Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (722.111)
CH - ZG

Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung

Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) und § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 25. August 2016 2 ) , beschliesst: 1. Organisation

§ 1 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der Gebäudeversicherung Zug erfolgt gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) erlassenen Grundsätzen für Gebäudeversicherer. 2. Versicherungspflicht

§ 2 Gebäudebegriff

1 Keine Gebäude im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes sind Fahrnis - bauten wie Bau- und Verkaufsbaracken, Messebuden sowie Garten- und Schrebergartenhäuschen, sofern sie nicht Zubehör zu einem versicherbaren Gebäude bilden.
2 Nicht versicherbar sind Festungen, Kunstbauten oder Tiefbauten wie z.B. Brücken, Passerellen, Unterführungen. 1) BGS 111.1 2) BGS 722.11
3 Die Gebäude sind von der Gebäudeversicherung Zug gemeindeweise fort - laufend zu nummerieren. Die Nummern werden der Eigentümerschaft abge - geben, die sie nach Weisung der Gebäudeversicherung Zug anzuschlagen hat. 3. Nicht versicherte Gefahren

§ 3 Nicht versicherte Gefahren in der

Elementarschadenversicherung
1 Keine Elementarschäden sind insbesondere Schäden:
a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortdauerndes Einwirken zurückzuführen sind wie beispielsweise Bergdruck, Bodensetzungen und -hebungen, Feuchtigkeitseinwirkung, Frost, Verwitterung oder Trockenheit sowie Eindringen von Regen, Schnee- und Schmelzwasser durch undichte Gebäude- oder Bauteile, offene oder geschlossene Türen, Tore oder Fenster;
b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zu - mutbare Massnahmen hätte verhindert werden können wie beispiels - weise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Funda - mente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Konstruktionen, Missachtung anerkannter Regeln der Baukunst oder mangelhaftem Gebäudeunterhalt;
c) die durch ungenügend dimensionierte Kanalisationsleitungen, generel - len Rückstau durch Abwasserleitungen in- und ausserhalb des Gebäu - des, Leitungsbruch in- und ausserhalb des Gebäudes, Wasserinfiltrati - on durch Dächer und Umfassungswände, Grundwasser, Rückschwall - wasser, Frostschäden, Eisbildung auf Dächern verursacht wurden;
d) die durch künstliche Erdbewegungen und andere direkte oder indirek - te menschliche Einwirkungen, fehlerhafte Arbeiten oder Konstruktio - nen, ungeeignete Fundamente, Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen verursacht wurden;
e) die darüber hinaus im jeweils aktuellen Referenzprodukt des Interkan - tonalen Rückversicherungsverbands (IRV) als nicht rückversichert aufgeführt werden.

§ 4 Nicht versicherte Gefahren in der Feuerschadenversicherung

1 Keine Feuer-, Rauch-, Hitze- oder Explosionsschäden sind insbesondere Schäden:
a) durch innere Unruhen wie Aufruhr, Aufstand, Krawall, Rebellion und Tumult, sofern dabei Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen begangen werden und eine erhebliche Anzahl Personen beteiligt ist.
b) durch nicht unfallmässiges Feuer wie Rauchschäden oder Geruchsbe - einträchtigung durch Kerzen, Cheminées oder Kochgut;
c) durch Inkaufnahme eines Schadens wie das Ausdrücken von Raucher - waren an einem Bauteil eines Gebäudes oder dergleichen;
d) die darüber hinaus im jeweils aktuellen Referenzprodukt des Interkan - tonalen Rückversicherungsverbands (IRV) als nicht rückversichert aufgeführt werden. 4. Umfang der Versicherung

§ 5 Ausschluss

1 Ist die Beseitigung einer besonders grossen Gefährdung zumutbar, darf ein Ausschluss erst verfügt werden, nachdem die Eigentümerschaft erfolglos aufgefordert worden ist, den Gefahrenzustand innert angemessener Frist zu beheben.
2 In besonderen Fällen mit erheblicher Gefahr kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
3 Der Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherungsdeckung ist der Eigentümerschaft und den Grundpfandgläubigern mittels Verfügung zu er - öffnen. Der rechtskräftige Ausschluss ist im Grundbuch anzumerken. 5. Versicherungsverhältnis

§ 6 Versicherung während der Bauzeit

1 Die Versicherungsdeckung beginnt:
a) für bewilligungspflichtige Neubauten in der Regel mit Aufnahme der Arbeiten an der Bodenplatte;
b) für bewilligungspflichtige An-, Aus- und Umbauten oder Erneuerun - gen mit Aufnahme der Abbruch- oder allgemeinen Bauarbeiten.
2 Für nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben muss eine Deckungszusage bei der Gebäudeversicherung abgeschlossen werden, sofern diese einen vom Verwaltungsrat festgelegten Betrag übersteigen.

