Verordnung über die direkten Steuern (641.111)
CH - SH

Verordnung über die direkten Steuern

ie für die Steuerveranlagungsbehörde nachprüfbar
Art. 1 StG

Art. 7 Abs. 5 StG

§ 3
3)

§ 4 Eine Ehe, die weder geschieden noch gerichtlich getrennt ist, gilt

grundsätzlich als ungetrennt. Tatsächlich getrennt ist die Ehe nur, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.
§ 5
1 Zum Erwerbseinkommen gehört ausser dem Arbeitseinkommen und Lehrlingslohn auch das an deren Stelle getretene Ersatzeinkom- men des Kindes.
2 Minderjährige Steuerpflichtige haben auf die Abzüge gemäss Art.
35 und 37 StG Anspruch. Dem Inhaber der elterlichen Sorge stehen diese beim Minderjährigen berücksichtigten Abzüge nicht mehr zu.

§ 6 Die Erbfolge ist ungewiss, wenn die Erben nicht eindeutig festgestellt

werden können oder die einzelnen Anteile (nicht die Zuweisungen) bestritten sind und dieser Zustand auf unabsehbare Dauer hinaus anhält.
§ 7

Art. 11 Abs. 2 StG findet sinngemäss Anwendung auf alle schweize- rischen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit.

§ 8
1 Die Gesamtsteuer ist der Steuerbetrag, der für die Zeit geschuldet ist, während der die Steuerfaktoren der Ehegatten zusammenge- rechnet werden.
2 Nach erfolgter Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Tren- nung haftet jeder Ehegatte für den auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer.

Art. 10 Abs. 1 StG

Art. 10 Abs. 3 StG

Art. 11 Abs. 1 StG

Art. 11 Abs. 2

StG

Art. 14 Abs. 1 und 1a StG

4)
Erwerbseinkommen gehören auch die Leis- t. 39 StG. n der Schweiz endet, haben der Steuerbe-
Art. 18 StG

Art. 19 Abs. 2 StG

Art. 20 StG
Art. 21 StG
Art. 22 StG
§ 15
1 Eine Reduk tion des Eigenmietwertes infolge Mindernutzung wird gewährt nach dem Wegzug oder Tod von Familienangehörigen, die lange Zeit im Eigenheim des Pflichtigen gewohnt haben, oder bei Gebrechlichkeit, welche die Nutzung bestimmter Wohnräume ver- hindert, wenn dies e Räume unvermietbar sind.
2 Die Wegleitung zur Steuererklärung regelt die Einzelheiten und das Verfahren zur Geltendmachung des Mindernutzens.
3 Bei einem steuerpflichtigen Vermögen bis 500'000 Franken darf der Eigenmietwert im Sinne von Art. 23 Abs. 2 St G höchstens einen Drit- tel der Bareinkünfte betragen. 15)
§ 16
1 Die Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gericht- licher oder tatsächlicher Trennung für sich sowie die unter ihrer el- terlichen Sorge stehenden Kinder erhalten, gelten in dem Steuerjahr als zugeflossen, in welchem sie tatsächlich ausbezahlt werden.
2 Als Einkommen steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimenten- bevorschussung gemäss Art. 42a des Einführungsgesetzes zum ZGB, sofern sie an die Stelle von geschuldeten Alimenten treten.

§ 17 Werden Prämien an Versicher ungen als Gewinnungskosten aner-

kannt, so gelten die entsprechenden Leistungen dieser Versicherun- gen, soweit sie nicht reine Kosten ersetzen, als steuerbares Einkom- men.
§ 18
1 Vorbehältlich abweichender Regelungen in den nachstehenden Bestimmungen werden die Berufskosten nach der im Bemessungs- jahr gültigen Verordnung des Bundes über den Abzug von Berufs- kosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bun- dessteuer fe stgesetzt. Die dort im Anhang festgesetzten Pauscha- labzüge sind in der Wegleitung zur Steuererklärung abzudrucken.
2 Dieser Abzug ist gegebenenfalls für jeden Ehegatten zulässig. Der Lohnausweis, den ein Ehegatte im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe des ander n Ehegatten von diesem erhält, begründet keine Abzugs- berechtigung im Sinne von Art. 28 StG.

