Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (115.11)
CH - SO

Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) Vom 6. Juli 2004 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 82 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungs - führung vom 3. September 2003 1 ) beschliesst:

1. Geltungsbereich

§ 1 Allgemeines (§ 3 WoVG)

1 Diese Verordnung gilt für den gesamten Geltungsbereich nach § 3 WoVG sowie sinngemäss für die Leistungserbringer, die der wirkungsorientierten Verwaltungsführung aufgrund der Spezialgesetzgebung unterstellt sind, soweit diese nichts anderes bestimmt.

§ 2* Geltung für die Gerichtsverwaltung, die Parlamentsdienste, die Fi -

nanzkontrolle und den Beauftragten oder die Beauftragte für In - formation und Datenschutz
1 Die Verordnung gilt sinngemäss für die Gerichtsverwaltung, die Parla - mentsdienste, die Finanzkontrolle, den Beauftragten oder die Beauftragte für Information und Datenschutz und die BVG- und Stiftungsaufsicht. *
2 Die Gerichtsverwaltungskommission, die Ratsleitung, die Finanzkontrolle, der Beauftragte oder die Beauftragte für Information und Datenschutz und die Aufsichtskommission der BVG- und Stiftungsaufsicht bestimmen über die Aufgaben, die in dieser Verordnung dem Departement und dem Regierungsrat zugeordnet sind. *

2. Wirkungsorientierte Führung

§ 3 Controlling (§ 8 WoVG)

1 Das Controlling des Regierungsrates umfasst die gesamtstaatlichen Pro - zesse der politischen Planung, des Vollzugs des Voranschlags und der Ge - schäftsberichterstattung.
2 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes über die stufengerechte Ausgestaltung des Controllingsystems und über die er - forderlichen Steuerungsmassnahmen sowohl bezüglich der Leistungen als auch der verfügbaren Mittel.
1) BGS 115.1 . GS 99, 210
1
3 Das Finanzdepartement sorgt für das Controlling des Regierungsrates. *

§ 4 Controlling Legislaturplan (§ 8 WoVG)

1 Die Berichterstattung zum Legislaturplan erfolgt mit dem nächsten Plan.
2 Die Staatskanzlei stellt die einheitliche Berichterstattung sicher.

§ 5 Controlling Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 8 WoVG)

1 Die Berichterstattung zum integrierten Aufgaben- und Finanzplan erfolgt mit dem nächsten Plan.
2 Sie enthält Aussagen zur Zielerreichung, eine Übersicht über die Abwei - chungen von der ursprünglichen Planung sowie einen Massnahmenplan.

§ 6 Controlling Globalbudgets (§ 8 WoVG)

1 Die Dienststellen erstatten halbjährlich Bericht über das Ergebnis ihres Globalbudgets an den Regierungsrat, die Finanzkontrolle und an die kantonsrätlichen Sach- und Aufsichtskommissionen.
2 Die Berichterstattung gibt Auskunft über den Grad der Erreichung der Fi - nanz- und Leistungsziele. Der Halbjahresbericht enthält eine Jahresendpro - gnose. Bei Planabweichungen werden die notwendigen Korrekturmass - nahmen aufgezeigt.

§ 7 Aufgabenbereich (§ 14 WoVG)

1 Der Regierungsrat beschliesst für jede Amtsperiode die Aufgabenberei - che.
2 Er verteilt die Aufgabenbereiche auf die Departemente und umschreibt die Leistungen, welche aufgrund von Legislaturplan und Integriertem Auf - gaben- und Finanzplan jährlich zu erbringen sind.

3. Planungs- und Budgetierungsprozess

§ 8 Legislaturplan (§ 15 WoVG)

1 Die Staatskanzlei bereitet den Legislaturplan zusammen mit den Departe - menten vor.

§ 9* Integrierter Aufgaben- und Finanzplan (§ 16 WoVG)

1 Das Finanzdepartement bereitet den Integrierten Aufgaben- und Finanz - plan zusammen mit den anderen Departementen vor.

