Verordnung zum Gesundheitsgesetz (810.102)
CH - SH

Verordnung zum Gesundheitsgesetz

1) , - und Vollzugs- eine abweichenden Regelun-
331 Zuständiges Departement Organe
c) Kantonale Heilmittelkontrolle; d) Veterinäramt.
2 Die Ethikkommission nimmt als mandatierte Vertragspartnerin Auf- gaben der Kantonsverwaltung wahr.
18)
§ 3
1 Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle des Departementes in allen Belangen des Gesundheitswesens, die nicht in die Zustän- digkeit anderer Organe gemäss § 2 dieser Verordnung fallen. Es be- reitet die Geschäfte zuhanden des Departementes vor und erfüllt die von diesem zugewiesenen Aufgaben.
2 Es unterstützt die übrigen Organe des Departements des Innern gemäss § 2 Abs. 1 in administr ativer Hinsicht und stellt bei Bedarf die Koordination sicher.
3 Es erteilt und entzieht Berufsausübungsbewilligungen an bewilli- gungspflichtige Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind im Sinne von Art. 6 ff., und Betriebsbewilligungen an Institutionen Sinne von Art. 19 ff. GesG, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Veterinäramtes gemäss § 23 und § 25 fallen. Dies beinhaltet auch die Zulassung von Leistungserbringern für die Abrechnung zu- lasten der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 36 ff. Kranken- versicherungsgesetz, KVG, SR 832.10).
20)
§ 4
1 Der Kantonsärztliche Dienst umfasst
15) a) die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt und die Stellvertretung; b) die Amtsärztinnen bzw. -ärzte; c) die Schulärztinnen bzw. -ä rzte; d) die Ärztinnen und Ärzte des psychiatrischen Fachärztepools.
2 Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt und die Stellvertretung werden vom Regierungsrat, die übrigen Ärztinnen und Ärzte gemäss Abs. 1 vom Departement des Innern gewählt. Die Entschädigungen werden in einem Reglement des Regierungsrates geregelt.
15)
3 Die Wahl der Schulärztinnen und -ärzte erfolgt nach Anhörung zuständigen Schulbehörden. Gesundheitsamt Kantonsärztli- cher Dienst
die übrigen Departe- Kantonsarzt zusam- an den Regierungsrat bezüglich Art und Umfang nterstützungsdienstes und Wahrung der diesbezüglich e) Koordination und Be- tin- nd -ärzte;
16) Dienstes im Rahmen eines zeitlich und örtlich
3) und
4) , soweit keine anderen dazu berechtigten im Auftrag von Polizeibehör- - und Erwachsenenschutz. Aufgaben der Kantonsärztin bzw. des Kan- tonsarztes Aufgaben der Amtsärztinnen und -ärzte
§ 7
1 Die Schulärztinnen und -ärzte betreuen alle öffentlichen und priva- ten Kindergärt en und Schulen der Primar - und Sekundarstufe I.
2 Sie überwachen den Gesundheitszustand sowie den Impfstatus der Schülerinnen und Schüler nach den Vorgaben eines Reglemen- tes, das von der Kantonsärztin bzw. vom Kantonsarzt in Absprache mit dem Erziehungsdepartement erlassen wird.
3 Sie nehmen bei Bedarf bzw. auf Anfrage der Betroffenen folgende weitere Aufgaben wahr: a) Abgabe von Empfehlungen, Erteilung von Weisungen und Ein- leitung der nötigen Massnahmen beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den von ihnen betreuten Schulhäusern bzw. Klas- sen; b) Unterstützung und Beratung der Schulbehörden, der Schulleitun- gen und der Lehrpersonen in Fragen der Gesundheitsförderung und Prävention; c) Abgabe von Empfehlungen für vertiefte haus - bzw. fachärztliche Abklärungen zuhanden der Erziehungsberechtigten; d) Dispensation kranker Schülerinnen und Schüler vom Schulbe- such oder von einzelnen Fächern.
4 Die Schuluntersuchungen können während oder ausserhalb der Unterrichtszeit in den Praxisräumlichkeiten der Ärztin bzw. des Arz- tes oder in der Schule, mit oder ohne Hilfe der Lehrerschaft, durch- geführt werden.
5 Die Schulärztinnen und -ärzte dokumentieren erhobene Befunde schriftlich zuhanden der Erziehungsberechtigten auf einem Mittei- lungsblatt bzw. in einem Gesundheitsheft, das von den Erziehungs- berechtigten aufzubewahren ist.
§ 7a
16) Die Ärztinnen und Ärzte des psychiatrischen Fachärztepools ent- scheiden über die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 427 Abs. 2 ZGB, wenn eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung einge- treten ist, nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Einrichtung für mehr als drei Tage zurückbehalten werden soll.
§ 8
1 Die Kantonale Heilmittelkontrolle berät und unterstützt das Depar- tement des Innern in allen Fragen des Heilmittelverkehrs, der Heil- mittelkunde, der Heilmittelversorgung und der Tätigkeit von Heilmit- telbetrieben im Sinne der Heilmittelverordnung (HMV)
5)
. Aufgaben der Schulärztinnen und -ärzte Aufgaben des psychiatrischen Fachärzte - pools
16) Kantonale He il- mittelkontrolle
-, Betäubungsmittel - und -, Versand-, Spital - und Hei mapotheken sowie die Droge- nd. -, Lebensmittel -, Che- und Heilmittelgesetzgebung in seinem Zuständigk eitsbe-
18)
18) verfügbaren Mittel periodisch aktuali- Bun- rierung von Krebserkrankungen (SR Veterinäramt Gesundheitsför- derung und Prä- vention

