Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (141.010)
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Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) vom 24. November 1997 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 des Landsgemeindebeschlusses über die Erteilung des Bürgerrechtes vom 30. April 1972, * beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes.

Art. 2 Inhalt

1 Auf die Aufnahme in das Landrecht und in das Gemeindebürgerrecht be - steht kein Rechtsanspruch.
2 Die Einbürgerung nach dieser Verordnung verleiht alle Rechte und Pflich - ten eines Kantons- und Gemeindebürgerrechtes, jedoch kein Bürger- und Nutzungsrecht an Rhoden und Korporationen, wenn dies nicht nach dem Recht der betreffenden Institution der Fall ist.

Art. 3 Verhältnis Gemeinde-, Kantonsbürgerrecht

1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechtes.
2 Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechtes wirksam.
3 ... *

Art. 4 Zuständigkeit

a. Entscheid *
1 Das Gemeindebürgerrecht von Oberegg wird vom Bezirksrat Oberegg, je - nes von Appenzell vom Grossen Rat verliehen. *
2 Das Landrecht erteilt der Grosse Rat.
3 Soweit diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde zuweist, ist die Standeskommission die zuständige kantonale Behörde im Sinne der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Sie bestimmt insbe - sondere die Stelle, bei der Gesuche um ordentliche Einbürgerungen einzu - reichen sind und sorgt für die erforderlichen Erhebungen und für die Berichte an die Einbürgerungsorgane. * Art. 4a * b. Vorprüfung und Antragstellung
1 Bei Bewerbern 1 ) aus dem inneren Landesteil prüft die Kommission des Grossen Rates die Voraussetzungen und hört diese an. In der Folge stellt sie in Bezug auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Appenzell und des Landrechts dem Grossen Rat gesamthaft Antrag.
2 Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg prüft der Bezirksrat die Vorausset - zungen. Eine Delegation des Bezirksrates hört die Bewerber in Anwesenheit einer Delegation der zuständigen Kommission des Grossen Rates an. In der Folge entscheidet der Bezirksrat über die Erteilung des Gemeindebürger - rechts von Oberegg. Bei einem positiven Entscheid stellt die grossrätliche Kommission in Bezug auf die Erteilung des Landrechtes dem Grossen Rat Antrag.
3 Bei Schweizerbürgern entfällt die Anhörung.

Art. 5 * Formelle Einbürgerungsvoraussetzungen

1 Ausländische Bewerber haben bei der Gesuchstellung die formellen Vor - aussetzungen gemäss Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht zu erfüllen.
2 Die kantonalen formellen Voraussetzungen für die Gesuchstellung richten sich nach dem Landsgemeindebeschluss über die Erteilung des Bürgerrech - tes.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 6 * Materielle Einbürgerungsvoraussetzungen

1 Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verlie - hen, welche die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen und überdies a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohn - heiten vertraut sind, b) sich in die lokalen Verhältnisse gut eingegliedert haben und c) die gemäss Bürgerrechtsgesetzgebung verlangten Sprachkompeten - zen in Deutsch nachweisen.

Art. 7 * Ehepaare, eingetragene Partner

1 Über Gesuche von zweier Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird, sofern nicht ein anders lautendes Begehren gestellt wird, gemeinsam abgestimmt. *
2 Über Gesuche von Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, bei wel - chen minderjährige Kinder in die Einbürgerung einbezogen sind, kann nur gemeinsam abgestimmt werden. *
3 Minderjährige Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben, haben das Gesuch mitzuunterzeichnen. *

Art. 8 * Jugendliche

1 Jugendliche können mit Erfüllung des 16. Altersjahres ein selbstständiges Gesuch einreichen. Das Gesuch ist vom gesetzlichen Vertreter mitzuunter - zeichnen.

Art. 9 * Personen unter umfassender Beistandschaft

1 Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um selbst - ständige Einbürgerung durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Art. 10 * ...

Art. 11 * Gebühren

1 Bei der Aufnahme ins Landrecht sind von Bewerbern ohne schweizerische Staatsangehörigkeit folgende Gebühren zu entrichten: a) Erwachsene ab vollendetem 20. Altersjahr, je Person Fr. 1'000.-- b) * in die Einbürgerung der Eltern bzw. eines Elternteils einbezogene minderjährige Kinder, je Kind Fr. 100.-- c) * minderjährige Bewerber nach erfülltem 16. Altersjahr Fr. 200.-- d) * volljährige Bewerber bis zur Vollendung des 20. Alters - jahres Fr. 500.--
2 Bewerber mit schweizerischer Staatsangehörigkeit haben eine Gebühr von Fr. 100.-- zu entrichten.
3 Die Gebühr ist bei der Gesuchseinreichung zu entrichten. Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg steht die Hälfte der Gebühr dem Bezirk Oberegg zu.
4 Wird das Gesuch bis zur Anhörung durch die grossrätliche Kommission oder die Delegation des Bezirksrats Oberegg zurückgezogen, werden 80% der Gebühr zurückerstattet, bei einem Rückzug nach der Anhörung 30%. Bei einer Ablehnung des Gesuchs durch den Bezirksrat Oberegg werden
30% der entrichteten Gebühr zurückerstattet. *
5 Die Gebühren für die Entlassung betragen: * a) aus dem schweizerischen Bürgerrecht und dem Land - recht (Art. 37 BüG) Fr. 60.-- bis Fr. 240.--; b) aus dem Landrecht Fr. 60.-- bis Fr. 120.--.