§ 10 Budgetstruktur (§ 18 WoVG)

1 Das Finanzdepartement bereitet die Struktur der Globalbudgets zuhan - den der Sachkommissionen (§ 88 quinquies Geschäftsreglement Kantonsrat 1 ) ) sowie die Budgetstruktur zusammen mit den Departementen vor. *
2 Das für das Globalbudget zuständige Departement vertritt die Anträge vor der Sachkommission. *
3 ... *
1) BGS 121.2 .
2

§ 11 Mehrjährige Globalbudgets (§ 20 WoVG)

1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jedes Globalbudget, wel - ches in eine neue Globalbudgetperiode startet, einzeln zum Beschluss.
2 Die Botschaft enthält insbesondere folgende Angaben: a) * ... b) die Produktegruppen mit den dazugehörigen Zielen, Indikatoren und Standards; c) die Produkte je Produktgruppe und d) den Verpflichtungskredit oder die Ertragsüberschussvorgabe für die Globalbudgetperiode.

§ 12 Budgetierungsprozess (§ 22 WoVG)

1 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Erreichung der finanziellen und leistungsmässigen Budgetvorgaben.
2 Das Finanzdepartement stellt den fristgerechten und zweckmässigen Ab - lauf des Budgetierungsprozesses sicher.

§ 13 Geschäftsbericht (§ 24 WoVG)

1 Das Finanzdepartement bereitet den Geschäftsbericht zusammen mit den anderen Departementen vor.
2 Die Departemente sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Daten verantwortlich.

4. Steuerung durch den Regierungsrat und die

Departemente

§ 14 Koordination (§ 26 WoVG)

1 Der Regierungsrat bezeichnet das für ein Geschäft verantwortliche sowie bei departementsübergreifenden Geschäften das federführende Departe - ment. Das bezeichnete Departement sorgt für die sachgerechte Planung, Koordination und Umsetzung mit andern Dienststellen.
2 Die Staatskanzlei führt die Geschäftskontrolle für alle Regierungsgeschäf - te.
3 Dienststellen mit departementsübergreifender Fach- oder Prozessverant - wortung verfügen über entsprechende Weisungsrechte. Die Departemente werden informiert. Im Konfliktfall entscheidet der Regierungsrat.

§ 15 Koordinationskommission

1 Die Koordinationskommission wirkt im Auftrag des Regierungsrates bei der Planung, bei der Vorbereitung und beim Vollzug seiner Geschäfte mit, bereitet in wichtigen Fragen eine einheitliche Strategie vor und überprüft den Vollzug des Legislaturplanes.
2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt den Vorsitz.

§ 16 Jahresplan (§ 27 WoVG)

1 Die Ziele des Jahresplanes sind messbar und wirkungsorientiert zu defi - nieren und mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln zu verknüp - fen.
3
2 Der Jahresplan ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
3 ... *
4 Das erste Planjahr aus dem integrierten Aufgaben- und Finanzplan kann den Jahresplan ersetzen. *

§ 17 Führung des Departementes und ihm unterstellten Dienststellen

(§ 25 WoVG)
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement über Zielvereinbarungen. Soweit erforderlich verfügt er oder sie im Rahmen der Gesetzgebung über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte.
2 Das Departementssekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin in der Führung des Departements.
3 Die Linienvorgesetzten führen ihre Dienststellen über Zielvereinbarun - gen.

§ 18 Leistungs- und Saldozuweisung (28 WoVG)

1 Werden die Leistungen für ein Globalbudget departementsübergreifend erbracht, entscheidet der Regierungsrat über die Leistungs- und Saldozu - weisung auf die einzelnen Leistungserbringer.
2 Werden die Leistungen für ein Globalbudget durch mehrere Dienststellen im gleichen Departement erbracht, entscheidet der Departementsvorste - her oder die Departementsvorsteherin über die Leistungs- und Saldozuwei - sung auf die einzelnen Leistungserbringer.