§ 11 Die Aufgaben der Ethikkommission im Sinne von Art. 5 GesG wer-

den auf der Basis der vom Regierungsrat mit der Gesundheitsdirek- tion des Kantons Zürich abgeschlossenen Vereinbarung
6) von der Ethikkommission des Kantons Zürich wahrgenommen.
§ 12
1 Die Tätigkeit der kantonalen Organe ist grundsätzlich auf das Ge- biet des Kantons Schaffhausen beschränkt.
2 Das Departement des Innern kann ausserkantonale Stellen mit Auf- trägen betrauen.
3 Die Organe des Kantons können mit Zustimmung des Departemen- tes Aufträ ge anderer Kantone wahrnehmen, wenn die Erfüllung der innerkantonalen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine kostendeckende Finanzierung gesichert ist.
4 Die Wahrnehmung von Aufgaben für die Gemeinde Büsingen rich- tet sich nach den Bestimmungen des Vertrages vom 23. November
1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet 7) . II. Bewilligungen

§ 13 Einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 6 ff. GesG untersteht die

Tätigkeit in den folgenden Berufen:
1. alle universitären Medizinalberufe im Sinne des MedBG;
2. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach den Best- immungen des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG) 8) ;
3. folgende Berufe mit landesweit anerkannten Diplomen der Terti- ärstufe: a) Augenoptikerin bzw. Augenoptiker; b) Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker; c) Drogistin bzw. Drogist; d) Ergotherapeutin bzw. Ergotherapeut; e) Ernährungsberaterin bzw. Ernährungsberater; f) Hebamme bzw. Entbindungspfleger; g) Logopädin bzw. Logopäde; h) Orthoptistin bzw. Orthoptist; Ethikkommis - sion Räumliche Zu- ständigkeit Bewilligungs- pflicht ige Berufe
otherapeut; nischer Masseur; ff. blichen Fä- - und Weiterbil- und Fusspflege; - che Beratung gesunder Personen. die Voraussetzungen gemäss weise anerken- Umfang der Be- willigung Bewilligungs- freie Bereiche Voraussetzun- gen
3 Bestehen Zweifel, ob ein Fähigkeitsausweis anerkannt werden kann, so hat sich die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller einer Prüfung zu unterziehen. Diese wird von einer durch das Gesund- heitsamt zu bestimmenden Instanz abgenommen, welche das Prü- fungsprogramm festlegt.
§ 17
1 In den Berufen gemäss MedBG und PsyG (§ 13 Ziff. 1 und 2) müs- sen die bun desrechtlichen Weiterbildungs -Anforderungen erfüllt sein.
2 Die eigenverantwortliche Ausübung anderer Berufe setzt eine zu- mindest zweijährige praktische Berufserfahrung nach abgeschlosse- ner Grundausbildung voraus.
§ 18
1 Personen, die über die Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, können ihre Tätigkeit nach den Regeln des Bun- desgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM)
9) in den Kanton Schaff- hausen verlegen.
2 Bei Personen, die in einem nach Schaffhauser R echt nicht gere- gelten Beruf tätig sind, wird eine Bewilligung nur erteilt, wenn die im anderen Kanton bewilligte Tätigkeit dort während mindestens drei
§ 19
1 Bewilligungen an Personen, die über einen Fähigkeitsausweis bzw. Weiterbildungstitel aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA verfügen, werden erteilt, wenn eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Bundes betreffend die Gleichwertigkeit vorliegt und die übrigen Voraus setzungen gemäss § 16 erfüllt sind.
2 Bewilligungen an Personen mit einem Fähigkeitsausweis bzw. Wei- terbildungstitel aus den übrigen Ländern können erteilt werden, wenn die genügende Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet werden kann und eine ausreichende Qualifikation vor- liegt.

