Verordnung zur Sicherung von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien währ... (101.2)
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Verordnung zur Sicherung von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien während der Corona-Pandemie

GS 2020, 12
1 Verordnung zur Sicherung von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien während der Corona-Pandemie Vom 7. April 2020 (Stand 7. April 2020) Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kan tons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt die Sicherung von Ergänzungsl eistungen für einkommensschwache Familien während der Corona-Pande mie.
2 Der Zweck wird dadurch erreicht, dass diese Verordn ung punktuelle Ab- weichungen von den geltenden Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Famili en gemäss dem Sozialgesetz (SG) vom 31. Januar 2007
2) zulässt.

§ 2 Angepasste Anspruchsberechtigung

1 Die Einkommensvoraussetzungen gemäss § 85 bis Absatz 1 Buchsta- be c SG
3) gelten nicht für folgende Personen: a) Personen, die sich bis spätestens am 16. März 202 0 für den Bezug von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Famili en an- gemeldet haben; b) Personen, an welche seit spätestens dem 16. März 2020 Auszahlun- gen von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien geleistet werden.
2 In den Fällen gemäss Absatz 1 werden allfällige Eink ommenseinbussen, wie insbesondere Arbeitslosen- und Kurzarbeitsentschä digungen oder Ent- schädigungen nach Erwerbsersatzordnung, im Rahmen von Ergänzungs- leistungen für einkommensschwache Familien entschädi gt.

§ 3 Koordination

1 Das Departement des Innern und die für die Sozialhil fe zuständigen Ein- wohnergemeinden haben sich in Bezug auf die Dauer de r Massnahme ge- mäss § 2 in angemessener Weise zu koordinieren.

§ 4 Befristung

1 Die Notverordnung gilt längstens bis zum 7. April 20 21.
1 ) BGS 111.1 .
2 ) BGS 831.1 .
3 ) BGS 831.1 .
2 RRB Nr. 2020/526 vom 7. April 2020. Inkrafttreten am 7. April 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 7. April 202 1. Publiziert im Amtsblatt vom 11. April 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 00 49/2020).
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