Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (641.301)
CH - SH

Verordnung über die Bewertung der Grundstücke

1 Stichtag
1/2015
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
1 Aufgrund dieser Verordnung werden mit ihren Bestandteilen ge- schätzt: a) die Grundstücke im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches; b) die Gebäude der öffentlichen Hand, wenn sie nicht Bestandteil eines Grundstückes sind; c) die Sachen und Einrichtungen, die nicht Bestandteil eines Grundstückes sind, jedoch bei der Gebäudeversicherung versi- chert sein müssen.
2 Die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Lasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

§ 4 Von Grundstücken, welche im Eigentum öffentlich-rechtlicher Kör-

perschaften oder Organisationen stehen, die nicht der Steuerpflicht unterliegen, sind in der Regel keine Verkehrs- und Steuerwerte zu ermitteln.

§ 5 Zu ermitteln sind:

a) der Gebäudeversicherungswert, b) der Verkehrswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken; c) der Ertragswert, d) der Steuerwert, e) der Eigenmietwert.

§ 6 Als Versicherungswert gilt der Neuwert bzw. der Zeitwert eines

Gebäudes.

§ 7 Als Verkehrswert gilt der mittlere Preis, welcher im freien Liegen-

schaftenmarkt unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage erzielt werden könnte.
§ 8
1 Als Ertragswert eines landwirtschaftlichen Grundstücks gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente) zum mittleren Satz für ers- Bewertungs- gegenstand Sonderfälle Schätzungs- werte Gebäudeve r - sicherungswert Verkehrswert Ertragswert
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4)
4) Steuerwert Eigenmietwert Schätzungs- organe
1/2015 Einheitliche Schätzung
4)
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 13
5)
§ 14
5)
§ 15
1 Die eidgenössische Anleitung für die Schätzung des landwirt- schaftlichen Ertragswertes bildet die Grundlage für die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke.
2 Das von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grund- stückbewertungsexperten (SVKG) und der Schweizerischen Schät- zungsexperten-Kammer / des Schweizerischen Verbandes der Immobilienwirtschaft (SEK/SVIT) herausgegebene Schätzerhand- buch bildet die Grundlage für die Bewertung der nichtlandwirt- schaftlichen Grundstücke.
4)
3 Das Amt für Grundstückschätzungen erlässt ein Bewertungsreg- lement als Schätzeranleitung.
4 Darin sind einerseits die für den Kanton Schaffhausen spezifi- schen Ergänzungen, Erläuterungen und eventuelle Änderungen zu den in Abs. 1 und 2 genannten Fachbüchern, andererseits die ver- bindlichen Wertansätze enthalten.
5 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungs- rat.
§ 16
1 Die Schätzungsorgane unterliegen bei ihrer Tätigkeit gegenüber Drittpersonen der Schweigepflicht.
2 Auskünfte über Schätzungsdaten dürfen nur dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder deren Bevollmächtigten schriftlich er- teilt werden.
3 Für Amtsstellen von Kanton und Gemeinden, die zur Erfüllung ih- rer Aufgabe Zugriff auf Schätzungsdaten haben, gilt Abs. 2 ebenso.

§ 17 Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt

für Grundstückschätzungen auf Verlangen die für die Schätzung zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bewertungs- grundlage Schweigepflicht Unterstützung
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4) Schätzungen Revision von Schätzungs- werten
1/2015 Schätzungen von Amtes wegen
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die anmeldende Stelle hat die betroffenen Personen (Eigentümer bzw. Eigentümerin, Erben usw.) über ein amtliches Schätzungsbe- gehren zu informieren.
3 Die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen ist zudem berechtigt, Revisionsschätzungen für Gebäudeversicherungswerte zu verlangen.
§ 21
1 Bei einer Schätzung mit Objektbesichtigung hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin dafür zu sorgen, dass die Schätzungsorga- ne die Grundstücke und Gebäude ungehindert betreten können und die für die Schätzung notwendigen Unterlagen und Informatio- nen verfügbar sind. Wird den Schätzungsorganen trotz wiederhol- tem Aufgebot der Zutritt zu einem Gebäude verunmöglicht, so er- folgt die Schätzung anhand einer Aussenbeurteilung und aufgrund vorhandener Akten.
2 Sind die angeforderten Grundrisspläne nicht vorhanden, werden die Nutzflächen geschätzt. Dabei ist eine Abweichung bis zu 5 % zulässig und nicht zu berichtigen, falls nachträglich aufgrund von Plänen andere Abmessungen festgestellt würden.
3 Bei Überbauungen im Stockwerkeigentum muss nicht jede Einheit besichtigt werden. Die Bewertung kann anhand von Planunterla- gen, Baubeschrieb usw. vorgenommen werden.
4 Verursacht ein Eigentümer bzw. eine Eigentümerin durch pflicht- widriges Verhalten einen Mehraufwand für die Schätzungsorgane, so können ihm bzw. ihr die Kosten belastet werden.