Art. 23 Abs. 2 und 3 StG 14)

Art. 25 lit. f StG

Art. 26 lit. d StG

4)
Art. 28 StG
ich die der Betriebsrechnung belasteten steuer- -mietwertes bei einem Alter -mietwertes be i einem Alter vom Steu-
Art. 30 StG
Art. 33 StG

Art. 34 Abs. 2 StG

Art. 35 Abs. 1

lit. a StG
§ 24
6)
§ 25
1 Beiträge an anerkannte Formen der gebund enen Selbstvorsorge müssen die Voraussetzungen erfüllen, wie sie in der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) umschrieben sind. Die gebundene Selbstvorsorg e im Sinne von Art.
82 BVG kann den Berechtigten nur anwartschaftliche Ansprüche vermitteln, über die sie vor Eintritt des Vorsorgefalles grundsätzlich nicht verfügen können. Das Vertragsmodell muss von der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung genehmigt worden sein und von der Vor- sorgeeinrichtung oder Bankstiftung als "gebundene Vorsorgepolice" bzw. "gebundene Vorsorgevereinbarung" bezeichnet werden.
2 Diese Beiträge für die 3. Säule dürfen nicht übersteigen: - jährlich 8 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige bereits einer Vorsorgeeinrichtung nach Art.
80 BVG (2. Säule) angehört, - jährlich 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens aber 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn der Pflichtige keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (2. Säule) angehört.
3 Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich geltend machen.

§ 26 Übernimmt der Arbeitgeber die vollum fängliche Beitragsleistung für

die Vorsorge des Arbeitnehmers, so kann dieser seine übrigen Ver- sicherungsbeiträge nur gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. g ohne Erhöhung geltend machen.

§ 27 6)

§ 28
13) Nicht als Zuwendungen gelten Mitgliederbeiträge und mitgliederbei- tragsähnliche Leistungen.

Art. 35 Abs. 1 lit. e StG

Art. 35 Abs. 1 lit. g StG

Art. 35 Abs. 1 lit. l StG

13)
gelten solche, - bzw. Rentennachgenuss olgt auf Grund
4)

Art. 35 Abs. 1 lit. p StG

Art. 37 Abs. 1 lit. c StG

A rt. 40 StG

Art. 44 Abs. 1 lit. c StG

§ 32
6)
§ 33
10)
§ 34
1 Die Personalsteuer ist auch zu entrichten, wenn kein Ei nkommen oder Vermögen vorhanden ist.
2 Werden die Ehegatten getrennt veranlagt, sind beide personalsteu- erpflichtig.
§ 35
1 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielt künfte. Hat die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerpe- riode bestanden, sind die während dieses Teils erzielten Einkünfte massgeblich.
2 Die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 StG sowie die Sozialabzüge nach Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.
3 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regel- mässig fliessende Einkün fte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Mo- nate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Die Art. 39 und
40 StG bleiben vorbehalten.
§ 36
1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der in der Steuerperiode abgeschlos- senen Geschäftsjahre/s. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäfts- jahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.
2 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächli- chen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massge- blichen Einkommens h erangezogen.
3 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Er- gebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuzie- hen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestim mung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer
Art. 50 StG
Art. 51 StG
Art. 52 StG
toren (namentlich Kapitalgewinne und n, wenn igkeit sind alle davon betroffe- sammen Anstalten des öffentlichen Rechts fallen unter enschaften;
Art. 55 StG

Art. 60 Abs. 1 StG

§ 40
3)

§ 41 Als Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 BVG

(2. Säule) gelten solche, welche die Rechte und Pflichten aller von ihr Begünstigten statutarisch oder reglementarisch nach den Grundsätzen der Planmässigkeit und der kollektiven Solidarität setzen. Sondervereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmenden dür- fen nicht getroffen werden. Sieht die Vorsorgeeinrichtung vor, dass ihre Organe Unterstützungsleistungen an in Not geratene Arbeitneh- mende nach Ermessen erbringen können, dürfen diese Leist gegenüber der eigentlichen beruflichen Vorsorge nur von unterge- ordneter Bedeutung sein. Personen, die massgeblich an der Stifter- firma beteiligt sind, dürfen keine Leistungen nach Ermessen zukom- men.

