Ordnung für den Masterstudiengang Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschu... (446.940)
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Ordnung für den Masterstudiengang Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel

CS 2010-144 Ordnung für den Masterstudiengang Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel Vom 3. Juni 2010 Vom Universitätsrat genehmigt am 18. August 2010. Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezem- ber 2007
1) , folgende Studienordnung. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Studienangebot der Universität Basel

im Rahmen des Masterstudiengangs Educational Sciences, das von der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (im Folgenden: PH FHNW) zusammen mit der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät) durchgeführt wird.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die im Masterstudiengang Educational Sciences studieren und an der PH FHNW eingeschrieben sind. Verliehener Grad

§2. Die PH FHNW und die Fakultät verleihen für den erfolgreichen

Masterstudiengang Educational Sciences gemeinsam den Grad eines Master of Arts (M A) in Educational Sciences in einem der folgenden Schwerpunkte: a) Bildungstheorie und Bildungsforschung b) Erwachsenenbildung c) Fachdidaktik Sprache d) Fachdidaktik Geschichte
2 Der gewählte Schwerpunkt wird in der Urkunde ausgewiesen. Zulassung zum Studium

§3. Die Zulassung zum Studium erfolgt durch die PH FHNW. Die

Zweiter Abschnitt: Studium und Kreditpunkte Umfang des Studienganges

§4. Der Masterstudiengang Educational Sciences umfasst 120 Kre-

ditpunkte (ECTS) mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Stu- dium entsprechend.
2 Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System ECTS. Die Anzahl Kredit- punkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem durchschnittlichen rea- len Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kredit- punkt für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durch- schnittlichen Studierenden vergeben.
3 Die Unterrichtskommission für den Studiengang Educational Sciences genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveran- staltungen erwerbbaren Kreditpunkte für das Masterstudium Educa- tional Sciences. Studienplan
3)

§5. Die PH FHNW und die Fakultät erlassen für ihre Lehrveranstal-

tungen einen Studienplan. Dieser wird von der Direktionspräsidentin / vom Direktionspräsidenten FHNW bzw. vom Universitätsrat geneh- migt.
2 Der Studienplan regelt: a) den Aufbau des Studiengangs und der Schwerpunkte in Modulen. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehre- rer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Stu- dienzielen ergibt, b) den Erwerb der anrechenbaren Kreditpunkte, c) Anforderungen zum Bestehen des Studiums, d) Angaben zur Ermittlung der Abschlussnote.
3 Weitere Einzelheiten werden im elektronischen Vorlesungsverzeich- nis bekannt gegeben. Gliederung des Studiums

§6. Der Masterstudiengang Educational Sciences gliedert sich in:

a) die Module des Kernbereichs des Studiengangs im Umfang von
40 KP, b) verschiedene Module in einem gewählten Schwerpunkt im Um- fang von 40 KP,
Bestehen des Studiums

§7. Der Masterstudiengang Educational Sciences ist bestanden,

wenn insgesamt 120 KP gemäss den Vorgaben des Studienplans erwor- ben sind. Dritter Abschnitt: Leistungsüberprüfungen Grundsatz

§8. Kreditpunkte werden durch genügende studentische Leistungen

erworben.
2 Form, Durchführung und Bewertung von Leistungsüberprüfungen sowie die Vergabe der Kreditpunkte von Leistungsüberprüfungen an der Universität Basel, richten sich nach folgender Ordnung: a) Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium vom 16. Februar 2006.
3 Form, Durchführung und Bewertung von Leistungsüberprüfungen an der PH FHNW erfolgen nach den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der PH FHNW
4)
. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§9. Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Basel in

