Provisorisches Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien (0.946.291.981)
CH - Schweizer Bundesrecht

Provisorisches Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien

Notenaustausch vom 24. Juli 1936 In Kraft getreten am 1. August 1936 (Stand am 1. August 1936) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Schweizerische Note
Herr Staatsminister!
Ich beehre mich, Ihrer Exzellenz mitzuteilen, dass der schweizerische Bundesrat, der wie die Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien die gegenseitige Wünsch-barkeit erkennt, die gegenwärtigen Verhandlungen über den Abschluss eines endgültigen Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Brasilien noch einige Zeit fort­zusetzen, und nicht wünscht, nach dem 31. ds. Mts. einen Unterbruch in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern eintreten zu lassen, mich ermächtigt hat, sein Einverständnis damit zu bestätigen, dass diese Beziehungen bis zum Abschluss des hiervor erwähnten künftigen Vertrages unter dem gegenwärtigen Regime aufrechterhalten und durch ein provisorisches Abkommen auf folgender Grundlage geregelt werden:
Art. 1
Mit Ausnahme der Vergünstigungen an angrenzende Länder und derjenigen aus Zollunionen, werden sich die Schweiz und Brasilien weiterhin gegenseitig die unbedingte und unbeschränkte meistbegünstigte Zollbehandlung gewähren.
Art. 2
Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, nichts an der gegenseitigen Meistbegünstigung zu ändern, die sie sich gegenwärtig für alles gewähren, was die innern Abgaben und Gebühren sowie die gegenseitige Bezahlung der aus dem Warenaustausch herrührenden gegenwärtigen und künftigen Guthaben anbelangt.
Art. 3
Während der Dauer dieses Abkommens soll die Einfuhr brasilianischer, der Kontingentierung unterworfener Waren in die Schweiz zum mindesten in den Grenzen der Jahreskontingente bewilligt werden, die in der Beilage A² festgelegt sind.
² Diese Beilage wurde in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 4
Sollte die eine oder andere der beiden hohen vertragschliessenden Parteien irgend­eine unmittelbare oder mittelbare Beschränkung der Einfuhr einer Ware vornehmen, die gegenwärtig keiner Beschränkung unterliegt und die für das andere Vertragsland von Belang ist, so soll dieses das Recht haben, dieses Abkommen zu kündigen.
Art. 5
Falls eine der beiden vertragschliessenden Parteien auf irgendwelchem Gebiet irgendeine Massnahme oder Übung einführen oder ändern sollte, die, obgleich sie keine Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens darstellen würde, nach der Meinung der andern Partei die Wirkung haben müsste, irgendeinen Zweck dieses Abkommens zunichte zu machen oder zu beeinträchtigen, so soll die Partei, die eine solche Massnahme oder Übung eingeführt oder geändert hat, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge der andern Partei zum Zwecke der Erzielung einer beide Teile befriedigenden Lösung der Frage in Erwägung ziehen. Wenn hinsichtlich dieser Vorstellungen oder Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang ein Übereinkommen zustande kommt, so wird die Partei, die sie erhoben bzw. gemacht hat, das Recht bewahren, dieses Abkommen mittels einer Voranzeige von dreissig Tagen zu kündigen.
Art. 6
Das gegenwärtige provisorische Abkommen wird am 1. August 1936 in Kraft treten und so das Regime des durch Notenaustausch vom 29. Oktober 1931 abgeschlossenen Handelsabkommens zwischen der Schweiz und Brasilien verlängern. Dieses Abkommen soll bis zum Abschluss eines endgültigen Handelsvertrages zwischen den beiden Ländern in Kraft bleiben. Es kann jedoch jederzeit mittels Voranzeige von dreissig Tagen gekündigt werden.
Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
(Es folgt die Unterschrift)
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