§ 42 8)

Ausländische juristische Personen, die lediglich einen formellen Sitz ohne eigentliche Tätigkeit in der Schweiz begründen, um ihre Gön- ner in den Genuss des Steuerabzuges nach Art. 35 Abs. 1 lit. l und
66 Abs. 1 lit. c zu bringen, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. f StG nicht.

§ 43 Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv - und Pas-

sivmitglieder, die statutarisch und für jede Mitgliederkategorie fest- gelegt sind.

§ 44 Juristische Personen, die Anspru ch auf die Ermässigung (Beteili-

gungsabzug) erheben, haben nachzuweisen, dass die Vorausset- zungen dafür erfüllt sind. Als Beweismittel gelten insbesondere die Statuten, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Unterlagen über die Beteiligung und deren Erträge.
§ 45
24)

§ 45a 24)

§ 46
1 Bemessungsgrundlage ist das Kapital nach Gewinnverteilung.

Art. 62 Abs. 1 lit. d StG

Art. 62 Abs. 1 lit. f StG

Art. 73 StG
Art. 76 StG
Art. 90 StG
- oder unterjähriger Steuerpflicht bestimmt sich die Höhe Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung emessung von - und Kirchgemeinden sind die Steu-
Art. 91 StG
Art. 92 StG
Art. 93 StG
§ 48b
28)
1 Vom Nettoeingang nach Abzug der Bezugsprovision werden die direkte Bundessteuer, die Personalsteuer und die Feuerwehr- pflichtersatzabgabe ausgeschieden.
2 Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemein- den einschliesslich der Kirchgemeinden im Verhältnis des Kantons- steuerfusses zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuer füsse.
3 Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden.
4 Den Gemeinden werden quartalsweise Teilzahlungen zu Lasten ih- res Steueranteils vergütet.
5
...
31)
§ 49
1 Es besteht ein Steuertarif mit und einer ohne Kirchensteuer.
2 Änderungen des Zivilstandes (Heirat, Verwitwung, Scheidung, Trennung), der Kinderzahl oder der Kirchenzugehörigkeit sind erst- mals in der folgenden Lohnperiode zu berücksichti gen. ...
27)
3 Wohnortswechsel der Quellensteuerpfl ichtigen sind mit Beginn der folgenden Lohnperiode in der Abrechnung zu berücksichtigen.
4 Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten von so- genannten Expatriates bei der direkten Bundessteuer findet auch auf die Quellensteuerveranlagung entsprec hend Anwendung.

§ 49a 28)

1 Übersteigt die Quellensteuer auf Naturalleistungen oder Trinkgel- dern die der steuerpflichtigen Person ausbezahlten oder gutge- schriebenen Entschädigungen, so hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Mehrbetrag bei der steu- erpflic htigen Person einzufordern.
2 Haben der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leis- tung den Steuerabzug vorgenommen und den Steuerbetrag der Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen, ergibt sich jedoch in der Folge, dass die Besteuerung ganz oder tei lweise aufzuheben ist, so zahlt die Kantonale Steuerverwaltung den zuviel bezahlten Steuer- betrag dem Steuerpflichtigen zurück oder schreibt ihm den Steuer- betrag gut.

