Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege (320.300)
CH - SH

Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege

10) Schaffhausen
10) massgebend.
10)
11) Ziel der Jugend- strafrechts- pflege Geltungsbereic h Kinde r
II. Organe der Jugendstrafrechtspflege

Art. 3 Die Jugendstrafrechtspflege wird ausgeübt durch

a) die Jugendanwaltschaft b) das Jugendgericht c) das Obergericht
Art. 4
10)
1 Der Kantonsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag des Oberge- richts einen Jugendanwalt oder eine Jugendanwältin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Sie sind für den ganzen Kanton zuständig.
2 Das Obergericht kann für die Bearbeitung bestimmter Fälle oder auf begrenzte Zeit ausserordentliche Jugendanwälte oder Jugend- anwältinnen ernennen. Es gibt dem Kantonsrat davon Kenntnis.
3 Das Obergericht stellt das Fach- und Kanzleipersonal an.
Art. 5
10) Die Jugendanwaltschaft übt im Verfahren gegen Jugendliche die Befugnis aus, welche im Verfahren gegen Erwachsene den Unter- suchungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und den Vollzugsbe- hörden zusteht.
Art. 6
1 Der Kantonsrat wählt das Jugendgericht. Es setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und zwei Richterin- nen oder Richtern.
10)
2 Wählbar als Präsident oder Präsidentin des Jugendgerichts ist nur ein Mitglied des Kantonsgerichts. Die übrigen Mitglieder des Kan- tonsgerichtes sind Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Ju- gendgerichtes.
10)
3 Die Kanzleigeschäfte werden von der Gerichtskanzlei erster In- stanz geführt.
Art. 7
3)
1 Das Jugendgericht übt die gerichtlichen Befugnisse erster Instanz aus.
2 Soweit im Strafverfahren gegen Erwachsene die Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantonsgerichtes gegeben wäre, amtet der Organe Jugend- anwaltschaft Befugnisse Jugendgericht Befugnisse
10)
10) ist vom Strafverfahren gegen
10)
10)
10) Aufsicht Vorbehalt der Strafprozess- ordnung Trennung des Verfahrens Öffentlichkeit und Bericht- erstattung
10) Zusammen- arbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugend- strafrechts
10) Zustellungen
2 Im Rahmen von Art. 20 JStG sind Entscheide auch den Behörden des Zivilrechts zuzustellen.
Art. 14
10) Der Verfahrensleiter bestellt den amtlichen Verteidiger (Art. 40 JStG), der nicht Rechtsanwalt zu sein braucht.
Art. 15
10)
1 Die Jugendanwaltschaft entscheidet über die Teilnahme von Par- teien und anderen Beteiligten im Ermittlungs- und Untersuchungs- verfahren.
2 Die Eltern und die gesetzlichen Vertreter sind zuzulassen, sofern dem nicht die Interessen des Jugendlichen oder des Verfahrens entgegenstehen.
Art. 15a
11)
1 Die im Zusammenhang mit einer Straftat erstellten Untersu- chungs- und Vollzugsakten sind nach Abschluss des Verfahrens im Archiv der Jugendanwaltschaft aufzubewahren; die Akten des Ju- gendgerichtes und des Obergerichtes im Archiv des Jugendgerich- tes.
2 Nach Eintritt der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung ge- mäss Art. 36 und 37 JStG können die Akten dem Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung angeboten werden. Lehnt dieses die Über- nahme der Akten ab, so beschliesst das Jugendgericht über deren weitere Aufbewahrung oder Vernichtung.
Art. 15b
11)
1 Soweit es zur Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen er- forderlich erscheint, ist den Parteien und anderen Beteiligten im Sinne von Art. 33 StPO Akteneinsicht zu gewähren.
2 Akteneinsicht zu gewähren ist der Vormundschaftsbehörde für Verfahren im Sinne von Art. 12 JStPG und derjenigen Person oder Stelle, welche die Aufsicht, die persönliche Betreuung, die ambu- lante Behandlung und die Unterbringung gemäss Art. 12–15 JStG übernimmt.
3 Soweit es überwiegende schutzwürdige Interessen eines Ange- schuldigten oder seiner Eltern erfordern, kann ihnen die zuständige Behörde die Einsicht in einzelne Aktenstücke, wie psychiatrische Gutachten und andere Berichte zur Person, verweigern. Wer von solchen Akten Kenntnis erhält, namentlich der Verteidiger, Beistand Verteidigung Teilnahme im Ermittlungs- und Untersuchungs- verfahren
10) Akten- aufbewahrung Akteneinsicht
10)
10)
10) Zivilanspruch Ausschluss des Abwesenheits- verfahrens Orientierung der Jugend- anwaltschaft
10) Polizeiliche Ermittlung
3 Für Amtshandlungen gegen Kinder und Jugendliche sind Angehö- rige der Polizei
8) einzusetzen, die für diesen Dienst geeignet sind. Sie tragen dabei in der Regel keine Uniform.
Art. 20
12)

