Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (942.46)
CH - ZG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 28, Art. 32 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 85, Art. 122 und

Art. 125 ff. des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)

vom 29. September 2017 1 ) , auf Art. 34 des Gesamtschweizerischen Geld - spielkonkordats vom 20. Mai 2019 (GSK) 2 ) , auf die Interkantonale Verein - barung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) 3 ) sowie auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas - sung 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 5 ) . Es regelt die Zuständig - keiten, die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kleinspielen, die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen und die zu entrichtenden Abgaben.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde. 1) SR 935.51 2) BGS 942.43 3) BGS 942.45 4) BGS 111.1 5) SR 935.51
2 Er bezeichnet die zuständigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger für die Vertretung des Kantons Zug im interkantonalen Verhältnis.
3 Er nimmt die bindende Mandatierung für die interkantonale Abstimmung zur Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports vor.
4 Er bestimmt die zuständigen Behörden für die Erhebung von Abgaben. 2. Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht

§ 3 Zulässigkeit von Geldspielen

1 Im Kanton Zug sind alle Grossspiele und alle Kleinspiele zulässig.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Bestimmun - gen zu den Geldspielen erlassen.

§ 4 Schutz von Minderjährigen

1 Minderjährige dürfen nicht an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokertur - nieren teilnehmen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieses Ver - bots verantwortlich.

§ 5 Bewilligungs- und Meldepflicht

1 Spiellokale, Kleinlotterien mit Ausnahme von Kleinlotterien an einem Un - terhaltungsanlass, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere bedürfen ei - ner Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass unterliegen einer Melde - pflicht an die zuständige Behörde derjenigen Einwohnergemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet.
3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren.

§ 6 Aufsicht

1 Die Aufsicht über Spiellokale, über Kleinlotterien mit Ausnahme von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass, über lokale Sportwetten und über kleine Pokerturniere übt die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde aus.
2 Die Aufsicht über Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass übt die zu - ständige Behörde derjenigen Einwohnergemeinde aus, in der die Veranstal - tung stattfindet. Ihr stehen dabei dieselben Befugnisse wie der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zu.
3. Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

§ 7 Lotteriefonds und Sportfonds

1 Die Reingewinne aus Grossspielen werden dem Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke (Lotteriefonds) und dem Sportfonds zugewiesen.
2 Der Regierungsrat legt die Aufteilung zwischen dem Lotteriefonds und dem Sportfonds fest.
3 Dieses Gesetz und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen gelten auch für Beiträge aus dem Sportfonds, sofern das Sportgesetz 1 ) und die Ver - ordnung über den Sportfonds 2 ) keine abweichenden Bestimmungen enthal - ten.

§ 8 Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.
2 Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zug oder an Vorhaben mit gesamtschweizerischer Bedeutung ausgerichtet.
3 Die Ausrichtung eines Beitrags setzt in der Regel eine möglichst breit ab - gestützte Finanzierung durch Dritte und angemessene Eigenleistungen vor - aus.

§ 9 Gewährungskriterien

1 Die Reingewinne aus Grossspielen dürfen nur für gemeinnützige Vorha - ben verwendet werden. Gemeinnützig sind Vorhaben, die in uneigennützi - ger Weise dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
2 Die Reingewinne aus Grossspielen werden insbesondere für die nachste - henden Zwecke verwendet:
a) kulturelle Zwecke;
b) sportliche Zwecke;
c) soziale Zwecke.

§ 10 Ausschlusskriterien

1 Reingewinne aus Grossspielen dürfen insbesondere nicht verwendet wer - den für
a) Vorhaben mit politischem, religiösem oder ideologischem Inhalt;
b) gewinnorientierte Vorhaben; 1) BGS 417.1 2) BGS 417.16
c) die Wirtschafts- und Standortförderung.

§ 11 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen.
2 Er kann seine Entscheidkompetenz bis zu einem bestimmten Betrag an die Direktionen und an die Staatskanzlei delegieren.

§ 12 Verfahren

1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen und erlässt ergänzende Bestimmungen zur Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.
2 Er orientiert periodisch über die Mittelverwendung.

§ 13 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung

1 Die Gewährungsbehörde kann einen Beitrag kürzen sowie eine Auszah - lung verweigern oder zurückfordern, wenn
a) Auflagen und Bedingungen im Gewährungsentscheid, Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen missachtet wurden;
b) der Beitrag zu Unrecht beansprucht wurde;
c) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
d) der Beitrag zweckentfremdet wurde;
e) das Vorhaben nicht verwirklicht werden kann.

§ 14 Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

1 Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Beiträgen. 4. Abgaben

§ 15 Spielbankenabgabe

1 Der Kanton erhebt von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Spielbank mit Konzession B eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent des Gesamtto - tals der eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Brutto - spielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Be - zug der Abgabe, sofern er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen Spiel - bankenkommission überträgt.

§ 16 Gebühren

1 Die Gebühren für Verfügungen, Entscheide und Amtshandlungen nach diesem Gesetz richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebüh - ren in Verwaltungs- und Zivilsachen 1 ) .
2 Für die Bewilligung von Kleinspielen, deren Erträge gemeinnützigen Zwecken dienen, werden keine Gebühren erhoben. 5. Strafbestimmung

§ 17 Übertretung

1 Wer als Veranstalterin oder Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig Min - derjährige an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen lässt, wird mit Busse bestraft.
2 In leichten Fällen kann auf die Strafe verzichtet werden. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte kantonale oder kommu - nale Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Kalender - jahrs der Bewilligungserteilung.
2 Hängige Gesuche werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.

§ 19 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die für dieses Gesetz und für die Konkordate im Bereich der Geldspiele erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Zug, 26. Januar 2023 1) BGS 641.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.01.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023/019
Markierungen
Leseansicht