Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen v... (172.511)
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Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001

r Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 / esetz über den Binnenmarkt Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträ- er industriellen Tätigkeiten, zu en Wasser-, Energie und Verkehrsversor- halt von § 3 gelten die Ver- Geltungsbereich Vergabe- richtlinien
gaberichtlinien auch für die Einzelh eiten der Vergabe von Aufträ- gen der Gemeinden und der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kommunaler Ebene.
2 Anwendbar sind die im Zeitp unkt der Auftragsausschreibung gül- tigen Richtlinien; erfolgt keine Ausschreibung, ist der Zeitpunkt des Vergabeentscheides massgebend.
§ 3
1 Die Gemeinden können anstelle oder ergänzend zu den Vergabe- richtlinien eigene Submission sbestimmungen erlassen. Die Sub- missionsbestimmungen der Gemeinden dürfen der IVöB, dem BGBM, dem Einführungsgesetz zum BGBM sowie insbesondere den Definitionen der Aufträge un d der Berechnung des Auftrags- wertes gemäss Art. 2 bis Art. 4 der Vergaberichtlinie n (VRöB) nicht widersprechen.
2 Soweit ein Submissionserlass einer Gemeinde den im vorstehen- den Absatz erwähnten Normen widerspricht oder im Sinne von

Art. 13 IVöB unvollständig ist, gelte n die VRöB subsidiär.

§ 4
1 Das Baudepartement teilt die Statistik über die vergebenen Auf- träge dem Bund mit (Art. 38 VRöB) und veröffentlicht Änderungen der Vergaberichtlinien im Amtsblatt.
§ 5
1 Zuständige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB ist das Obergericht. Die Beschwerde ist dem Obergericht innert zehn Tagen nach Mitteilung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzure ichen. Eine Nachfrist wird nicht gewährt und es gelten keine Gerichtsferien.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Übrigen nach Art. 15 ff. IVöB sowie nach Art. 1 ff. des Einführungsgesetzes zum BGBM.
3 Für Schadenersatzforderungen gilt Art. 5 des Einführungsgeset- zes zum BGBM.
§ 6
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung des Beitritts des Kantons Schaffhausen zur IVöB vom 25. November 1994 / 15. März 2001 in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Submissions- erlasse der Gemeinden Aufgabe des Baudeparte- mentes Beschwerde- instanz und Schadenersatz In-Kraft-Treten
g vom 2. November 1976 e Vergaberichtlinien für diese
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