Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Gebühren zur Verordnung über di... (817.211)
CH - AI

Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Gebühren zur Verordnung über die Fleischhygiene

Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Gebühren zur Verordnung über die Fleischhygiene vom 20. März 2007 gestützt auf Art. 12 der Verordnung über die Fleischhygiene vom 24. Februar 1997 (VFH), Art. 1 Die Entschädigung der vom Veterinäramt mit der Fleischkontrolle beauftragten Tie- rärzte * erfolgt nach Aufwand (Ziffer 11 und 13) oder pauschal (Ziffer 12). Ziffer
11 Entschädigung nach Zeitaufwand
.1 Der Stundenansatz für amtliche Verrichtungen, Kontrollen und administrative Arbeiten (inkl. Dateneingabe) im Fleischhygienebereich, beinhaltend die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatzort, abrechenbar in Schritten von 0.1 Std. (6 Min.), beträgt:
.11 an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr, je Stunde Fr. 130.--
.12 an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, je Stunde Fr. 195.--
.2 Die Ansätze für Administration und den Besuch von Fortbildungskursen, bein- haltend die Zeit am Kursort, abrechenbar in Schritten von 0.1 Std. (6 Min.), betragen:
.21 je Stunde Fr. 90.--
.22 je Tag höchstens Fr. 450.--
12 Pauschalentschädigung
.1 Wegentschädigung ab Wohnort und zurück, beinhaltend die Autospesen und die Zeitentschädigung, je km Fr. 2.--
.2 Untersuchung und Zeugnis für Krankschlachtungen, pro Zeugnis Fr. 20.-- (die allfällige Wegentschädigung übernimmt der Tierhalter)
13 Übrige Bestimmungen zu den Entschädigungen
.1 In den Ansätzen gemäss Ziffer 11 und 12 sind enthalten:
.11 die Mehrwertsteuer * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
.12 eine Entschädigung für die notwendige Aus- und Weiterbildung
.13 eine Entschädigung für die Bereitstellung und Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte
.2 Sämtliche Sozialversicherungsabgaben gehen zu Lasten der beauftragten Person.
.3 Auslagen für Porto, Verbrauchsmaterial und andere Spesen werden nach Vorlage der Belege entschädigt. Nicht entschädigt wird insbesondere der Besuch von freiwilligen Informationsveranstaltungen des Veterinäramtes.
.4 Die obligatorische Fortbildung der beauftragten Tierärzte wird vom Veterinär- amt übernommen. Werden die vorgeschriebenen Fortbildungskurse nicht be- sucht, kann das Veterinäramt die Aufträge entziehen.
.5 Der Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behörden- mitgliedern bleibt vorbehalten. Art. 2 Die regulären Gebühren werden auf der Basis von fixen Beträgen erhoben. Gebühren Ziffer
21 Fleisch- und Schlachttieruntersuchung
.0 Grundtaxe, je Gang Fr. 20.--
.1 Einzelgebühren
.11 Rinder ab 6 Wochen und Pferde, je Tier Fr. 12.--
.12 Kälber bis 6 Wochen und Schweine, je Tier Fr. 8.--
.13 Schafe und Ziegen, je Tier Fr. 7.--
.131 mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro Schlachttag, je Tier Fr. 5.--
.14 Zuchtschalenwild und anderes Wild, je Tier Fr. 8.--
.15 Hausgeflügel und Hauskaninchen, je Tier Fr. -.20
.16 Federwild und Hasen, je Tier Fr. -.20
.17 anderes Schlachtvieh, je Tier Fr. 8.--
.2 Spezielle Fleischuntersuchung
.21 Trichinellenuntersuchung, pro Probe (exkl. Versand- und Laborkosten) Fr. 3.--
.3 Übrige Bestimmungen zur Gebührenerhebung
.31 Wird der Fleischkontrolleur an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr, an Samstagen nach 12.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen aufgeboten, erfolgt ein Zuschlag zu den fixen Gebühren von Fr. 120.-- pro Stunde; ausgenommen sind Krankschlachtungen.
.32 Wird der Fleischkontrolleur ausserhalb der wöchentlich gemeinsam vereinbar- ten Schlacht-Programmzeiten aufgeboten, werden die vereinbarten Anliefer- und Schlachtzeiten nicht eingehalten oder hat der Fleischkontrolleur übermäs-
sige Wartezeiten zu überbrücken, wird der Aufwand nach Art. 1 verrechnet; ausgenommen sind Krankschlachtungen.
.33 Bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb gemäss Art. 28 der Ver- ordnung des Bundes über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR

817.190) wird der Aufwand nach Art. 1 verrechnet.

.34 Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial und andere Auslagen werden gesondert nach belegtem Aufwand in Rechnung ge- stellt.
22 Plangenehmigung, Betriebsbewilligung, Kontrollen, Untersuchungen und Zeugnisse
.1 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung, je Stunde Fr. 130.--, max. Fr. 1'000.--
.2 Inspektionen, Kontrollen sowie andere Überprüfungen und Dienstleistungen, je Stunde Fr. 130.--
.3 Schreibgrundgebühr für Verwarnungen, Ermahnungen und andere schriftliche Bescheinigungen (inkl. geringe Abklärungen) Fr. 50.--
.4 Unterzeichnung von Zeugnissen und Beglaubigungen Fr. 20.-- Art. 3 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. April
2007 in Kraft. Inkrafttreten
Markierungen
Leseansicht