§ 19 Jahreskontrakte (29 WoVG)

1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt im Jahreskontrakt mit den eigenen Dienststellen sowie in Verträgen mit öf - fentlichen und privaten Leistungserbringern die leistungsmässigen und fi - nanziellen Jahresziele sowie die Indikatoren und Standards bis auf die Stu - fe Produkt fest.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

§ 20 Preisgestaltung gewerbliche Tätigkeit (§ 31 WoVG)

1 Die Grundlage für die verrechenbaren Kosten für gewerbliche Tätigkei - ten bilden die in der Produktegruppenrechnung ausgewiesenen Kosten.
2 Die Kosten der Produktegruppenrechnung enthalten a) alle Aufwände der Erfolgsrechnung; b) die internen Verrechnungen; c) die Overheadkosten sowie d) die übrigen Abgrenzungen zwischen der Finanzbuchhaltung und der Produktegruppenrechnung.
3 Zur Erzielung marktgerechter Preise kann der Regierungsrat die Kosten der Produktegruppenrechnung um einen Zuschlag erhöhen. Er legt diesen Zuschlag mit der Bewilligung der gewerblichen Tätigkeit fest.
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§ 21 Aufträge an Dritte (§ 32 WoVG)

1 Werden selbständige Leistungen vergeben, ist vertraglich sicherzustellen, dass a) Wirkungsziele und Resultate mess- und überprüfbar sind und evalu - iert werden; b) die geforderte Qualität erreicht wird; c) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Vergabe von Teilleistungen an Dritte, welche den Betrag von 100‘000 Franken übersteigen. *

§ 22 Selbständige Leistung (§ 32 WoVG)

1 Selbständige Leistungen im Sinne von § 32 WoVG sind als Produkte defi - niert oder bilden eine Leistungseinheit, die vom Empfänger genutzt wer - den kann und sich als Kostenträger eignet (§ 11 WoVG). Sie werden von Dritten unter eigener Verantwortung erbracht.

§ 23 Teilleistung (§ 32 WoVG)

1 Teilleistungen umfassen einen wesentlichen Beitrag zu einer selbständi - gen Leistung, der unter der Verantwortung einer Dienststelle von Dritten erbracht wird. Die blosse Erfüllungshilfe gilt nicht als Teilleistung.

§ 24 Bestimmung und Verteilung der Overheadkosten

1 Der Regierungsrat legt jährlich die Overheadkosten und deren Verteilung auf die Erbringer staatlicher Leistungen fest.

§ 25 Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen (§ 33 WoVG)

1 Der Regierungsrat entscheidet periodisch über die intern zu beziehenden Leistungen und über die Verrechnungspreise.
2 Der Aufwand für interne Verrechnungen ist auf ein Minimum zu be - schränken. Wenn immer möglich sind Pauschalabgeltungen vorzusehen.
3 Als anrechenbare Kosten nach § 33 Absatz 4 WoVG gelten die Kosten der Produktegruppenrechnung nach § 20 Absatz 2 dieser Verordnung.

§ 26 Mitberichtsverfahren

1 Zur Vorbereitung der Regierungsratsbeschlüsse lädt das antragstellende Departement jene Departemente zum Mitbericht ein, die einen sachlichen Bezug zum Geschäft haben.
2 Dem Finanzdepartement werden alle Geschäfte mit finanziellen Auswir - kungen zum Mitbericht unterbreitet.

5. Haushaltführung

5.1. Rechnungslegung und Zuständigkeiten

§ 27* Haushaltführung und Organisation des Rechnungswesens

1 Das Finanzdepartement sorgt für ein zweckmässiges, gesetzeskonformes und revisionssicheres Rechnungswesen.
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§ 28 Rechnungsarten (§ 35 WoVG)

1 Die finanzwirtschaftliche Rechnung setzt sich zusammen aus der Erfolgs - rechnung, der Investitionsrechnung, der Bilanz, der Geldflussrechnung und dem Anhang. *
2 Die betriebswirtschaftliche Rechnung basiert auf der Erfolgs- und der In - vestitionsrechnung. Die Erfolgsrechnung wird ergänzt mit den internen Verrechnungen sowie den Abgrenzungskosten.
3 Die Produktegruppenrechnung gibt je Produktegruppe Auskunft a) auf der Finanzseite über die Kosten, die Erlöse und den Saldo; b) auf der Leistungsseite über die Ziele, die Indikatoren und die Stan - dards.