§ 20 Bewilligungen können insbesondere in den folgenden Fällen mit

Auflagen und Einschränkungen verbunden werden: a) Personen, die in einem Anstellungsverhältnis tätig sind; b) Personen, die in reduziertem Umfang im Kanton Schaffhausen tätig sind; Weiterbildung, Berufserfahrung Kantonswechsel Personen mit ausländischem Fähigkeitsaus- weis Bewilligungen mit Auflagen und Einschrän- kungen
en gemäss Art. 7 GesG werden in der Regel bis zum als edizin) jährlich zu melden. Ein- Befristung der Bewilligung Erlöschen nicht genutzter Bewil- ligungen Tätigkeit an mehreren Standorten
§ 24
1 Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Beruf im Anstel- lungsverhältnis fachlich eigenverantwortlich tätig sind, benötigen grundsätzlich eine eigene Bewilligung.
2 Personen mit Bewilligung in einem Beruf gemäss MedBG sind be- rechtigt, Personen mit Berufen gemäss § 13 Ziff. 3 und 4 bewilli- gungsfrei anzustellen, soweit deren Tätigkeit hauptsächlich auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ausgerichtet ist.
3 Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen in Berufen gemäss

§ 13 Ziff. 3 und 4 können eine Person mit analoger Berufsqualifika- tion bewilligungsfrei anstellen, solange das Arbeitspensum der an-

gestellten Person das eigene Pensum nicht übersteigt.
§ 25
1 Sind Personen in der Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend ver- hindert, können sie sich vertreten lassen.
2 Stellvertreterin bzw. Stell vertreter kann sein, wer die Grundausbil- dung des betroffenen Berufs abgeschlossen hat und in der erforder- lichen Weiterbildung weit fortgeschritten ist.
3 Stellvertretungen durch Personen ohne eigene Berufszulassung unterstehen der Bewilligungspflicht durch das Gesundheitsamt (Hu- manmedizin) bzw. des Verterinäramtes (Tiermedizin).
4 Stellvertretungen sind im Regelfall auf 90 Tage pro Kalenderjahr befristet. Verlängerungen in begründeten Fällen sind möglich.
§ 26
1 Pro Person mit eigener Berufszulassung kann in der Regel nur eine Assistentin bzw. ein Assistent gemäss Art. 12 GesG bewilligungsfrei angestellt werden. Die Aufteilung auf zwei Personen ist zulässig, wenn der Gesamtrahmen von 100 Stellenprozent nicht überschritten wird.
2 Bei längerer Abwesenheit der Inhaberin bzw. des Inhabers der Be- willigung ist für die Assistentin bzw. den Assistenten eine Bewilligung im Sinne von § 24 Abs. 1 oder eine Stellvertreter -Bewilligung ge- mäss § 25 Abs. 3 einzuholen.