Art. 93 und 96 ff. StG

Art. 94 StG

Art. 94a Abs. 1 und Art. 106d

Abs. 1 StG
n später als zwei Monate nach Ablauf der Ab-

Art. 94a Abs. 3 und Art. 106d

Abs. 2 StG

Art. 94a Abs. 4 und Art. 106d

Abs. 3 und
4 S tG
Art. 98 bis
Art. 102 StG
Art. 105 StG
§ 54
27)
§ 55
27)

§ 56 27)

§ 57 27)

§ 58 27)

§ 59
27)
5. Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer

§ 60 Entschädigungen für Minderzuteilungen und Aufgelder sind steuer-

bar. Sie werden nicht besteuert, wenn sie weniger als 5'000 Fr. be- tragen.
§ 61
10)
§ 62
1 Wird die Vorausset zung der Reinvestition bzw. Ersatzbeschaffung nur für einen Teil des Erlöses erfüllt, so zerfällt der beim Veräusse- rungsgeschäft erzielte Gewinn in einen steuerpflichtigen und in ei- nen steueraufgeschobenen Teil.
2 Wurde ein Steueraufschub nach altem Recht gewährt, so ist er nachträglich beim Ersatzobjekt im Grundbuch anzumerken.

§ 63 Veräussern mehrere Miteigentümer ihre Eigentumsquoten gesamt-

haft, ist die Gesamtheit der Miteigentümer Steuersubjekt.
§ 64
24)
§ 65
1 Das formale Rechtsgeschäft bildet die Grundlage der Gewinner- mittlung. Veräussert eine steuerpflichtige Person mehrere Grund-

Art. 112 lit. c StG

Art. 113 Abs. 3 StG

Art. 114 Abs. 1 StG

Art. 115 StG
Verfahrensrecht Kantonalen Steuerverwaltung zuzusenden.

Art. 118 Abs. 4 StG

Art. 122 StG
oder unrichtig ausgefüllte Steuererklärungen sind zu ergänzen oder richtig zu stellen; fehlende Belege sind einzufordern; d) die Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinne eines Antrages an die Kantonale Steuerverwaltung.
§ 70
1 Die Steuer - und Liegenschaftskataster der Gemeinden bilden die Informationsbasis für die Tätigkeit der Steuerbehörden.
2 Für jede Einwohnergemeinde besteht ein Steuerkataster, in den sämtliche steuerpflichtigen Per sonen mit ihren Steuerfaktoren ein- zutragen sind. Die Grundstücke werden in den Steuerkataster der Gemeinde, in deren Gemarkung sie gelegen sind, sowie in denjeni- gen des Wohnortes jener Personen, welche Eigentum oder Nutz- niessung daran haben, eingetragen.

§ 71 Der Steuerkataster umfasst:

a) eine Stammkarte mit den notwendigen Angaben über die steuer- pflichtige Person; b) die ausgefüllten Steuererklärungen samt Beilagen; c) die Kopien der vorläufigen Rechnung, Veranlagungsmitteilung und Schlussrechnung; d) den Liegenschaftenkataster; e) die Mitteilungen des Amtes für Grundstückschätzungen.
§ 72
11)
1 Die kantonale Steuerverwaltung liefert sämtliche für das Steuerwe- sen erforderlichen Drucksachen.
32)
2
...
31)
3 Die Besoldung der Angehörigen der Gemeindesteuerverwaltung sowie die übrigen aus dem Steuerwesen entstehenden Kosten fallen zu Lasten der Gemeinden.
§ 73
31)
§ 74
12)
nt -
Art. 127 StG
Art. 128 StG
Art. 129 StG

§ 79 Die Stiftungsaufsicht meldet sämtlic he Reglements - und Statutenän-

derungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der Kantona- len Steuerverwaltung.
§ 80
8) Das Planungs - und Naturschutzamt meldet der Kantonalen Steuer- verwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Zusatzverbilligungs- beiträge gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbauförde- rung ausgerichtet wurden.
§ 80a
20)
1 Die zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Ge- meinden melden der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe Beiträge ausgerichtet wurden für Massnahmen, die der effizienten Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Ener- gien und der Nutzung von Umgebungs -, Erd - und Abwärme dienen.

§ 80b 20)

Die Meldepflicht gemäss §§ 78 ff. kann durch eine gleichwertige Zu- griffsmöglichkeit auf eine elektronische Datenbank sichergestellt werden.

