Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen (510.518)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen

vom 23. Juni 1950 (Stand am 1. Juli 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 20 und 85 Ziffer 6 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Januar 1950²,
beschliesst:
¹ [BS 1 3] ² BBl 1950 I 121
Art. 1
¹ Als militärische Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle bestehenden oder im Bau befindlichen Befestigungsanlagen sowie andere militärische Anlagen, für welche im Interesse der Landesverteidigung besondere Sicherheitsmassnahmen notwendig sind.
² Der Bundesrat bezeichnet die militärischen Anlagen, auf welche das Bundesgesetz Anwendung findet.
Art. 2
Die Gemeinden und Kantone haben dem Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)³ zu melden:
a. jede bauliche oder forstwirtschaftliche Massnahme, die militärische Anlagen in ihrer Wirksamkeit oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigen könnte, vor deren Ausführung;
b. alle Um- und Neubauten von Flugplätzen, und alle militärisch wichtigen Kunstbauten an Strassen und Eisenbahnlinien, bei der Projektierung.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3
¹ Wenn die militärische Sicherheit es erfordert, kann das VBS nach Anhören der Kantons- und Gemeindebehörden bestimmten Personen das Verweilen in der Nähe von militärischen Anlagen untersagen. Es bestimmt im Einzelfall den Raum, für den das Verbot gilt.
² Verfügungen des VBS können innert 30 Tagen an den Bundesrat weitergezogen werden, der endgültig entscheidet.
Art. 4
¹ Jedes Photographieren, Filmen, Zeichnen, Vermessen oder sonstiges Aufnehmen der militärischen Anlagen sowie jedes unbefugte Betreten von solchen ist verboten.
² Vorbehalten bleiben ausdrücklich erteilte Bewilligungen.
Art. 5
Es ist verboten, in und ausserhalb der Schweiz ohne Bewilligung zu veröffentlichen oder in den Verkehr zu bringen:
a. Photographien, Filme, Zeichnungen oder andere Darstellungen, die sich auf militärischen Anlagen beziehen;
b. Beschreibungen und Berichte über militärische Anlagen;
c. Beschreibungen und Berichte über militärische Übungen oder andere Veranstaltungen, die in militärischen Anlagen stattfinden.
Art. 6
¹ Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Bewachung der militärischen Anlagen sowie die Beobachtung der vorstehenden Vorschriften sicherzustellen.
² Den Bewachungsorganen steht bei der Durchführung ihrer Aufgaben die militärischen Polizeigewalt zu.
³ Soweit die Organe der Bewachung nicht auf Grund anderer Bestimmungen dem Militärstrafrecht unterstehen, ist der Bundesrat befugt, ihre Unterstellung zu verfügen.
Art. 7
¹ Wer eine militärische Anlage beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht,
wer den Bestimmungen der Artikel 2–6 dieses Bundesgesetzes oder den sich darauf stützenden Erlassen und Massnahmen des Bundesrates, des VBS oder anderer zuständiger Amts- und Kommandostellen zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.⁴
² Die fahrlässige Begehung ist strafbar.
³ Vorbehalten bleibt die Verfolgung nach Massgabe der Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927⁵.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 16 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
⁵ SR 321.0
Art. 8
Die allgemeinen Bestimmungen und die Disziplinarstrafordnung des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927⁶ sind anwendbar.
⁶ SR 321.0
Art. 9
Wer eine Handlung begeht, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht ist, untersteht der Militärstrafgerichtsbarkeit.
Art. 10
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Auf diesen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 18. März 1937⁷ betreffend die Festungsgebiete aufgehoben.
³ Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1951⁸
⁷ [BS 5 563]
⁸ BRB vom 28. Dez. 1950 (AS 1950 II 1476)
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