Vereinbarung (0.631.252.913.694.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Thayngen/Bietingen Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011 (Stand am 30. Mai 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­kehrsmitteln während der Fahrt,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
1.  Am Grenzübergang Thayngen/Bietingen werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2.  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen sowohl auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft als auch auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland statt.
Art. 2
1.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaft­lichen Benutzung überlassenen Räume;
b) das Strassenstück der Bundesstrasse B 34, begrenzt durch die gemeinsame Grenze einerseits und die Zollhofausfahrt andererseits, eingeschlossen die Stand- und Abfertigungsplätze für Personen- und Lastkraftwagen sowie die entsprechenden Zu- und Ausfahrtspuren, gegen Norden und Süden begrenzt durch einen Zaun.
2.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Räume;
b) das Strassenstück der J 15, begrenzt durch die gemeinsame Grenze einerseits und die Einmündung der Bietinger Strasse andererseits, eingeschlossen die Stand- und Abfertigungsplätze für Personen- und Lastkraftwagen sowie die entsprechenden Zu- und Ausfahrtsspuren, gegen Norden und Westen begrenzt durch einen Zaun beziehungsweise durch die Bietinger Strasse.
Art. 3
1.  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2.  Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. April 1990² über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Thayngen/Bietingen ausser Kraft.
² [ AS 1990 1683 ]
Art. 5
1.  Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2.  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland

Rudolf Dietrich

Hans-Joachim Stähr

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