§ 22 Das Amt für Grundstückschätzungen kann die Bewertung ohne

Besichtigung des Objektes festlegen bzw. bereinigen: a) bei Veränderung der Grundstücksfläche; b) nach Beseitigung einer Baute infolge Abbruchs oder Schaden- falls; c) bei kleineren Neu- und Umbauten, sofern sich die Schätzung auf Baupläne oder Kostenrechnungen stützen lässt; d) bei Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und von Stockwerkeigentum.
§ 23
1 Das Amt für Grundstückschätzungen eröffnet die Schätzungsre- sultate über: a) den Steuerwert und den Eigenmietwert Objekt- besichtigung Bagatell- schätzungen Eröffnung
7 Informationen
1/2015 Nutzniessung Einsprache
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Grundstückschätzungen schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese ist zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten.
§ 27
1 Das Amt für Grundstückschätzungen entscheidet über die Ein- sprache.
2 Kommt in der Einspracheverhandlung eine Einigung zustande, so ist das Resultat schriftlich festzuhalten und von den Mitwirkenden zu unterzeichnen.
3 Eine Änderung der Schätzung im Einigungsverfahren ist den übri- gen bekannten Einspracheberechtigten schriftlich mitzuteilen und wird verbindlich, wenn diese die Änderung innerhalb einer Frist von
20 Tagen nicht anfechten und einen Einspracheentscheid verlan- gen.
4 Kommt keine Einigung zustande, trifft das Amt für Grundstück- schätzungen einen Einspracheentscheid. Dieser ist dem Einspre- cher bzw. der Einsprecherin und allfälligen weiteren am Verfahren Beteiligten schriftlich mit kurzer Begründung und unter Hinweis auf das Rekursverfahren zu eröffnen.
5 Im Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
§ 28
3) Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheides beim Obergericht des Kantons Schaffhausen einzureichen. Die Be- stimmungen von Art. 35 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen finden entsprechende Anwendung.
6. Dienstleistungen
§ 29
1 Das Amt für Grundstückschätzungen ist berechtigt, weitere Schätzungen in Form ausführlicher Expertisen durchzuführen.
2 Derartige Aufträge sind schriftlich einzureichen.
3 Im Falle von Miteigentum und Gesamteigentum ist jeder Beteilig- te, bzw. jede Beteiligte berechtigt, das Schätzungsresultat zu erfah- ren, auch wenn er bzw. sie den Schätzungsauftrag nicht erteilt hat. Einsprachebe- handlung Rekurs Nicht hoheitliche Schätzungen
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1)
. Die Höhe der Gebühren
1/2015
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
8. Schlussbestimmung
§ 31
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 18. Dezember 1990 und die Verordnung über die Gebühren der Grundstückschätzun- gen vom 18. Dezember 1990.
4 Für Schätzungen, welche vor dem 31. Dezember 2000 angemel- det worden sind, aber erst im Jahr 2001 durchgeführt werden kön- nen, gilt noch die bisherige Verordnung. Fussnoten:
1) Berichtigung infolge eines sinnstörenden Versehens (Amtsblatt
2001, S. 82).
2) Amtsblatt 2000, S. 1965.
3) Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881).
4) Fassung gemäss RRB vom 18. Februar 2014, in Kraft getreten am
1. März 2014 (Amtsblatt 2014, S. 277).
5) Aufgehoben durch RRB vom 18. Februar 2014, in Kraft getreten am
1. März 2014 (Amtsblatt 2014, S. 277).
6) Eingefügt durch RRB vom 18. Februar 2014, in Kraft getreten am
1. März 2014 (Amtsblatt 2014, S. 277).
7) Fassung gemäss RRB vom 24. Juni 2014, in Kraft getreten am
1. August 2014 (Amtsblatt 2014, S. 928). Inkrafttreten
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