Art. 21 Die Jugendanwaltschaft

10) setzt die zuständigen Schulorgane vom Verfahren und seiner Erledigung in Kenntnis, wenn es das Interes- se des Angeschuldigten oder der Schule erfordert.
Art. 22
10) Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 6 JStG ist der Verfahrensleiter.
Art. 22a
11)
1 Wer auf Grund einer Haftverfügung der Jugendanwaltschaft in Un- tersuchungshaft gehalten wird, kann bis zum Abschluss des Vor- verfahrens jederzeit beim Verfahrensleiter ein schriftliches Haftent- lassungsgesuch stellen. Gibt die Jugendanwaltschaft dem Gesuch nicht ohne weiteres statt, so leitet diese es unverzüglich zur Durch- führung eines Haftprüfungsverfahrens gemäss Art. 22c JStPG an das Jugendgericht weiter.
2 Sofern gegen die gerichtliche Anordnung, Bestätigung oder Auf- hebung der Haft keine Beschwerde offensteht oder hängig ist, kann auch nach Anklageerhebung jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden. Der Verfahrensleiter befindet alsdann beförderlich über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Haft und teilt sei- nen Entscheid den Parteien schriftlich mit kurzer Begründung mit.
Art. 22b
11)
1 Soll der Freiheitsentzug im Vorverfahren länger als fünf Tage seit Erlass der Haftverfügung oder über die im letzten Haftprüfungsent- scheid gesetzte Frist hinaus andauern, so übermittelt die Jugend- anwaltschaft vor Ablauf der genannten Fristen von Amtes wegen die Akten dem Jugendgericht mit einem kurz begründeten Antrag auf Bestätigung der rechtmässigen Fortdauer der Haft.
2 Eine Kopie dieses Antrages wird gleichzeitig dem Verhafteten und seinem allfälligen Verteidiger zugestellt mit dem Hinweis auf das Recht, sich innert zwei Tagen dazu zu äussern. Orientierung der Schule Untersuchungs- haft Haft- entlassungs- gesuch Haftprüfung von Amtes wegen
11)
11)
10)
10) anzuhören. Die Verfügung ist zu be- Gerichtliches Haftprüfungs- verfahren Haftprüfungs- entscheid Vorsorgliche Schutzmass-
10)
Angeschuldigten und seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu eröffnen.
3 ...
5)
4 Hat eine vorsorgliche Schutzmassnahme zwei Monate gedauert, ohne dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, so bedarf es zu ihrer Verlängerung der Bewilligung des Präsidiums des Jugendgerichtes, im Rechtsmittelverfahren der Bewilligung des Präsidiums des O- bergerichts.
10)
5 Die Kosten der vorsorglichen Schutzmassnahmen
10) werden als Vollzugskosten behandelt. V. Abschluss der Untersuchung
Art. 24
10) Die Jugendanwaltschaft setzt den Vertreter des Angeschuldigten vom Abschluss des Untersuchungsverfahrens mündlich oder schriftlich in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Vernehmlassung. A. Einstellung des Vorverfahrens
11)
Art. 25
10) Das Vorverfahren wird eingestellt, sobald sich ergibt, dass zurei- chende Gründe für eine Eröffnung oder Weiterführung der Untersu- chung oder für eine Anklageerhebung nicht oder nicht mehr vor- handen sind, insbesondere, a) wenn ein nicht zu beseitigendes verfahrensrechtliches Hinder- nis der Verfolgung und Beurteilung der Sache entgegensteht, b) wenn ein strafbares Verhalten eines Beschuldigten nicht vorliegt oder nicht nachzuweisen ist, einer strafbaren Handlung verzichtet wird.
Art. 25a
11)
1 Die Jugendanwaltschaft verfügt die Einstellung des Vorverfahrens schriftlich mit kurzer Begründung und trifft zugleich die nötigen An- ordnungen über die Nebenpunkte.
2 Die Verfügung bedarf der Genehmigung durch das Jugendge- richtspräsidium. Aktenschluss
10) Einstellungs- gründe
10) Einstellungs- verfügung
11)
11)
11) Zustellung und Mitteilung Einsprache Wirkung der Einsprache
Art. 25e
11)
