Verordnung über die Organisation und Finanzierung der Schülertransporte (411.311.52)
CH - SO

Verordnung über die Organisation und Finanzierung der Schülertransporte

Verordnung über die Organisation und Finanzierung der Schülertransporte (Schülertransportverordnung) Vom 24. November 2009 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 9 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖV- Gesetz) vom 27. September 1992
1 ) beschliesst:

§ 1 Abgeltungsberechtigte Schülertransporte

1 Abgeltungsberechtigt sind Volksschul- und Kindergartentransporte bei Schulwegen, welche den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet wer - den können.
2 Die Zumutbarkeit eines Schulweges wird insbesondere aufgrund folgen - der Kriterien beurteilt: a) Alter der Schüler und Schülerinnen; b) Distanz und Höhendifferenz; c) besonders gefährliche Schulwege.

§ 2 Zuständigkeit für Schülertransporte

1 Verantwortlich für die Schülertransporte sind die Schulträger.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten.

§ 3 Bemessung der Abgeltung

1 Die Abgeltung wird aufgrund eines vom Schulträger erstellten Schüler - transportkonzeptes berechnet.
2 Das Schülertransportkonzept weist die Organisation und die Kosten aus für a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot; b) Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot inte - grieren lassen.
3 Die Kosten werden global ermittelt aufgrund: a) der berechtigten Kosten für die Abonnemente des Fahrplanange - bots; b) von kilometerbezogenen Pauschalansätzen für Schülertransporte mit Personenwagen und Kleinbussen sowie für Mofafahrten; c) der Kosten gemäss Offerten für Schülertransporte ausserhalb des Fahrplanangebotes mit Midi-, Standard- oder Gelenkbussen.
4 Die Höhe der Pauschalansätze wird vom Regierungsrat festgelegt und pe - riodisch überprüft.
1) BGS 732.1 . GS 104, 164
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§ 4 Verfahren

1 Der Schulträger reicht das aktualisierte Schülertransportkonzept jährlich bis spätestens am 30. November für das folgende Schuljahr dem Amt für Verkehr und Tiefbau ein.
2 Aufgrund des bereinigten Schülertransportkonzeptes legt der Regie - rungsrat die Höhe der Abgeltung fest und erteilt allfällige Transportbewil - ligungen gemäss Artikel 32 der Verordnung über die Personenbeförde - rungskonzession des Bundes
1 )
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§ 5 Rechnungsführung

1 Die Schulträger weisen Kosten gesondert aus für a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot; b) Schülertransporte und Mofafahrten, welche sich nicht in das Fahr - planangebot integrieren lassen.
2 Das Amt für Verkehr und Tiefbau prüft die Rechnungsführung der Schul - träger im Bereich der Schülertransporte stichprobenweise.

§ 6 Übergangsbestimmungen

1 Alle Schulträger mit subventionsberechtigten Schülertransporten haben dem Amt für Verkehr und Tiefbau bis am 30. November 2010 ein erstes Schülertransportkonzept zur Genehmigung einzureichen.
2 Bis zur Genehmigung des Schülertransportkonzeptes gelten die Bestim - mungen der Verordnung über die Subventionierung von Transport-, Ver - pflegungs- und Unterkunftskosten der Schulgemeinden
2 )
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§ 10

1 Die Verordnung über die Organisation und Finanzierung der Schüler - transporte tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 29. Januar 2010 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Februar 2010.
1) SR 744.11 .
2) BGS 411.311.51 .
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