Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend ... (145.52)
CH - BL

Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten

Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten Vom 21. August 2012 (Stand 1. Oktober 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988
1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölke - rungsschutz (AMB) für Tätigkeiten betreffend Schutzraumbaupflicht und Schutzraumsteuerung.

§ 2 Gebührenpflichtige Tätigkeiten und Gebührenpflichtige

1 Das AMB erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten:
a. Gesuche und Verfahren von nicht öffentlichen Institutionen für Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds;
b. Verfügungen betreffend Ersatzabgaben an Stelle der Schutzraum - baupflicht bei Neubauten von Wohnhäusern und Wohnüberbauungen;
c. Prüfung von Bauvorhaben hinsichtlich Schutzraumpflicht, die besonderen Aufwand bedingen.
2 Gebührenpflichtig sind private Bauherrschaften (natürliche und juristische Personen) sowie Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds.

§ 3 Gebührenansätze

1 Die Gebühren betragen für:
a. Verfahren um Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds, Grund - gebühr 100 Franken; bei komplexen Verfahren, für den Mehraufwand, zu - sätzlich pro Stunde 80 Franken;
b. Gesuche betreffend Ersatzabgaben für Wohngebäude und Wohnüber - bauungen bis und mit 24 Schutzplätzen 200 Franken;
1) GS 29.677, SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1031
c. Gesuche betreffend Ersatzabgaben für Wohngebäude und Wohnüber - bauungen, auch wenn nicht realisiert, mit mehr als 24 Schutzplätzen, eine Grundgebühr von 200 Franken und für den Mehraufwand zusätzlich pro Stunde 80 Franken.

§ 4 Gebührenbefreiung

1 Keine Gebühren werden erhoben für Tätigkeiten bei
a. Schutzanlagen und Schutzräumen, die dem Kanton oder den Gemeinden gehören oder die der Kanton oder die Gemeinden mit privaten Bauherren zusammen errichten und finanzieren;
b. Alters- und Pflegeheimen der Gemeinden oder gemeinnützigen Institutio - nen, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind.
2 In unbedeutenden Fällen, in denen der Aufwand weniger als eine Stunde be - trägt, wird auf die Erhebung von Gebühren verzichtet.

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1031
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.08.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.08.2012 01.10.2012 Erstfassung GS 37.1031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1031
Markierungen
Leseansicht