1 Hält die Jugendanwaltschaft eine Weiterführung des Verfahrens nicht für gerechtfertigt, so bestätigt sie die Einstellung desselben und entscheidet zugleich über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen; Art. 351 und 359 StPO sind anwendbar. Ste- hen andere Massnahmen, namentliche Einziehung und Verwen- dung zugunsten des Geschädigten gemäss Art. 69 ff. StGB, in Fra- ge, überweist sie die Akten anschliessend dem Jugendgericht zum separaten Entscheid.
2 Auf entsprechendes Begehren gemäss Art. 61 Abs. 2 StPO kann die Jugendanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausdrücklich die Nichtschuld des Angeschuldigten feststellen. Dieser Feststel- lung kommt vorbehältlich der Beschwerde an das Obergericht die Wirkung eines freisprechenden Urteils zu.
3 Die Verfügung der Jugendanwaltschaft ist kurz zu begründen und dem Einsprecher sowie den übrigen Betroffenen unter Hinweis auf das Recht zur Beschwerde gemäss Art. 327 ff. StPO schriftlich mit- zuteilen. B. Strafverfügung
11)
Art. 26
11)
1 Bei Übertretungen kann die Jugendanwaltschaft auf Grund der Ermittlungsergebnisse eine schriftliche Strafverfügung erlassen, wenn nur ein Verweis, persönliche Leistung bis zu zehn Tagen oder Busse bis Fr. 1'000.-- in Betracht fällt oder wenn sie von einer Be- strafung absehen will.
2 Der Inhalt der Strafverfügung richtet sich nach Art. 236 StPO.
Art. 26a
10)
1 Gegen die ihm zugestellte Strafverfügung kann der Angeschuldig- te innert 10 Tagen bei der Jugendanwaltschaft Einsprache erhe- ben. Der Privatkläger sowie weitere Beteiligte sind zur Einsprache nur berechtigt, soweit sie durch den Entscheid in Nebenpunkten unmittelbar beschwert sind.
2 Die Einsprache ist schriftlich zu erklären und soll einen Antrag sowie eine kurze Begründung enthalten. Die zur Beweisführung angerufenen Tatsachen und Beweismittel sind anzuführen.
3 Das Jugendgerichtspräsidium kann seinerseits innert 10 Tagen gegen den ihm gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO zugestellten Ent- scheid Einsprache erheben und damit Anordnungen für das weitere Verfahren verbinden. Bestätigung der Einstellung Inhalt Einspracherecht
11)
11)
11)
10)
11) Wirkung der Einsprache Rückzug der Einsprache und Rechtskraft Inhalt
10) Einspracherecht
Nachfrist von höchstens 30 Tagen zur näheren Begründung ge- währen.
3 Die Einsprache ist schriftlich zu erklären und soll einen Antrag sowie eine kurze Begründung enthalten. Die zur Beweisführung angerufenen Tatsachen und Beweismittel sind anzuführen.
4 Das Jugendgerichtspräsidium kann seinerseits innert 10 Tagen gegen den ihm gemäss Art. 243 Abs. 3 StPO zugestellten Ent- scheid begründet Einsprache erheben.
Art. 27b
11)
1 Die Jugendanwaltschaft kann bei Einsprache von sich aus, auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anordnung des Ju- gendgerichtspräsidiums zusätzliche Abklärungen durchführen.
2 Die Jugendanwaltschaft ist berechtigt, den Strafbefehl aufzuheben und durch eine Einstellungsverfügung oder einen neuen Strafbefehl zu ersetzen, wobei vor der Zustellung an den Angeschuldigten die Genehmigung des Jugendgerichtspräsidiums vorliegen muss.
3 Kann das Verfahren durch die Jugendanwaltschaft nicht abge- schlossen werden, so erhebt sie Anklage und überweist die Akten dem Jugendgerichtspräsidium.
Art. 27c
11)
1 Jeder Einsprecher kann seine Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge im Hauptverfahren zurückziehen, sofern nicht inzwi- schen der Strafbefehl durch eine neue Verfügung ersetzt worden ist.
2 Unentschuldigtes Ausbleiben eines zum Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichteten Einsprechers gilt als Rückzug der Einsprache.
3 Wird keine Einsprache erhoben oder werden alle Einsprachen zu- rückgezogen, so wird der Strafbefehl endgültig und einem rechts- kräftigen Urteil gleichgestellt.
