Abkommen (0.192.122.935.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigung in der Schweiz Abgeschlossen am 18. November 2019 In Kraft getreten am 18. November 2019 (Stand am 18. November 2019)
Der Schweizerische Bundesrat einerseits, und die Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister andererseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister in der Schweiz zu schliessen
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit in der Schweiz der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (nachstehend «Vereinigung des ICoC» genannt), eines gemeinnützigen Vereins, der im Jahre 2013 nach schweizerischem Recht gegründet wurde.
Art. 2 Handlungsfreiheit
¹ Der Schweizerische Bundesrat garantiert der Vereinigung des ICoC Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
² Er gewährt der Vereinigung des ICoC uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 3 Unverletzbarkeit der Archive
Die Archive der Vereinigung des ICoC und, ganz allgemein, alle ihr gehörenden oder sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und überall unverletzbar.
Art. 4 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst die Vereinigung des ICoC Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Immunität der Vollstreckung, ausser:
a) in Einzelfällen, in denen diese Immunität formell vom Generaldirektor der Vereinigung des ICoC oder von der durch ihn bestimmten Person aufgehoben wurde;
b) im Falle einer gegen die Vereinigung des ICoC angestrengten Haftpflichtklage wegen eines Schadens, der durch ein der Vereinigung des ICoC gehörendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Fahrzeug in der Schweiz verursacht wurde;
c) im Falle einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung;
d) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Vereinigung des ICoC einem ihrer Beamten oder einer anderen Person in einer Arbeitsbeziehung mit ihr schuldet;
e) bei vertraglichen Streitigkeiten zwischen der Vereinigung des ICoC und Lieferanten oder Dienstleistern;
f) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der Vereinigung des ICoC erhobenen Hauptklage steht;
g) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 23 dieses Abkommens gefällt wurde;
h) im Falle eines Streits zwischen einem Unternehmen, das Mitgliedschaft bei der Vereinigung des ICoC beantragt hat, und der Vereinigung des ICoC im Zusammenhang mit diesem Beitrittsprozess.
Art. 5 Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
¹ Die Vereinigung des ICoC verzichtet auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, falls in einem Gerichtsverfahren, in welchem schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die Unterbreitung von Dokumenten, Daten und sonstigen Informationen, die sich im Besitz der Vereinigung des ICoC befinden, erforderlich ist, um die Rechte des Opfers zu wahren.
² Die Vereinigung des ICoC verzichtet ebenfalls auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung in allen Fällen, in denen die Immunität nach ihrer Auffassung geeignet ist, die Ausübung der Justiz zu behindern, und in denen darauf verzichtet werden kann, ohne dass es den Interessen der Vereinigung des ICoC schadet.
³ Die Vereinigung des ICoC stellt die erforderlichen Dokumente, Daten oder sonstigen Informationen entweder durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder direkt der ersuchenden Behörde zur Verfügung.
Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen
Die Veröffentlichungen und Mitteilungen der Vereinigung des ICoC sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
¹ Die Vereinigung des ICoC, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Vereinigung des ICoC sind und von deren Dienststellen benützt werden.
² Die Vereinigung des ICoC ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
³ Die Vereinigung des ICoC ist gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für ihren amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen und Waren in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
⁴ Die Vereinigung des ICoC ist nicht von den Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierten Gegenständen befreit.
⁵ Die Vereinigung des ICoC ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
⁶ Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf Gesuch der Vereinigung des ICoC an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Vereinigung des ICoC auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen der Vereinigung des ICoC und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 8 Freie Verfügung über Guthaben
Die Vereinigung des ICoC kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, sämtliche Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Art. 9 Soziale Sicherheit
Die Vereinigung des ICoC unterliegt als Arbeitgeberin der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.
Art. 10 Ausländisches Personal
Der Bundesrat befreit die Vereinigung des ICoC für ihr ausländisches Personal von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen.
Art. 11 Verhinderung von Missbrauch
¹ Die Vereinigung des ICoC und die schweizerischen Behörden arbeiten jederzeit zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
² Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen nicht beeinträchtigt.
Art. 12 Streitigkeiten privater Art
Die Vereinigung des ICoC trifft angemessene Massnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von privatrechtlichen Streitigkeiten, die aufgrund der in diesem Abkommen vorgesehenen Immunitäten keinem ordentlichen Gericht vorgelegt werden können.
Art. 13 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Vereinigung des ICoC auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit für Handlungen und Unterlassungen der Vereinigung des ICoC oder ihrer Mitarbeitenden.
Art. 14 Sicherheit der Schweiz
¹ Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
² Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit der Vereinigung des ICoC in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen der Vereinigung des ICoC notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
³ Die Vereinigung des ICoC arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.
Art. 15 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten
¹ Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
² Der Schweizerische Bundesrat und die Vereinigung des ICoC bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
³ Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
⁴ Das Gericht bestimmt sein Verfahren selbst.
⁵ Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
Art. 17 Änderung des Abkommens
¹ Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
² In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 18 Kündigung des Abkommens
¹ Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
² Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt werden, jedoch immer auf das Ende eines Kalenderjahres.
Art. 19 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 18. November 2019, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Corinne Cicéron Bühler

Für die
Vereinigung des ICoC:

Jamie A. Williamson

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