Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren (331.18)
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Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren

Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren Vom 21. Januar 2014 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 111a Ab - satz 1 und § 197 des Gesetzes vom 7. Februar 1974
1 ) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für einen di - rekten, aber beschränkten Zugriff anderer kantonaler Amtsstellen und Behör - den auf bei der kantonalen Steuerverwaltung in elektronischer Form vorhande - ne Daten.

§ 2 Voraussetzungen

1 Eine Zugriffsberechtigung wird nur basellandschaftlichen Amtsstellen und Be - hörden erteilt, die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der betreffenden Person haben müssen und dazu regelmässig und andauernd auf Steuerauskünfte seitens der kantonalen Steu - erverwaltung angewiesen sind.
2 Die Zugriffsberechtigung wird soweit technisch möglich eingegrenzt auf die im Rahmen des Gesetzesvollzugs notwendigen Informationen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit.
3 Ein Anspruch auf eine Zugriffsberechtigung besteht nicht.

§ 3 Erteilung der Zugriffsberechtigung

1 Die Kompetenz zur Erteilung der Zugriffsberechtigung obliegt der kantonalen Steuerverwaltung. Diese führt eine Liste über alle erteilten Zugriffsberechtigun - gen. Der technische Vollzug wird durch die kantonale Steuerverwaltung in Zu - sammenarbeit mit den Zentralen Informatikdiensten wahrgenommen.

§ 4 Datenschutz

1 Die zugriffsberechtigten Amtsstellen und Behörden haben die Zugriffsmög - lichkeit auf einen kleinen Kreis ihres Personals einzuschränken.
1) GS 25.427, SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006
2 Die zugriffsberechtigten Personen gemäss Absatz 1 dürfen die abgefragten Daten nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags verwenden und unterste - hen zudem dem Steuergeheimnis gemäss § 111 des Steuergesetzes. Die ein - zelnen Abfragen dieser Personen müssen protokolliert werden und jederzeit überprüfbar sein.

§ 5 Entzug der Zugriffsberechtigung

1 Bei nicht zweckgemässem Gebrauch des Zugriffs im Sinne von § 4 dieser Verordnung kann die kantonale Steuerverwaltung jederzeit die Zugriffsberech - tigung entziehen. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der Zugriffsbe - rechtigung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2014 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.006 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.01.2014 01.01.2014 Erstfassung GS 2014.006 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006
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