4 Einsprachen, die sich ausschliesslich auf Nebenpunkte beziehen, hindern die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Strafbefehls in den Hauptpunkten nicht. Wirkung der Einsprache Rückzug der Einsprache und Rechtskraft
11)
10)
10)
5)
3)
4) sind sinngemäss anwend- Mediation
10) Anklage- vertretung Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters Berufung
Art. 33
5)
Art. 34
10)
1 Die Bestimmungen der Art. 327 ff. StPO über die Beschwerde sind auf Amtshandlungen oder Unterlassungen der Jugendanwalt- schaft, des Jugendgerichtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin sinngemäss anwendbar.
2 Verfügungen des Jugendanwaltes oder der Jugendanwältin als Vollstreckungsbehörde, die das Bundesrecht verlangt, sowie vor- sorgliche Verfügungen gemäss Art. 23 dieses Gesetzes unterliegen dabei der erweiterten Überprüfung durch das Obergericht im Sinne von Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO.
Art. 35
5)
Art. 36
5) VIII. Vollzug
Art. 37
10)
1 Anordnung und Überwachung des Vollzuges der Urteile und Ent- scheide obliegen der Jugendanwaltschaft.
2 Die Jugendanwaltschaft kann die Aufsicht und die persönliche Betreuung fürsorgerisch geeigneten Personen und auf diesen Zweck ausgerichteten Vereinigungen übertragen.
3
...
12)
4 Die Gerichtskasse bezieht die von der Jugendanwaltschaft ausge- fällten Bussen.
Art. 38
10) Vor der Bezeichnung der Privatpersonen oder der Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen gemäss Art. 15 JStG sind die Eltern an- zuhören.
Art. 39
10) Der Betreuung der Jugendlichen während des Vollzuges von Schutzmassnahmen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Mit den bei Privatpersonen und in Erziehungs- oder Behandlungs- einrichtungen untergebrachten Jugendlichen ist der persönliche Kontakt zu pflegen. Beschwerde Zuständigkeit Elternrechte Betreuung
10)
10) und dem Ju-
10) Schluss- und Übergangsbestimmungen
10) Nachträgliche Entscheide Verfahrens- kosten Vollzugskosten
2. Die nachfolgenden Bestimmungen werden wie folgt geändert:
1 In den Art. 1 Abs. 1 und 10 wird der Ausdruck «Kindes oder» re- spektive «Kinder und» aufgehoben.
2 In den Art. 21 wird der Ausdruck «Der Jugendanwalt» durch «Die Jugendanwaltschaft» ersetzt.
3 In den Art. 23 Abs. 2 und 5 wird der Ausdruck «Massnahme» re- spektive «Massnahmen» durch «Schutzmassnahme» respektive «Schutzmassnahmen» ersetzt.
4 In Art. 41 Abs. 1 wird der Ausdruck «vor dem Jugendanwalt» durch «vor der Jugendanwaltschaft» ersetzt.
Art. 44
3)
Art. 45
3)
Art. 46
1 Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes hängig sind, werden von den nach altem Recht zuständigen Behörden weitergeführt.
2 Im übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die bei seinem Inkrafttreten hängigen Fälle Anwendung.

Art. 47 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

6) ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzes- sammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 311.0.
2) SHR 101.000.
3) Fassung gemäss Art. 399 StPO vom 15. Dezember 1986 (SHR
320.100), in Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S.
699).
4) SHR 320.100.
5) Aufgehoben durch Art. 399 StPO vom 15. Dezember 1986 (SHR
320.100), in Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S.
699). Ü bergangs- bestimmungen Inkrafttreten
In Kraft getreten am 20. Oktober 1974 (Amtsblatt 1974, S. 1531). Fassung gemäss G vom 30. März 1998, in Kraft getreten am 1. Juli
1999 (Amtsblatt 1998, S. 1639). Fassung gemäss G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Januar
2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875). Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
2007 (Amtsblatt 2006, S. 899, S. 1545).
2007 (Amtsblatt 2006, S. 899, S. 1545).
2007 (Amtsblatt 2006, S. 899, S. 1545).
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