§ 27 Wesentliche Änderungen, die eine Bewilligung betreffen, wie Modi-

fikationen in Art und Umfang der bewilligten Tätigkeit oder Änderun- gen der Praxisadresse, sowie Tatsachen, die das Erlöschen einer Personen im Anstellungsver- hältnis Stellvertretung Tätigkeit im Rahmen der Aus -, Weiter - und For tbildung Mitteilungs- pflicht bei Ver- änderungen
ge haben, müssen dem Gesundheitsamt unauf- on Art. 4 der Verordnung über
14) werden in den folgenden Fällen erteilt: n bzw. eines Arztes im ange- gemäss Abs. 1 gelten auch für die Zulassung sind beim Departement des ch leiten, bedürfen einer auf die ent- liche Präsenzzeit sowie eine qualifizierte Zulassung zur obligatorischen Krankenpflege- versicherung Betriebsbewilli- gung Hauptverant- wortliches Fach- personal
3 Berufszulassungen, die auf die Tätigkeit in einer Institution bezo- gen sind, erlöschen beim Austritt aus der Institution.
§ 30
1 Die Anstellung weiterer Fachpersonen ist bewilligungsfrei zulässig, wenn die Leitung der entsprechenden Abteilung sowie deren Stell- vertretung durch hauptamtlich angestellte Personen mit Berufsaus- übungsbewilligung im entsprechenden Fachbereich wahrgenom- men werden un d die übrigen in der Betriebsbewilligung der Institu- tion festgehaltenen Rahmenvorgaben gewahrt bleiben.
2 Die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten ist ohne Be- willigung zulässig, wenn eine angemessene Beaufsichtigung durch eine zugelassene Mediz inalperson gewährleistet ist. IV. Berufspflichten
§ 31
1 Die Beistandspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. g GesG bezieht sich auf die spezifischen fachlichen Qualifikationen der einzelnen Berufe. Sie gilt auch, wenn die hilfesuchende Perso n der zum Beistand auf- gerufenen Person nicht bekannt ist.
2 Die Beistandspflicht von Personen in Medizinalberufen gemäss MedBG gilt als erfüllt, wenn sich die Medizinalperson persönlich des Falles angenommen oder dafür gesorgt hat, dass eine qualifizierte Stellvertretung für sie einspringt.
3 Die angerufene Person entscheidet verantwortlich, ob ihre persön- liche Anwesenheit notwendig ist oder ob sie sich mit einer telefoni- schen Beratung oder einer Beratung durch eine Drittperson begnü- gen kann.
§ 32
1 Wenn der Zustand einer Patientin bzw. eines Patienten eine Abklä- rung oder Behandlung erfordert, welche die eigenen Kompetenzen übersteigt (Art. 13 Abs. 1 lit. a GesG), so muss die Patientin bzw. der Patient an eine Medizinalperson bzw. eine Institution mit entspre- chenden Spezialkenntnissen überwiesen werden.
2 In allen Fällen, in denen Anzeichen für eine anzeigepflichtige Krankheit bestehen, ist der Kantonsärztliche Dienst zu benachrichti- gen. Weiteres Perso- nal Beistandspflicht Überweisu ngs - und Meldepflicht
ahnärztegesellschaft Schaffhausen; ärzte organisieren den Notfalldienst in e Ersatzabgabe sind in den Regle- - pro Person und Jahr von Personen in Medizinalberufen gemäss e sie aufgrund von ärztli- Notfalldienst Ersatzabgab e Aufzeichnungen
§ 36
1 Die Aufzeichnungen müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugte Einsicht, unbefugtes Bearbeiten und gegen Verlust geschützt werden.
2 Die Aufzeichnungen einschliesslich der entsprechenden Datenträ- ger bleiben im Eigentum der verantwortlichen Leistungserbringer.
3 Krankengeschichten im Sinne von § 35 Abs. 2 sind während min- destens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzu- bewahren. Für andere Aufzeichnungen gilt eine Aufbewahrungs- pflicht von fünf Jahren.
§ 37
1 Geben Personen in Medizinalberufen gemäss MedBG ihre Berufs- tätigkeit auf, so sind die Krankengeschichten einer von der Patientin bzw. vom Patienten durch schriftliche Zustimmung bezeichneten Medizinalperson, die weiterhin beruflich ak tiv ist, zu übergeben. Die Berufsaufgabe ist zu publizieren. Personen, deren letzte Behand- lung weniger als fünf Jahre zurückliegt, sind persönlich zu informie- ren, soweit die aktuellen Adressen bekannt sind.
2 Aufzeichnungen, für die eine Übergabe im Sinne von Abs. 1 nicht zustande kommt, sind von der Leistungserbringerin bzw. vom Leis- tungserbringer selbst unter Beachtung der Sorgfaltspflichten und Fristen gemäss § 36 zu archivieren und zugänglich zu halten.
3 Ist eine private Archivierung nicht möglich, sind die Aufzeichnungen einer geeigneten Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit der Aufzeichnungen unter Wahrung des Patientengeheimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellen kann. Die Kosten einer derartigen Archivierung gehen z u Lasten der Leistungserbrin- gerin bzw. des Leistungserbringers.
4 Aktenübergaben im Sinne von Abs. 3 sind dem Kantonsärztlichen Dienst zu melden. Dieser kann eine anderweitige Aufbewahrung an- ordnen, wenn die gewählte Institution den Anforderungen nicht ge- nügt.
§ 38
1 Alle in bewilligungspflichtigen Bereichen des Gesundheitswesens tätigen Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f und Art. 15 GesG.
2 Die in Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (St GB)
10) genannten Personen unterliegen der Schweigepflicht.
3 Die Entbindung von der Schweigepflicht verpflichtet die entbun- dene Person nicht, ein Geheimnis zu offenbaren. Aufbewahrungs- pflicht Umgang mit Krankenge- schichten bei Aufgabe der Be- rufstätigkeit Schweigepflicht
aufgrund eines schriftlichen Gesuches der zu achweis ihrer Be- Vertretungsbe- rechtigte Perso- nen Einsichtsrecht in die Krankenge- schichte Herausgabe und Vernichtung der Krankenge- schichte Einsichtsrecht und Auskünfte an Dritte
VI. Naturheilpraktikerinnen und -praktiker

