Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer d... (430.16)
CH - FR

Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg --> 431.0.16

Verordnung vom 12. Januar 2010 über die Einschreibegebühr der Studierend en und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität; in Erwägung: Letztmals wurde im Dezember 2001 eine Erhöhung der Einschreibegebühren der Universität Freiburg beschlossen. Eine Erhöhung um 40 Franken pro Semester rechtfertigt sich durch die seither aufgelaufene Teuerung. Der neue Betrag bewegt sich im Mittelfeld der Beträge, die von einer Mehrheit der Schweizer Universitäten verlangt werden, und liegt weit unter den Ansätzen der Universität St. Gallen und der Universität des Tessins. Die Einschreibegebühr für die Hörerinnen und Hörer wurde ebenfalls entsprechend angepasst. Da am Beschluss vom 22. Dezember 1992, mit dem die Universitätsgebühren bisher festgelegt wurden, mehrere formelle Anpassungen nötig sind, auch was den Titel betrifft, soll er durch diese Verordnung ersetzt werden. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1

Die an der Universität Freiburg zugelassenen Studierenden und Hörerinnen und Hörer entrichten innert der vom Rektorat festgelegten Frist Semestergebühren, die sich aus einer Grund- und einer Einschreibegebühr zusammensetzen.

Art. 2

Die Grundgebühr wird vom Rektorat festgelegt.

Art. 3

Für die Studierenden beträgt die Einschreibegebühr: a) 540 Franken pro Semester für St udierende, die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörige sind, für ausländische Studierende, deren Eltern ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, und für ausländische Studierende mit einer Niederlassungsbewilligung; b) 690 Franken pro Semester für die übrigen Studierenden.

Art. 4

Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie beurlaubte Studierende sind von der Bezahlung der Einschreibegebühr befreit.

Art. 5

Ausnahmsweise kann das Rektorat den Studierenden die Einschreibegebühr aus sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 6

1 Für die Hörerinnen und Hörer beträgt die Einschreibegebühr 22 Franken pro gewählte Semesterwochenstunde.
2 Ab dem Jahr, in welchem sie 65 Jahre alt werden, entrichten die Hörerinnen und Hörer eine pauschale Einschreibegebühr von 22 Franken.

Art. 7

Die Semestergebühren werden von der Universität erhoben.

Art. 8

Der Beschluss vom 22. Dezember 1992 über die Einschreibegebühr der immatrikulierten Studiere nden, der regelmässigen und der freien Hörer der Universität Freiburg (SGF 430.16) wird aufgehoben.

Art. 9

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 im Hinblick auf das akademische Jahr 2010/11 in Kraft gesetzt.
Markierungen
Leseansicht