Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-z... (933.14)
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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl Vom 24. April 1947 (Stand 7. August 1947) Für die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl von der Mündung des Gripbaches bis zur talseitigen Kante der Strassenbrücke Sihlbrugg-Dorf, wird unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen folgende Regelung getroffen:
§ 1
1 Die Verleihung des Fischereirechtes im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt auf dem Wege der Verpachtung von Fischereirevieren. Die Verpachtung der Reviere geschieht teils durch den Kanton Zürich, teils durch den Kanton Zug. Die Ausscheidung der Reviere und die Bestimmung des verpachtenden Kantons erfolgt durch die Ausführungsbestimmungen.
§ 2
1 Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und Bewirt - schaftung des Grenzabschnittes der Sihl erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende ei - nes Kalenderjahres statt.
§ 3
1 Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im Vertragsge - biet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Aus - übung der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Verzeigung von Übertretun - gen der Fischereivorschriften erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tat - ortes. Die Vertragskantone setzen sich gegenseitig in Kenntnis. Wird die Fi - schereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese Massnahme mit Bezug auf den Grenzabschnitt der Sihl auch für den andern Kanton.
§ 4
1 Die nähere Regelung der Fischerei im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt durch Ausführungsbestimmungen, die gemeinsam von den für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone erlassen werden. So - weit das Bundesgesetz über die Fischerei 1 ) , die vorliegende Übereinkunft und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen keine Vor - schriften enthalten, kommen die Fischereivorschriften der beiden Vertrags - kantone ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze für die von ihnen verpachte - ten Reviere zur Anwendung.
§ 5
1 Die für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone treffen gemeinsam und in direktem Verkehr alle Massnahmen, die mit der Verwaltung des Grenzabschnittes der Sihl zusammenhängen. Es kommen ihnen insbesondere folgende Obliegenheiten zu:
a) Oberaufsicht über die Fischerei in der gemeinsamen Sihlstrecke und deren Förderung durch Vermehrung und Veredelung des Fischbestan - des;
b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Gerä - te nach Art und Anzahl; Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang; Aufstellung der Vorschrif - ten für die Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
c) Mitwirkung beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer, Massnahmen gegen Fischfeinde in der Tierwelt, Wahrung der Fischereiinteressen bei der Projektierung, beim Bau und Betrieb von Wasserwerken, Bewässerungs- und Entwässe - rungsanlagen usw.;
d) Beschlussfassung über die Verwendung der gewonnenen Fischeier und Festlegung der jährlichen Jungfischeinsätze;
e) Festsetzung der Staatsgebühren und des Höchstabgabepreises für die Fischereikarten;
f) Festlegung der Pflichten der Fischereiaufseher;
g) Verkehr mit den Bundesbehörden über den Vollzug der Fischereige - setze.
2 Sie können im Einverständnis mit den Kantonsregierungen zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Ver - hältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen. 1) BG vom 21. Dez. 1888 betr. die Fischerei (BS 9, 564); heute ersetzt durch das BG vom 14. Dez. 1973 über die Fischerei (SR 923.0 ).
§ 6
1 Übertretungen der Vorschriften dieser Übereinkunft und der gestützt dar - auf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.–bis Fr. 400.– bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei in Betracht kommen. Bei Rückfall kann das verliehene Recht des Fischfanges entzogen werden.
§ 7
1 Bei der Verpachtung der Fischereireviere im Grenzabschnitt der Sihl sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsanspre - chern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von Fischereikarten- Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
§ 8
1 Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bundesrat 2 ) am 1. Mai 1947 auf die Dauer von
7 Jahren bis zum 30. April 1954 in Kraft. Sie gilt jeweils für eine weitere Pachtdauer von 8 Jahren, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertrags - dauer durch einen Kanton gekündigt wird. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich unterzeichnet am 24. April 1947, vom Regierungsrat des Kantons Zug unterzeichnet am 29. April 1947; vom Bundesrat genehmigt am 7. Aug. 1947 (GS 15, 578). 2) Vom Bundesrat genehmigt am 7. Aug. 1947 (GS 15, 578).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.04.1947 24.04.1947 Erlass Erstfassung GS 15, 575
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.04.1947 24.04.1947 Erstfassung GS 15, 575
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