§ 29 Investitionsrechnung (§ 39 WoVG)

1 Investitionsausgaben von mehr als 50'000 Franken für den gleichen Ge - genstand sind der Investitionsrechnung zu belasten.

§ 30 Spezialfinanzierungen (§ 43 WoVG)

1 Verlustvorträge nach § 43 Absatz 3 WoVG sind durch zukünftige Ertrags - überschüsse der Spezialfinanzierungen in der Regel innert 3 Jahren nach der erstmaligen Bilanzierung abzutragen.
2 Der Saldo von Aktiven und Passiven der Bilanz ergibt das Eigenkapital oder den Verlustvortrag der Spezialfinanzierung. *

§ 31* ...

§ 32* Beteiligungsstrategie und Public Corporate Governance

1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartements die Be - teiligungsstrategie und die Grundsätze der Public Corporate Governance.
2 Das Finanzdepartement berichtet jährlich über die Einhaltung der Vorga - ben sowie über die Verpflichtungen des Kantons aus Gewährleistungen gegenüber Dritten und beantragt dem Regierungsrat allfällige Massnah - men.

§ 33 Bewertungsgrundsätze (§ 46 WoVG)

1 ... *
2 Die Verluste oder die Veräusserungsgewinne aus den vorsorglich erwor - benen Liegenschaften aus Mitteln einer Spezialfinanzierung sind dieser zu belasten oder gutzuschreiben.
3 Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht benötigt werden, sind vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen zu über - tragen und neu zu bewerten.
4 Vermögenswerte sind an Dritte zum Verkehrswert zu veräussern, soweit keine öffentlichen Interessen eine Vergünstigung rechtfertigen.
5 ... *

§ 34 Besondere Rechnungsmodelle (§ 49 WoVG)

1 Der Regierungsrat kann die Führung eines besonderen Rechnungsmodells bewilligen, wenn rechtliche, betriebliche oder branchenspezifische Vorga - ben es erfordern.
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5.2. Ausgaben, Ausgabenbewilligungen

§ 35 Vollzug Voranschlag

1 Die Departemente können über ihre Voranschlagskredite selbständig ver - fügen, sofern die einzelne Ausgabe den Betrag von 100'000 Franken nicht übersteigt oder Betrag und Empfänger eindeutig bestimmt sind. *
2 Die Departemente können ihre Befugnisse nach Absatz 1 vollständig oder teilweise an ihre Dienststellen delegieren.

5.3. Kreditwesen

§ 36 Leasing

1 Leasingverträge bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates oder des Kantonsrates. Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Summe der vereinbarten jährlichen Leasingraten.

§ 37 Zuweisung von Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe in

die Reserven und deren Verwendung (§ 58 WoVG)
1 Verbesserungen der Saldovorgaben nach § 58 Absatz 3 Buchstaben a) und b) WoVG gelten als zweckgebundene Globalbudgetreserven. Die Dienst - stellen haben die Zuweisung zu begründen.
2 Die zweckgebundenen Globalbudgetreserven nach Absatz 1 dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Projekt oder die ursprünglich vorgesehe - nen Leistungen verwendet werden. Wird ganz oder teilweise auf das Projekt oder auf die Leistungserbringung verzichtet oder werden diese mit andern Mitteln finanziert, werden die nicht beanspruchten zweckgebun - denen Reserven zugunsten der allgemeinen Staatsrechnung aufgelöst.
3 Die Verwendung der zweckgebundenen Globalbudgetreserven ist im Nachtragskreditverfahren nach § 59 Absatz 4 Buchstabe c) WoVG zu bewil - ligen.
4 Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe nach § 58 Absatz 3 Buch - stabe c) WoVG weist der Regierungsrat den nicht zweckgebundenen Reser - ven zu, sofern die Dienststelle nachzuweisen vermag, dass sie alle Produk - tegruppenziele erreicht hat. Soweit die Ziele einer Produktegruppe nicht erreicht sind, verfallen in der Regel die entsprechenden Verbesserungen gegenüber der Saldovorgabe.
5 Die nicht zweckgebundenen Globalbudgetreserven dienen den Dienst - stellen zur Deckung unvorgesehener Aufwände und Ertragsausfälle bei der Erfüllung des Leistungsauftrages. Die Reserveverwendung ist im Nachtrags - kreditverfahren nach § 59 Absatz 4 Buchstabe c) WoVG zu bewilligen.