Art. 12 Mehrfache Bürgerrechte

1 Bewerber, welche nach Erwerb des neuen Bürgerrechtes mehr als zwei Bürgerrechte besitzen würden, haben vor der Einbürgerung schriftlich zu er - klären, auf welche sie verzichten.

Art. 13 Bürgerrechtsentlassung

1 Die Standeskommission entscheidet über Gesuche um Entlassung aus dem Landrecht.
2 Die Entlassung wird bewilligt, wenn der Gesuchsteller im Kanton keinen Wohnsitz hat und er ein anderes Bürgerrecht besitzt oder für den Fall der Entlassung die Zusicherung für den Erwerb erhalten hat.
3 Mit dem Verzicht auf das Landrecht fallen auch die innerrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.

Art. 14 * Ehegatten, eingetragene Partner

1 Ehegatten oder eingetragener Partner werden in der Regel gemeinsam aus dem Bürgerrecht entlassen.
2 In begründeten Fällen kann die Entlassung auf einen Ehegatten oder ein - getragenen Partner beschränkt werden.

Art. 15 Kinder und Minderjährige *

1 Die Entlassung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich zustimmen. *
2 In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die Person, die das Gesuch stellt, oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

Art. 16 Feststellungsverfahren

1 Wenn unklar ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, erlässt die Standeskommission eine entsprechende Verfügung.

Art. 17 * Geheime Beratung

1 Die Beratungen des Grossen Rates über die Verleihung des Gemeindebür - gerrechtes von Appenzell und des Landrechtes finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Art. 17a * ...

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.11.1997 24.11.1997 Erlass Erstfassung -

22.02.1999 22.02.1999 Art. 11 geändert -

01.10.2001 01.10.2001 Art. 7 geändert -

01.10.2001 01.10.2001 Art. 8 geändert -

01.10.2001 01.10.2001 Art. 9 geändert -

01.10.2001 01.10.2001 Art. 11 geändert -

23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -

23.06.2003 23.06.2003 Art. 10 aufgehoben -

23.06.2003 23.06.2003 Art. 17 eingefügt -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 4 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 01.01.2006 Art. 4 Titel geändert -

31.10.2005 01.01.2006 Art. 4a eingefügt -

31.10.2005 01.01.2006 Art. 6 geändert -

31.10.2005 01.01.2006 Art. 11 geändert -

31.10.2005 01.01.2006 Art. 15 Abs. 1 geändert -

31.10.2005 01.01.2006 Art. 17a eingefügt -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 2 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 14 geändert -

13.08.2007 13.08.2007 Art. 17a aufgehoben -

01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 9 geändert -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 3 eingefügt -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 5 geändert -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 6 geändert -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 2 geändert -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 geändert -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 9 geändert -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, b) geändert -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, c) geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, d) geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 11 Abs. 4 geändert -

23.10.2017 01.01.2018 Art. 15 Titel geändert -

24.06.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 5 eingefügt 2019-17

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.11.1997 24.11.1997 Erstfassung - Ingress 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 3 Abs. 3 23.10.2017 01.01.2018 aufgehoben -

Art. 4 31.10.2005 01.01.2006 Titel geändert -

Art. 4 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 4 Abs. 3 23.10.2017 01.01.2018 eingefügt -

Art. 4a 31.10.2005 01.01.2006 eingefügt -

Art. 5 23.10.2017 01.01.2018 geändert -

Art. 6 31.10.2005 01.01.2006 geändert -

Art. 6 23.10.2017 01.01.2018 geändert -

Art. 7 01.10.2001 01.10.2001 geändert -

Art. 7 Abs. 1 20.11.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 7 Abs. 2 20.11.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 7 Abs. 2 23.10.2017 01.01.2018 geändert -

Art. 7 Abs. 3 23.10.2017 01.01.2018 geändert -

Art. 8 01.10.2001 01.10.2001 geändert -

Art. 9 01.10.2001 01.10.2001 geändert -

Art. 9 01.12.2014 01.12.2014 geändert -

Art. 9 23.10.2017 01.01.2018 geändert -

Art. 10 23.06.2003 23.06.2003 aufgehoben -

Art. 11 22.02.1999 22.02.1999 geändert -

Art. 11 01.10.2001 01.10.2001 geändert -

Art. 11 31.10.2005 01.01.2006 geändert -

Art. 11 Abs. 1, b) 23.10.2017 01.01.2018 geändert -

Art. 11 Abs. 1, c) 23.10.2017 01.01.2018 geändert -

Art. 11 Abs. 1, d) 23.10.2017 01.01.2018 geändert -

Art. 11 Abs. 4 23.10.2017 23.10.2017 geändert -

Art. 11 Abs. 5 24.06.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-17

Art. 14 20.11.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 15 23.10.2017 01.01.2018 Titel geändert -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 15 Abs. 1 31.10.2005 01.01.2006 geändert - Art. 17 23.06.2003 23.06.2003 eingefügt - Art. 17a 31.10.2005 01.01.2006 eingefügt - Art. 17a 13.08.2007 13.08.2007 aufgehoben -
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