Bundesratsbeschluss betreffend den Vollzug des internationalen Abkommens über di... (747.224.022)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesratsbeschluss betreffend den Vollzug des internationalen Abkommens über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer

vom 28. Juli 1955 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 24. März 1955¹ betreffend die Genehmigung des internationalen Abkommens über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer,
beschliesst:
¹ AS 1959 959

Zuständige Behörden

Organisation des Vollzuges und der Kontrolle

Art. 1
¹ Die Durchführung des internationalen Abkommens vom 21. Mai 1954² über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer (im folgenden Abkommen genannt) obliegt, soweit in den Artikeln 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land­schaft. Sie haben die dafür notwendigen Massnahmen zu treffen, ins­be­sondere die zuständigen Behörden zu bezeichnen und sie dem Eid­genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)³ bekanntzugeben.
² Die Oberaufsicht übt der Bundesrat durch Vermittlung des WBF aus. Es kann diese Aufgabe dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)⁴ übertragen.
³ Vorbehalten bleiben die Sonderabmachungen im Sinne von Artikel 25 Absätze 4 und 5 des Abkommens.
² SR 0.747.224.022
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁴ Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 2000 187 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Befugnisse der Bundesbehörden

Art. 2
¹ Die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Jahres­be­richte werden vom WBF auf Grund der Angaben der Kan­tone und der zuständigen Verbände erstattet.
² Die Verhandlungen zwischen den beteiligten Regierungen bei Strei­tigkeiten über die Durchführung des Abkommens (Art. 24 Abs. 1) werden schweizerischerseits durch das WBF geführt. Es be­stimmt gegebenenfalls auch ein Mitglied der Schiedsstelle (Art. 24 Abs. 2).
³ Die Bekanntgabe von Übertretungen im Sinne von Artikel 25 Ab­satz 3 des Abkommens an die zuständigen Behörden der anderen Staa­ten erfolgt durch das WBF.
⁴ Abmachungen gemäss Artikel 25 Absätze 4 und 5 des Abkommens werden durch das WBF getroffen.

Unterstellungs- verfahren

Art. 3
¹ In streitigen Fällen entscheidet die zuständige kantonale Behörde über die Unterstellung unter das Abkommen und stellt eine Ausferti­gung an das SECO zu. Der Entscheid kann innert 30 Tagen an das WBF weitergezogen werden.
² Den Entscheid kann anrufen, wer als Partei am Streit beteiligt ist. Zur Weiterziehung ist berechtigt, wer sich durch den Entscheid in seinen Rechten verletzt fühlt.
³ Die Bestimmungen der Artikel 24 und 26 des Abkommens bleiben vorbehalten.

Zivilrechtspflege

Art. 4
Zuständige Stellen im Sinne von Artikel 26 des Abkommens zur Erle­digung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Rheinschiffern sind die Zivilgerichte, soweit durch Gesamt- oder Einzeldienstvertrag nicht etwas anderes bestimmt wird.

Mitwirkung der Verbände

Art. 5
Die Kantone können, nach Verständigung mit dem WBF, ihre Vollzugsaufgaben im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 ganz oder zum Teil den zuständigen paritätischen Organen der Arbeitgeber- und Arbeit­nehmerverbände übertragen. Insoweit unterliegen diese paritäti­schen Organe der Aufsicht und den Weisungen der kantonalen Behör­den und sind diesen gegenüber verantwortlich.

Ergänzende Bestimmungen

Nachtruhe

Art. 6
Durch Gesamtarbeitsvertrag kann an Stelle der in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Nachtruhe eine tägliche Ruhezeit von gleicher Dauer vereinbart werden, wobei jedoch mindestens sieben aufeinanderfolgende Stunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen müssen.

Arbeitszeit im Hafen und an den Lösch- und Ladestellen

Art. 7
Als örtliche Regelung im Sinne von Artikel 9 des Abkommens A für die Arbeitszeit im Hafen oder an einer sonstigen Lösch- oder Lade­stelle gilt die einschlägige kantonale Gesetzgebung oder bei ihrem Fehlen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen oder Ortsgebrauch.

Feiertage

Art. 8
Als Feiertage gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens, an denen ein Rheinschiffer nicht zur Arbeit angehalten werden darf, gelten: Neujahr, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stephanstag.

Vergütung für Überzeitarbeit

Art. 9
Als Überstundenvergütung für Arbeitsleistungen im Sinne der Artikel 11–13 des Abkommens gilt der gesamte auf die Überzeitarbeit ent­fal­lende Lohn, mit einem Zuschlag von 25 Prozent. Anderweitige ge­samtarbeitsvertragliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Ferienlohn

Art. 10
Das ordentliche Entgelt während der Dauer der Ferien (Art. 21 des Abkommens) bestimmt sich nach den Feriengesetzen der Kantone Ba­sel-Stadt und Basel-Landschaft, soweit es nicht gesamtarbeitsver­trag­lich festgesetzt ist.

Übertretungen

Strafen

Art. 11
¹ Vorsätzliche oder fahrlässige Übertretungen der Bestimmungen des Abkommens durch die Arbeitgeber, deren Betriebssitz sich in der Schweiz befindet, werden mit Busse bestraft. In Fällen besonders leichten Verschuldens kann an deren Stelle ein Verweis erteilt werden.
² Macht eine vom Arbeitgeber mit der Leitung des Betriebes oder ei­nes Betriebsteils betraute Person sich der Übertretung schuldig, so ist diese Person strafbar; der Arbeitgeber ist nur strafbar, wenn er von der Übertretung Kenntnis hat und es unterlässt, sie zu verhindern oder rechtzeitig für Abhilfe zu sorgen.
³ Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Die juristische Person oder die Gesellschaft haftet solida­risch für Bussen und Kosten.

Strafverfolgung

Art. 12
¹ Die Untersuchung und Beurteilung sind Sache des Kantons, in dem sich der Betriebssitz des Arbeitgebers befindet. Die Kantone bezeich­nen die zuständige Behörde.
² Gerichtsurteile, Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse, die nicht mehr durch ein kantonales Rechts­mittel wegen Verletzung von Bundesrecht angefochten werden kön­nen, sind unverzüglich vollständig ausgefertigt und unentgeltlich dem WBF mitzuteilen.
³ Für die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht sind die Vor­schriften über die Bundesstrafrechtspflege⁵ anwendbar.
⁵ SR 312.0

Schlussbestimmungen

Vorbehalte

Art. 13
Vorbehalten bleiben:
a. die auf die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer anwendba­ren Bestimmungen des Bundes und der Kantone, soweit sie den Vor­schriften dieses Bundesratsbeschlusses nicht wider­sprechen;
b. für die Arbeitnehmer günstigere gesamtarbeitsvertragliche oder einzeldienstvertragliche Regelungen;
c. Entscheide der internationalen Schiedsstelle gemäss Artikel 24 Absätze 2 und 3 des Abkommens.
Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 1959⁶
⁶ BRB vom 19. Okt. 1959
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