§ 38 Übertrag der Globalbudgetreserven am Ende der Globalbudget -

periode
1 Der Regierungsrat überträgt am Ende der Globalbudgetperiode a) zweckgebundene Globalbudgetreserven nach § 37 Absatz 1 vollum - fänglich und b) nicht zweckgebundene Globalbudgetreserven nach § 37 Absatz 4 in der Regel zur Hälfte auf die neue Globalbudgetperiode.
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2 Nicht zweckgebundene Globalbudgetreserven sind aufzulösen und kön - nen nicht in die neue Globalbudgetperiode übertragen werden, wenn der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht und ein Zusatzkredit einge - holt werden muss. *

§ 39 Verpflichtungskreditkontrolle (§ 56 WoVG)

1 Wer über einen Verpflichtungskredit nach § 56 Abs.1 lit. a) WoVG ver - fügt, führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
2 Der Verpflichtungskredit ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bis brutto abzu - rechnen, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter eingegangen sind, das Vorhaben aufgegeben oder innert 5 Jahren nach Beschluss des Kantonsrates keine Verpflichtungen eingegangen worden sind. *
2bis Ein Verpflichtungskredit für Kleinprojekte der Investitionsrechnung muss nicht abgerechnet werden. *
3 Der Regierungsrat genehmigt die Abrechnung.

§ 40* Bewilligung von Nachtragskrediten (§ 59 WoVG)

1 Das Amt für Finanzen bewilligt Nachtragskredite nach § 4 WoVG. Davon ausgenommen sind Nachtragskredite nach § 59 Absatz 4 Buchstabe a, welche den Betrag von 100'000 Franken übersteigen.

5.4. Internes Kontrollsystem

§ 41 Allgemein

1 Die Dienststellen haben alle notwendigen organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die Verwaltungsprozesse und -tätigkeiten effektiv, effizient und sicher abzuwickeln, die Zuverlässigkeit der Finanz- und Führungsdaten zu gewährleisten und die Gesetze und Verordnungen einzuhalten.

§ 42 Visumsregelung für Ausgaben

1 Jeder Ausgabenbeleg muss von zwei, von den Dienststellen zu bestim - menden Personen visiert werden.
2 Belege in eigener Sache sind von der vorgesetzten Stelle zu visieren.
3 Das Finanzdepartement legt die Aufgaben der visumsberechtigten Perso - nen und das Verfahren fest. *

§ 43 Kontrollsystem für Einnahmen

1 Die Dienststellen stellen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnah - men mit einem zweckmässigen Kontrollsystem sicher.

5.5. Vermögensverwaltung und Zahlungsverkehr

§ 44* Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr und Inventarisierung

1 Das Finanzdepartement regelt und leitet die Vermögensverwaltung und den Zahlungsverkehr. *
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§ 45 Anlagen und Fremdmittelaufnahme

1 Das Finanzdepartement unterzeichnet Schuldverpflichtungen zur Aufnah - me von mittel- und langfristigen Mitteln.
2 Das Amt für Finanzen plant die Tresorerie, beschafft die kurzfristigen Mittel zur Erhaltung der ständigen Zahlungsbereitschaft und sorgt für die zinsgünstige Anlage der Gelder des Finanzvermögens.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement für die Tresorerie. *

§ 46 Annahme von Schenkungen und Legaten

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Annahme von Schenkungen und Legaten.