Modulen des Masterstudiengangs Educational Sciences erworben wur- den, werden von der PH FHNW automatisch angerechnet.
2 Die Unterrichtskommission empfiehlt der PH FHNW die Anrech- nung von Kreditpunkten und Noten, welche in einem anderen Studien- gang oder an einer anderen Universität oder Hochschule erworben wurden.
3 Studentische Leistungen ausserhalb von Lehrveranstaltungen wer- den durch Studienverträge geregelt. Der Studienvertrag legt den ver- antwortlichen Dozenten bzw. die verantwortliche Dozentin, das Thema, den Inhalt und Umfang, den Beginn sowie die Dauer, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten, die Anzahl er- werbbarer Kreditpunkte sowie die Anrechnung in einem bestimmten Modul fest. Er wird vom Studierenden, dem verantwortlichen Dozen- ten bzw. der verantwortlichen Dozentin sowie vom bzw. von der Vorsit- zenden der Unterrichtskommission für den Studiengang Educational Sciences vor Beginn unterschrieben.
4 Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird von der
Vierter Abschnitt: Abschluss des Studiums und akademischer Grad Abschluss des Masterstudiums und verliehener Grad

§ 10. Wer den Masterstudiengang Educational Sciences erfolgreich

abgeschlossen hat, erhält von der PH FHNW und der Philosophisch- Historischen Fakultät der Universität Basel gemeinsam den Grad eines «Master of Arts» (M A) verliehen.
2 Studierende, die den Masterstudiengang Educational Sciences nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden vom Masterstudium Educa- tional Sciences an der PH FHNW ausgeschlossen. Dies wird von der Direktion der PH FHNW durch Verfügung eröffnet. Masterurkunde

§ 11. Wer den Masterstudiengang bestanden hat, erhält eine von der

Dekanin bzw. dem Dekan der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel sowie dem Direktor bzw. der Direktorin der PH FHNW unterzeichnete Urkunde. Die Urkunde weist die Abschluss- note sowie den gewählten Schwerpunkt aus und ist mit dem Siegel der Fakultät und der PH FHNW versehen. Zeugnis und Diploma Supplement

§ 12. Zeugnis und Diploma Supplement werden von der PH FHNW

erstellt und übergeben. Fünfter Abschnitt: Zuständigkeiten und Rechtsmittel Unterrichtskommission für den Studiengang Educational Sciences

§ 13. Die Unterrichtskommission setzt sich aus acht Mitgliedern zu-

sammen: je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppierung I aus den beiden Hochschulen (zwei Mitglieder der Phil.-Hist. Fakultät, sowie die Leitenden des Instituts Forschung und Entwicklung und des Instituts Sekundarstufe II und Pädagogik) und der Inhaber bzw. die In- haberin des Lehrstuhls Pädagogik sowie eine Vertretung der Lehrbe- auftragten und wissenschaftlichen Mitarbeitenden, eine Vertretung der Assistierenden sowie eine Vertretung der Studierenden. Jeweils eine der beiden Vertretungen der Gruppierung II und III wird von der Fa- kultät und eine von der PH FHNW gewählt. Bei Stimmgleichheit liegt
2 Die Unterrichtskommission ist für die Konzeption und Durchfüh- rung des Studiengangs Educational Sciences verantwortlich. Insbeson- dere beschliesst sie semesterweise das Lehrangebot und die Modalitä- ten der Leistungsüberprüfungen. Sie empfiehlt der PH FHNW die An- rechnung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem ande- ren Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, unter Berücksichtigung übergeordne- ter Bestimmungen. Darüber hinaus ist sie für alle Belange des Studien- gangs zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich eines übergeord- neten Gremiums fallen. Rechtsmittel

§ 14. Verfügungen der Fakultät gemäss dieser Ordnung sind den Be-

troffenen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Sie können bei der Rekurskommission der Universität Basel angefoch- ten werden. Verfügungen der PH FHNW sind bei der Beschwerdekom- mission der FHNW anzufechten. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen Schlussbestimmung

§ 15. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche den Master-

studiengang Educational Sciences an der PH FHNW und der Universi- tät Basel im Herbstsemester 2009 oder später begonnen haben. Wirksamkeit

§ 16. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August 2010

wirksam
5)
. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das Master- studium Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und der Universität Basel vom

6. November / 9. Dezember 2008 aufgehoben.

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