für Sport und die kantonale Sportkommission; gestützt auf das Konzept des Bundesrates für eine Sportpolitik in der Schweiz; in Erwägung: Um dem Auftrag zur Förderung des Sports durch den Staat nachzukommen und der bedeutenden gesellschaftlic hen Stellung des Sports Rechnung zu tragen, soll ein Sportpreis des Kantons Freiburg und als Ergänzung dazu ein Förderpreis geschaffen werden. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Preis

1 Der Sportpreis des Kantons Freiburg (der Sportpreis) besteht aus einem Betrag von 5000 Franken für besondere Verdienste. Er wird vom Staatsrat auf Antrag der kantonalen Sportkommission (die Kommission) verliehen.
2 Der Förderpreis besteht aus einem Betrag von 2000 Franken für ein oder zwei Nachwuchssportlerinnen und -sportler. Er wird von der Kommission verliehen.

Art. 2 Preisträgerin und Preisträger

1 Der Sportpreis wird einer Person, einer Gruppierung oder einer Institution verliehen, die sich besonders verdienstvoll für die Sportförderung im Kanton eingesetzt hat.
2 Der Förderpreis wird einer jungen Sportlerin oder einem jungen Sportler verliehen, die zu den Hoffnungsträgern in ihrem Sport gehören. Der Preis soll ihnen bei der Ausübung ihres Sportes helfen; er kann auf zwei Personen aufgeteilt werden.
3 Die Preise werden an Preisträgerinnen und Preisträger freiburgischer Herkunft oder mit Wohnsitz im Kanton verliehen.

Art. 3 Verfahren

Die Kommission erstellt eine Liste möglicher Preisträgerinnen und Preisträger. Ein Ausschuss der Kommission analysiert die Kandidaturen und unterbreitet ihre Anträge dem Staatsrat für den Sportpreis und der Kommission für den Förderpreis.

Art. 4 Preisverleihung

Die Preise werden im Rahmen des «Freiburger Sportverdienstpreises» verliehen; das Sport-Toto wird dessen offizieller Partner.

Art. 5 Finanzierung

Die Preise werden über den Voranschlag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport finanziert.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
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