5.5

bis
. Staatsbeiträge *

§ 46 bis * Arten von Staatsbeiträgen

1 Staatsbeiträge werden als Finanzhilfe oder Abgeltung gewährt.
2 Eine Finanzhilfe ist ein geldwerter Vorteil, der einer Empfängerin oder ei - nem Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung gewährt wird, um freiwillig erbrachte Leistungen im öffentlichen Interesse zu erhalten oder zu fördern.
3 Eine Abgeltung ist eine Entschädigung, welche die finanziellen Lasten mildern oder ausgleichen soll, die sich aus der Erfüllung gesetzlich vorge - schriebener Aufgaben ergeben, die auf eine Empfängerin oder einen Emp - fänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen werden.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 47 Änderung von Erlassen

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 48 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Be - stimmungen am 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Die §§ 10, 11, 12 und 13 treten rückwirkend am 1. Juli 2004 in Kraft.
3 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 16. September 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Oktober 2004.
9
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

02.03.2009 01.05.2009 § 2 totalrevidiert -

02.03.2009 01.05.2009 § 3 Abs. 3 geändert -

02.03.2009 01.05.2009 § 9 totalrevidiert -

02.03.2009 01.05.2009 § 10 Abs. 2 geändert -

02.03.2009 01.05.2009 § 11 Abs. 2, a) aufgehoben -

02.03.2009 01.05.2009 § 16 Abs. 3 aufgehoben -

02.03.2009 01.05.2009 § 16 Abs. 4 eingefügt -

02.03.2009 01.05.2009 § 27 totalrevidiert -

02.03.2009 01.05.2009 § 32 totalrevidiert -

02.03.2009 01.05.2009 § 40 totalrevidiert -

02.03.2009 01.05.2009 § 42 Abs. 3 geändert -

02.03.2009 01.05.2009 § 44 totalrevidiert -

02.03.2009 01.05.2009 § 45 Abs. 3 eingefügt -

31.10.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 2011, 55

31.10.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 2 geändert GS 2011, 55

31.10.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 2 geändert GS 2011, 55

31.10.2011 01.01.2012 § 28 Abs. 1 geändert GS 2011, 55

31.10.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 2 eingefügt GS 2011, 55

31.10.2011 01.01.2012 § 31 aufgehoben GS 2011, 55

31.10.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 1 aufgehoben GS 2011, 55

31.10.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 5 aufgehoben GS 2011, 55

31.10.2011 01.01.2012 § 35 Abs. 1 geändert GS 2011, 55

31.10.2011 01.01.2012 § 44 Abs. 1 geändert GS 2011, 55

31.03.2015 01.07.2015 § 10 Abs. 1 geändert GS 2015, 12

31.03.2015 01.07.2015 § 10 Abs. 2 geändert GS 2015, 12

31.03.2015 01.07.2015 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 2015, 12

18.09.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 2 geändert GS 2018, 21

18.09.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 2

bis eingefügt GS 2018, 21

18.09.2018 01.01.2019 Titel 5.5

bis
. eingefügt GS 2018, 21

18.09.2018 01.01.2019 § 46

bis eingefügt GS 2018, 21

15.03.2022 01.07.2022 § 38 Abs. 2 eingefügt GS 2022, 9

10
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -

§ 2 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55

§ 2 Abs. 2 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55

§ 3 Abs. 3 02.03.2009 01.05.2009 geändert -

§ 9 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 1 31.03.2015 01.07.2015 geändert GS 2015, 12

§ 10 Abs. 2 02.03.2009 01.05.2009 geändert -

§ 10 Abs. 2 31.03.2015 01.07.2015 geändert GS 2015, 12

§ 10 Abs. 3 31.03.2015 01.07.2015 aufgehoben GS 2015, 12

§ 11 Abs. 2, a) 02.03.2009 01.05.2009 aufgehoben -

§ 16 Abs. 3 02.03.2009 01.05.2009 aufgehoben -

§ 16 Abs. 4 02.03.2009 01.05.2009 eingefügt -

§ 21 Abs. 2 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55

§ 27 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -

§ 28 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55

§ 30 Abs. 2 31.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 55

§ 31 31.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 55

§ 32 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -

§ 33 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 55

§ 33 Abs. 5 31.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 55

§ 35 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55

§ 38 Abs. 2 15.03.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022, 9

§ 39 Abs. 2 18.09.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 21

§ 39 Abs. 2

bis

18.09.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 21

§ 40 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -

§ 42 Abs. 3 02.03.2009 01.05.2009 geändert -

§ 44 02.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert -

§ 44 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 55

§ 45 Abs. 3 02.03.2009 01.05.2009 eingefügt -

Titel 5.5 bis
. 18.09.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 21

§ 46

bis

18.09.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 21

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