§ 81 Erste Unterbrechungshandlung ist die Einleitung der Veranlagung

durch Aufforderung der steuerpflichtigen Person zur Einreichung ih- rer Steuererklärung. Weitere Unterbrechungshandlungen sind ins- besondere die Zustellung der vorläufigen Steuerrechnung und die schriftliche Einforderung von zusätzlichen Unterlagen.
§ 81a
33)
1 Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt, welche Eingaben der steuerpflichtigen Personen an die Steuerbehörden in elektronischer Form erfolgen und welche Dokumente von den Steuerbehörden den steuerpflichtigen Personen in elektronischer Form zugestellt werden können; sie legt zudem den Kreis der steuerpflichtigen Personen fest, die an den elektronischen Verfahren teilnehmen können.
2 gen Personen, die sich mit der elektronischen Zustellung einverstan- den erklärt haben, Dokumente in Papierform zustellen.

Art. 138 Abs. 3 StG

Art. 139a StG
altung stellt den steuerpflichtigen Perso- der Steuererklärung mit dem odes ermächtigen, für sie die Steuererklärung ichtigen Perso- durch elektronischen Identitätsnachweis (eID+)
4)

Art. 139a Abs. 1 und 2 StG

Art. 139a Abs. 3 StG

Art. 142 StG

Art. 143 Abs. 1 lit. a StG

2 Werden Lohnausweise mittels EDV erstellt, so hat die Arbeitgeber- schaft eine für deren Ausfertigung verantwortliche Person zu be- zeichnen.
§ 84
1 Eine vereinfachte Deklaration können Personen einreichen, die Landwirtschaftsbetriebe bis zu 8 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaften und deren Spezialbetriebszweig sich beschränkt auf: a) 60 Schweinemastplätze oder 10 Mutterschweine und 500 Lege- hennen oder b) eine Hektar Pflanzenbau.
2 Sie erfüllen ihre Aufzeichnungspflicht, wenn sie Einnahmen und Ausgaben lückenlos nachführen und die entsprechenden Hilfsblätter gemäss besonderer Wegleitung ausfüllen und diese der Steuerer- klärung beilegen.

§ 85 Die Einsprache ist bei der Amtsstelle einzureichen, von der die Zu-

stellung ausgegangen ist.
§ 86
1 Wer eine Einsprache erhebt, hat Anspruch darauf, von der für die Veranlagung zuständigen Person persönlich angehört zu werden. Das Begehren ist in der Einsprache zu stellen und kurz zu begrün- den.
2 Eine persönliche Anhörung durch die Kantonale Steuerkommission findet nicht statt.

§ 87 9)

Ist die Einsprache durch die Kantonale Steuerkommission zu ent- scheiden, nehmen die beteiligte Gemeindesteuerverwaltung und die Kantonale Steuerverwaltung schriftlich zu den Einwendungen Stel- lung und stellen Antrag.
§ 88
9) Der Regierungsrat setzt die Höhe der Entschädigung der verwal- tungsunabhängigen Mitglieder der Kantonal en Steuerkommission fest. Der Spesensatz richtet sich nach der Verordnung über die Spe- senvergütungen beim Kanton Schaffhausen.