§ 7 Änderung des Versicherungswerts

1 Der An-, Aus- und Umbau sowie die Erneuerung eines Gebäudes sind we - sentlich, wenn sich dadurch der Versicherungswert um mindestens 20 000 Franken verändert.
2 Ändert sich der Versicherungswert um weniger als 20 000 Franken, kann die Eigentümerschaft eine Deckungszusage mit der Gebäudeversicherung Zug abschliessen.
3 Für nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bau - ten ist die Deckungszusage schriftlich bei der Gebäudeversicherung Zug zu beantragen. Die Gebäudeversicherung Zug bestimmt, welche Unterlagen mit dem Antrag einzureichen sind.

§ 8 Ermittlung des Versicherungswerts

1 Die Eigentümerschaft hat das Gebäude nach Vollendung der Bauarbeiten zur Schätzung anzumelden. Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es bezugs - bereit ist oder der An-, Aus- und Umbau in Betrieb genommen werden kann.
2 Die Eigentümerschaft ist zur Schätzung einzuladen. Die Schätzerinnen und Schätzer sind berechtigt, alle Räume des Gebäudes zu begehen, soweit dies im Einvernehmen mit der Eigentümerschaft erfolgt und für die Bewer - tung erforderlich erscheint.
3 Der Versicherungswert wird nach Ermessen geschätzt, wenn die Eigentü - merschaft die Begehung der Räume des Gebäudes untersagt.

§ 9 Überprüfung des Versicherungswerts

1 Die Eigentümerschaft und die Gebäudeversicherung können jederzeit die Überprüfung des Versicherungswerts eines Gebäudes verlangen.
2 Verlangt die Eigentümerschaft eine Neuschätzung, ohne dass das Gebäude seit der letzten Bewertung wertvermehrende An-, Aus- und Umbauten oder Investitionen erfahren hat, kann die Gebäudeversicherung ihre Aufwendun -

§ 10 Indexierung

1 Massgebend für die Anpassung der Versicherungswerte an die Entwick - lung der Baukosten ist der Index der Stadt Zürich, «Zürcher Index für Wohnbaupreise».

§ 11 Nebenamtliche Schätzerinnen und Schätzer

1 Der Verwaltungsrat bestimmt die nebenamtlichen Schätzerinnen und Schätzer auf Antrag der Geschäftsleitung. 6. Finanzierung

§ 12 Prämien

1 Die Prämien werden einmal im Jahr erhoben. Wer zu Beginn des Jahres Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes ist, schuldet der Gebäude - versicherung die Prämie für das ganze Jahr.
2 Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
3 Bei einem Eigentümerschaftswechsel unter dem Jahr wird keine Rückver - gütung geleistet. Die Aufteilung der Prämie hat zwischen den Parteien zu erfolgen.

§ 13 Prämien für die Versicherung während der Bauzeit

1 Die Prämien für die Versicherung während der Bauzeit sind vom Beginn der Deckung bis zur Vollendung zu entrichten.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten wird bis Ende Jahr eine Teilprämie erho - ben. 7. Schadenfall

§ 14 Ermittlung der Schadenursache

1 Wird die Ermittlung der Schadenursache und der allfälligen Verantwort - lichkeiten durch andere Amtsstellen durchgeführt, so ist die Gebäudeversi - cherung Zug anzuhören.

§ 15 Schadenaufnahme

1 Die Schadenaufnahme und -schätzung ist vorzunehmen, sobald es die Ver - hältnisse am Schadenort zulassen.
2 Die geschädigte Eigentümerschaft ist zur Schadenaufnahme und -schät - zung einzuladen.
3 Das Ergebnis ist der Eigentümerschaft schriftlich mitzuteilen.

§ 16 Schadenablehnung

1 Die Gebäudeversicherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise abweisen, wenn der Schaden erst nach seiner Behebung gemeldet wird. 8. Schlussbestimmungen

§ 17 Übergangsrecht

1 Das bisherige Recht betreffend die Bemessung der Prämien, das Regle - ment betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und Schadenabschät - zung von Gebäuden vom 16. September 1980 1 ) mit Anhang 2 ) sowie das Re - glement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversi - cherten Einrichtungen vom 29. Februar 1980 3 ) bleiben anwendbar, bis der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug die entsprechenden Ausfüh - rungsreglemente erlassen hat. 1) BGS 722.112 2) BGS 722.112-A1 3) BGS 722.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 21.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/071
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 21.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/071
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