§ 43 Einer übergangsrechtlichen Bewilligung im Sinne von Art. 53 GesG

bedarf, wer sich im Bereich der Traditionellen Europäischen Natur- heilkunde, der Homöopathie oder der Traditionellen Chinesischen Medizin betätigt.
§ 44
1 Die nachfolgenden Prüfungsabschlüsse werden als Nachweis ei- ner hinlänglichen fachlichen Qualifikation anerkannt: a) Traditionelle Europäische Naturheilkunde: Qualitätslabel der NVS / Schulprüfungs - und Anerkennungskommission SPAK; b) Homöopathie: Prüfung des Vereins Schweizerische Homöopa- thie Prüfung (shp); c) Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur: Prüfung der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesi- sche Medizin (SBO -TCM).
2 Das Gesundheitsamt kann Pr üfungen oder Zulassungen anderer landesweit anerkannter Organisationen anerkennen, insbesondere den Eintrag ins Erfahrungsmedizinische Register (EMR) oder die Anerkennung durch die Schweizerische Stiftung für Komplementär- medizin (ASCA) in einzelnen Methoden bzw. Methodengruppen.
§ 45
1 Die Naturheilpraktikerin bzw. der Naturheilpraktiker berät und be- handelt Personen mit Gesundheitsstörungen im Rahmen der in ihrer bzw. seiner Ausbildung erworbenen Qualifi kationen namentlich auf der Grundlage folgender Verfahren: a) Phytotherapie; b) physikalische Anwendungen; c) Diäten; d) Homöopathie.
2 Die Verwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung und der kantonalen Heilmittelverordnung.
§ 46
1 Der Naturheilpraktikerin bzw. dem Naturheilpraktiker sind insbe- sondere untersagt: a) chirurgische Eingriffe; Tätigkeitsberei- che Fa chliche Vo- raussetzungen Befugnisse der Naturheilprakti- kerinnen und - praktiker Verbote für Na- turheilpraktike- rinnen und - praktiker
und Schlussbestimmungen s- erbringern in reglementierten Berufen ist das Gesundheitsam t (Humanmedizin) bzw. das Vete- he
12) und in die kantonale Ge- Übergangsbe- stimmungen Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SHR 810.100.
3) SR 210.
4) SHR 210.100.
5) SHR 812.201.
6) SHR 812.113.
7) SR 0.631.112.136.
8) SR 935.81.
9) SR 943.02.
10) SR 311.0.
11) BBl 2012 9733.
12) Amtsblatt 2013, S. 331.
13) Eingefügt durch RRB vom 13. August 2013, in Kraft getreten am 5.
2013 (Amtsblatt 2013, S. 1171).
14) SR 832.103.
15) Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft getreten am 1. Juni
2016 (Amtsblatt 2016, S. 853).
16) Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft getreten am 1. Juni
2016 (Amtsblatt 2016, S. 853).
1 7) Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2019, in Kraft getreten am
1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2050).
18) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2021, in Kraft getreten am 1. Juni
2021 (Amtsblatt 2021, S. 872).
19) Aufgehoben durch RRB vom 21. Dezember 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2357).
20) Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2357).
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