Art. 143 Abs. 2 StG

Art. 150 StG
Art. 153 StG
Art. 154 StG
Art. 155 StG

Art. 155 Abs. 2 StG

Art. 166 StG
Art. 167 StG
Art. 168 StG
Art. 169 StG
Art. 171 StG
§ 96
1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist Steuerbezugsstelle für alle Steuern, welche von den Gemeindesteuerverwaltungen nicht bezo- gen werden.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle, die den Bezug der Kantons - und Gemeindesteuern der natürlichen Personen besorgt.
3 Die Steuerbezugsstell e der Gemeindesteuerverwaltung erhebt die Kantonssteuern nach Massgabe der der Gemeinde zustehenden einfachen Gemeindesteuern. Die Personalsteuer wird von der Woh- nortsgemeinde der steuerpflichtigen Person erhoben.
§ 97
1 Die Steuerbezugsstellen ziehen die Kantons - und Gemeindesteu- ern jeweils zusammen ein und teilen die Eingänge im Verhältnis der beiden Steuern zueinander auf.
2 Über die Steuereingänge wird Buch geführt. Die Kantonssteuerein- gänge der natürlichen Personen sind je auf Ende des darauf folgen- den Kalendermonats an die Staatskasse abzuliefern. Die Gemein- desteuereingänge der juristischen Personen sind je auf Ende des darauf folgenden Kalendermonats an die Gemeindekassen abzulie- fern.
3 Bei nicht rechtzeitiger Ablieferung ist die Entschädigung für de Steuereinzug angemessen zu kürzen.
4 Die Kantonale Steuerverwaltung beaufsichtigt den Bezug der Kan- tonssteuern und erlässt die allgemeinen Weisungen.
§ 98
1 Als Verfalltag (mittlerer Verfall) für periodische Steuern gilt der letzte T ag des neunten Monates der Steuerperiode.
2 Erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht (infolge Zuzug aus dem Aus- land oder beim Tod des Ehegatten) nach dem letzten Tag des sechs- ten Monates der Steuerperiode, gilt der letzte Tag der Steuerperiode als Verfalltag.
25)
3
...
24)
4 Verlegt eine steuerpfl ichtige Person während der Steuerperiode ih- ren Wohnsitz in einen anderen Kanton, werden auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung für diese Steuer- periode geleistet hat, bis zu deren Rückzahlung Ausgleichszinsen zu ihren Gunsten berechnet.
25)

Art. 172 Abs. 2 StG

Art. 175 Abs. 2 StG

pflichtigen Person eine vorläufige Steuerrechnung zu-
.
13) beruhen, wird nach unbenütztem Ablauf der Zahlungs-
13) echnungen von unter 30 Fr. wird verzich- im fünften Monat nach Ablauf des Steuerjahres wird für

Art. 177 Abs. 2 StG

Art. 178 StG
Art. 179 StG

Art. 180 Abs. 1 StG

§ 104
1 Begehren um Stundung sind spätestens bis zur Fälligkeit des Steu- erbetrages bei der Steuerbezugsstelle einzureichen.
2 Ein bewilligter Zahlungsaufschub befreit nicht von der Pflicht, Ver- zugszinsen zu bezahlen.
§ 105
1
...
16)
2 Die Gemeindebehörde leitet ihren Antrag zusammen mit dem Er- lassgesuch, den Veranlagungsakten sowie Angaben über Teilzah- lungen, Zahlungsaufforderungen, Stundungsbewilligungen und Be- treibungshandlungen an die Kantonale Steuerverwaltung weiter.
§ 105a
16)
§ 106
1 Die Steuerbehörde erlässt in eigener Kompetenz Kantonssteuern der natürlichen Personen bis 500 Franken pro Jahr; hiervon ausge- nommen sind Steuern aus Liquidationsgewinnen sowie Nachsteu- ern und Bussen. 14)
2 Eine Kopie der Verfügung ist der Kantonalen Steuerverwaltung zu- zustellen, die diese sammelt und periodisch an das Finanzdeparte- ment weiterleitet.
3
...
16)
§ 106a
22)
1 Die Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag, zu einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag und zu einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung sowie der Rückkauf von Verlustschei- nen erfolgen durch die Steuerbezugsstelle.
2 Vor ihrer Zustim mung zum Nachlassvertrag oder zur privaten Schuldenbereinigung sowie beim Rückkauf unter dem Nominalwert holt die Steuerbezugsstelle der Gemeinde die Zustimmung der kan- tonalen Steuerverwaltung ein.
3 Beträgt der durch den Nachlassvertrag oder die private S chulden- bereinigung nicht gedeckte Teil der Kantonssteuer nicht mehr als Fr.
500 je eingegebene Forderung und beim Rückkauf von Verlustschei- nen nicht mehr als Fr. 500 je Verlustschein, entscheidet die Steuer- bezugsstelle der Gemeinde ohne Zustimmung der kant onalen Steu- erverwaltung.
Art. 181 StG

