Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung (431.115)
CH - SO

Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung

Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung Vom 26. Januar 2004 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 1, 2 und 5 des Gesetzes über Kulturförderung vom 28. Mai
1967 1 ) beschliesst:

1. Zweck

§ 1

1 Diese Verordnung regelt das Engagement des Kantons Solothurn in der Förderung zeitgenössischer Kultur; sie nennt die beteiligten Gremien, be - stimmt ihre Kompetenzen und regelt das Verfahren.

2. Organe

§ 2 Kuratorium

1 Das Kuratorium für Kulturförderung (nachstehend Kuratorium genannt) ist ein im Auftrag des Regierungsrates tätiges Fachgremium von Kultur - sachverständigen.
2 Es untersteht dem Departement für Bildung und Kultur.
3 Organe des Kuratoriums sind: a) der Leitende Ausschuss; b) die Fachkommissionen; c) die Geschäftsstelle.

§ 3 Leitender Ausschuss

1 Der Leitende Ausschuss setzt sich zusammen aus: a) dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kuratoriums; b) dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Kuratoriums; c) den Leitern oder Leiterinnen der Fachkommissionen.
2 Der Leitende Ausschuss des Kuratoriums ist beschlussfähig, wenn wenigs - tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfa - cher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
1) GS 84,44 (BGS 431.11 ). GS 99, 50
1

§ 4 Fachkommissionen

1 Es bestehen Fachkommissionen zu sechs Sachgebieten: a) Bildende Kunst und Architektur; b) Foto und Film; c) * Kulturpflege; d) Literatur; e) Musik; f) Theater und Tanz.
2 Die Fachkommissionen setzen sich zusammen aus: a) dem Leiter oder der Leiterin; b) * zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
3 Mindestens ein Mitglied je Fachkommission muss Kunst- beziehungsweise Kulturschaffender oder Kunst- beziehungsweise Kulturschaffende sein. *
4 Die Fachkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Leiter oder die Leiterin den Stich - entscheid.

§ 5 Wahlen

1 Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Regierungsrat auf Antrag des Leitenden Ausschusses gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet auch den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2 Die Kuratoriumsmitglieder können den Fachkommissionen während höchstens acht Jahren ununterbrochen angehören. Die maximale Amts - dauer für Mitglieder des Leitenden Ausschusses beträgt ununterbrochen höchstens zwölf Jahre.
3 Die Fachkommissionen konstituieren sich selber.

§ 6 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle des Kuratoriums wird im zuständigen Amt des Depar - tementes für Bildung und Kultur geführt.
2 Dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegt die ordnungsge - mässe, gesetzes- und leistungsvertragskonforme Erledigung aller administrativen Aufgaben des Kuratoriums.
3 In der Regel nimmt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Geschäfts - stelle an Sitzungen des Kuratoriums teil.
2

3. Grundsätze der Tätigkeiten und der

Förderung

§ 7 Kuratorium

a) Im Allgemeinen
1 Das Kuratorium fördert, unterstützt und vermittelt im Kanton Solothurn zeitgenössisches Kunst- und Kulturschaffen, pflegt die kulturellen Traditio - nen, den Bereich angewandte Kunst und fördert den kulturellen Austausch unter den Regionen des Kantons. Darüber hinaus fördert es den kulturel - len Austausch über die Kantonsgrenzen, indem es in der Arbeitsgruppe für das Begegnungszentrum Waldegg mitwirkt.
2 Es wirkt im Rahmen der Verordnung über die künstlerische Aus - schmückung staatlicher Bauten vom 4. Juli 1978 1 ) bei der Planung der künstlerischen Ausschmückung kantonseigener Bauten und Anlagen mit.
3 Es wirkt bei der Dokumentation über das Kulturschaffen im Kanton mit.
4 Es plant und beantragt die Durchführung von Wettbewerben und kultur - fördernden Aktionen und überwacht deren Ausführung.
5 Es informiert und orientiert öffentlich über seine Aktivitäten.

§ 8 b) einzelne Tätigkeitsbereiche

1 Das Kuratorium erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch: a) Beurteilung von Gesuchen um Produktions- und Publikationsbeiträ - ge sowie Defizitdeckungsgarantien, Gewährung von Werkjahrbei - trägen, Ausschreibung von Wettbewerben und anderen kulturför - dernden Massnahmen. b) Beratung von Kulturschaffenden und kulturellen Institutionen, Ver - anstaltern und Veranstalterinnen. c) Antrag auf Ankauf von Kunstwerken. d) Mitwirkung bei der Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Kulturaustausches.
2 Das Kuratorium unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Auszeich - nung des künstlerischen Schaffens (Auszeichnungspreise).

§ 9 Förderungsgrundsätze

1 Es können gefördert werden: a) Kunst- und Kulturschaffende, die im Kanton Solothurn Wohnsitz ha - ben oder einen engen Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen; b) im Bereich der Kunst- und Kultur tätige Institutionen, die ihren Sitz im Kanton Solothurn haben oder zu deren Tätigkeitsgebiet der Kanton Solothurn gehört; c) Projekte, die in engem Bezug zum Kanton Solothurn stehen.

§ 10 Subsidiaritätsprinzip

1 Der Kanton unterstützt und fördert vorzugsweise Projekte, die zur Hauptsache mit Leistungen von Dritten und Eigenleistungen realisiert wer - den. Die Leistungen des Kantons sind subsidiär.
1) GS 87, 582 (BGS 431.117 ).
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2 Projekte werden unter qualitativen, inhaltlichen, formalen und finanziel - len Aspekten geprüft. Projekte werden nur unterstützt, wenn sie qualitativ überzeugen und die Realisierungskosten angemessen sind.

4. Die Aufgaben und Kompetenzen im

Einzelnen

§ 11 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Kuratoriums über: a) schöpferische Aufträge im Bereiche der Kultur; b) die Vergabe von Auszeichnungspreisen für Verdienste im Bereich des künstlerischen und kulturellen Schaffens; c) * die Gewährung von Produktions- und Publikationsbeiträgen sowie Defizitdeckungsgarantien zulasten des Swisslos-Fonds; d) den Ankauf von Kunstwerken; e) die Realisierung von Projekten mit grosser kulturpolitischer Bedeu - tung.

§ 12 Leitender Ausschuss

1 Der Leitende Ausschuss leitet und koordiniert die Aktivitäten des Kurato - riums.
2 Er ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte: a) Gewährung von Werkjahrbeiträgen; b) Vorschlag auf Verleihung von Auszeichnungspreisen; c) Durchführung von Wettbewerben zur Förderung des kulturellen Schaffens; d) Stellungnahme zu Sachgeschäften aus den Bereichen Kunst und Kul - tur, die ihm vom Regierungsrat oder vom Departement für Bildung und Kultur zugewiesen werden; e) Behandlung jener Gesuche, die keiner Fachkommission zugewiesen werden können; f) Erfüllung des Informationsauftrages über die Tätigkeit des Kuratori - ums gegenüber der Öffentlichkeit.
3 In den Fällen von Absatz 2 litera a bis c unterbreiten ihm die zuständigen Fachkommissionen einen Vorschlag.
4 Der Leitende Ausschuss gibt sich Richtlinien über seine weiteren Tätigkei - ten, welche vom Departement für Bildung und Kultur zu genehmigen sind.