Art. 187 StG

14 )

Art. 187 Abs. 3 StG

15
Art. 187 StG
chtige Person sowie an die Per- diese hemmen die Rechtswirk- - und ten Wohnsitz in der
Art. 189 StG
Art. 189a StG
Art. 192a StG
Zweiter Teil: Gemeinde steuern
§ 108
4) Die Steuerausscheidung für Selbständigerwerbende und juristische Personen hat die Kantonale Steuerverwaltung, für Unselbständiger- werbende in der Regel die Gemeindesteuerverwaltung der Wohnge- meinde vorzunehmen.
§ 109
4) Für landwirtschaftliche Betriebe wird in der Regel keine Steueraus- scheidung vorgenommen.
§ 110
4)
1 Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit der steu- erpflichtigen Person und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen. Die Ausscheidungsvereinba- rungen sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen der Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten über Steuerausscheidungen bei Unselbständigerwerbenden entscheidet die Kantonale Steuerver- waltung.
3 Die Entscheidung der Kantonalen Steuerverwaltung über die Steu- erausscheidung kann schrift lich und begründet innert 30 Tagen von der Eröffnung an gerechnet durch die Gemeindesteuerverwaltung beim Regierungsrat angefochten werden.

§ 111 4)

Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons werden zuviel bezahlte Steuern an die neue Wohngemeinde weitergeleitet.
§ 112
4) Der Gemeindesteuerfuss oder die Gemeindesteuerfüsse finden, mit Ausnahme der Steuern gemäss Art. 50 Abs. 1 und Art. 98 bis 102 StG, für alle nach diesem Gesetz erhobenen Gemeindesteuern An- wendung.
Art. 195 StG
Art. 195 StG
Art. 195 StG
Art. 196 StG
Art. 198 StG
Steuerstrafrecht und
1) und in die kantonale Ge-
Art. 199 StG

Art. 199 bis 206 StG

18)

Art. 199 bis 206 StG

17)
Art. 223 StG
Art. 224 StG
Fussnoten:
1) Amtsblatt 2001, S. 211.
3) Aufgehoben durch RRB vom 16. Dezember 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1831).
4) Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1831).
5) Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2005, in Kraft getreten am
1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1711).
6) Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 2005, in Kraft getreten am
1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1711).
7) Aufgehoben durch RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft getreten am
1. Januar 2008 (Amtsblatt 2008, S. 35).
8) Fassung gemäss RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft getreten am 1. nuar 2008 (Amtsblatt 2008, S. 35).
9) Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2009 (Amtsblatt 2009, S. 288).
10) Aufgehoben durch RRB vom 17. Februar 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2009 (Amtsblatt 2009, S. 288).
11) Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1953).
12) Aufgehoben durch RRB vom 22. Dezember 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1953).
13) Fassung gemäss RRB vom 3. April 2012, in Kraft getreten am 1.
2012 (Amtsblatt 2012, S. 501).
14 ) Fassung gemäss RRB vom 2. Februar 2016, in Kraft getrete
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2016, S. 211).
15 ) Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2016, in Kraft getreten am 1. nuar 2016 (Amtsblatt 2016, S. 211).
16 ) Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2016, in Kraft getreten am
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2016, S. 211).
17) Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft getreten am
1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 137).
18) Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft getreten am 1. nuar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 137).
19) Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2016, in Kraft getreten am
1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2025).
20) Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2016, in Kraft getreten am
1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2025).
22) Eingefügt durch RRB vom 19. September 2017, in Kraft getreten
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1522).
24) Aufgehoben durch RRB vom 26. November 2019, in Kraft getreten am
1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1991).
25) Fassung gemäss RRB vom 26. November 2019, in Kraft getreten am
1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1991).
RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am getreten am Ja- (Amtsblatt vom 12. Januar 2024, S. 13).
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