§ 13 Fachkommissionen

1 Die Fachkommissionen unterstützen und fördern das zeitgenössische Kunst- und Kulturschaffen und die Leistungen von Kulturvermittelnden, in - dem sie Produktionsbeiträge, Publikationsbeiträge und Defizitdeckungsga - rantien beantragen sowie Anträge auf Ankauf von Kunstwerken einrei - chen und Kulturschaffenden und kulturellen Institutionen, Veranstaltern und Veranstalterinnen Beratungen anbieten oder an solchen Beratungen Dritter partizipieren. *
4
2 Sie beantragen dem Leitenden Ausschuss u.a. Vorschläge auf Verleihung von Auszeichnungspreisen, die Gewährung von Werkjahrbeiträgen, die Or - ganisation von Künstlerbegegnungen und die Durchführung von Wettbe - werben zur Förderung des kulturellen Schaffens.
3 Um Fördermittel fachspezifisch einsetzen zu können, geben sich die ein - zelnen Fachkommissionen Richtlinien, welche vom Leitenden Ausschuss ge - nehmigt werden.
4 Die einzelnen Fachkommissionen erarbeiten Richtlinien zur Beurteilung von Routine-Unterstützungsgesuchen durch die Geschäftsstelle, welche vom Leitenden Ausschuss genehmigt werden.

§ 14 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle entscheidet in Ausführung der diesbezüglichen Richtli - nien der Fachkommissionen über Routine-Unterstützungsgesuche.
2 Die Geschäftsstelle weist Gesuche von grundsätzlicher Bedeutung den Fachkommissionen zur inhaltlichen Beurteilung zu.

5. Verfahren

§ 15 Gesuche

1 Gesuche müssen in der Regel zehn Wochen vor dem Anlassdatum oder dem Produktionsbeginn eingereicht werden. Für bestimmte Sachgebiete kann das Kuratorium andere Einreichungsfristen festlegen.

§ 16 Ausstand

1 Ist ein Mitglied des Kuratoriums an einem Geschäft beteiligt, so gelten folgende Verfahrensregeln: a) der Leitende Ausschuss entscheidet anstelle der Fachkommission auf deren Antrag; b) das betroffene Mitglied beteiligt sich nicht an den Beratungen und an der Beschlussfassung.
2 Mitgliedern des Kuratoriums werden weder Auszeichnungspreise noch Werkjahrbeiträge ausgerichtet. Die Beteiligung an Wettbewerben des Ku - ratoriums ist Mitgliedern dieses Gremiums nicht möglich.
3 Im übrigen gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 1 ) sinngemäss.

§ 17 Antragstellung

1 Das Kuratorium und die Fachkommissionen richten die Anträge aus ihrem Aufgabenbereich an das zuständige Amt im Departement für Bildung und Kultur. Das Amt leitet die Anträge auf Bewilligung von Förderleistungen zulasten des Lotterie-Fonds an das Departement des Innern weiter.
2 Vor ablehnenden Entscheiden zu den Anträgen des Kuratoriums oder der Fachkommissionen hört das Departement für Bildung und Kultur den Präsi - denten oder die Präsidentin des Kuratoriums an.
1) GS 87, 195 (BGS 125.12 ).
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6. Schlussbestimmungen

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufge - hoben: a) Die Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung vom

10. Juni 1997 1 ) ;

b) die Verordnung über den Betrieb des Palais Besenval vom 30. Mai
1989 2 ) .

§ 19 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 am 1. Juli 2004 in Kraft.
2 § 5 Absatz 2 dieser Verordnung tritt am 31. Juli 2005 in Kraft.
3 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 11. Mai 2004 abgelehnt. Publiziert im Amtsblatt vom 21. Mai 2004.
1) GS 87, 474 (BGS 431.115).
2) GS 91, 374 (BGS 431.221).
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2021, 4

25.01.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 2, b) geändert GS 2021, 4

25.01.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 3 geändert GS 2021, 4

25.01.2021 01.04.2021 § 11 Abs. 1, c) geändert GS 2021, 4

25.01.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2021, 4

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4 Abs. 1, c) 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4

§ 4 Abs. 2, b) 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4

§ 4 Abs. 3 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4

§ 11 Abs. 1, c) 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4

§ 13 Abs. 1 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4

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