Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (814.101)
CH - SH

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz

1
1) , der Verordnung vom
2) ,
3) , der Verordnung vom 1. Juli 1998
4) , der Luftreinhalte-Verord-
5) , der Lärmschutz-Verordnung
6) , der Technischen Verordnung über
7) , der Verordnung über den
8) , der Verordnung
9) , der Ver-
10) , der Verordnung vom
13) , des Ge-
14) sowie gestützt auf Art.
15) ,
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 verordnet: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für

die Zusammenarbeit der gemäss Umweltschutzorganisation des Kantons mitwirkungspflichtigen Fachstellen.

§ 2 Für Messungen, Analysen, Kontroll- und Überwachungsaufgaben,

Ausbildung und Planung können die zuständigen Behörden geeig- nete Dritte beiziehen.

§ 3 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Be-

ratung zuständig (Art. 6 USG). B. Besondere Bestimmungen I. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1. Zuständigkeit und Verfahren
§ 4
1 Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (Koordinationsstelle, KOFU) ist die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfach- stelle. Sie ist für die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 EG USG).
2 Zu den einzelnen bei einer UVP zu behandelnden Teilbereichen nehmen im Weiteren Stellung: a) die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV zuständig sind; b) die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzor- ganisation des Kantons zuständigen Fachstellen; c) die Gemeinden, soweit sie davon betroffen sind; Zusammen- arbeit Beizug Dritter Information und Beratung Fachstellen
3 Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde Vorhaben des Kantons UVP-Verfahren vor Bundes- behörden
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 8
1 Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundes- recht geregelt ist.
2 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Nutzungsplan erstellt, na- mentlich ein Quartierplan nach Art. 17 und 18 des Baugesetzes, und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung der Umwelt- verträglichkeit möglich, gilt diese als massgebliches Verfahren (Art.
5 Abs. 3 Satz 3 UVPV).
3 Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Nutzungs- plans noch nicht möglich, wird jedoch die UVP-pflichtige Anlage durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP (Art. 6 UVPV) statt, für deren erste Stufe das Verfahren gemäss Abs. 2 und für de- ren zweite Stufe das Verfahren gemäss Anhang massgeblich ist.
4 Ist für das UVP-pflichtige Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes 16) erforderlich, kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens durch das Baudepartement erfolgen.
5 Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, bestimmt auf Antrag der Koordinationsstelle, ob eines der speziellen Verfahren gemäss Abs.
2 bis 4 Anwendung findet.
24)
6 Für Anlagen, für welche im Anhang kein massgebliches Verfahren festgelegt ist, gilt das Baubewilligungsverfahren als massgebliches Verfahren.
25)
§ 9
1 Kantonale Behörden, die für den Bau oder die Änderung von Anla- gen, die nach dieser Verordnung geprüft werden müssen, Subven- tionen gewähren, entscheiden erst nach Abschluss der UVP über die Subventionierung.
2 Beim Entscheid über die Subventionierung wird das Ergebnis der UVP berücksichtigt.
§ 10
1 Werden nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen Verfah- ren das Gesuch und der Entscheid darüber öffentlich aufgelegt, so wird das Einsichtsrecht im Sinne von Art. 10d USG sowie Art. 15 und
20 UVPV im Rahmen dieser Auflage gewährt. Massgebliches Verfahren Koordination bei Subventions- entscheiden Einsichtsrecht
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30) Umfang der Prüfung Richtlinien Pflichtenheft
1/2019 Beurteilung durch die Fachstellen
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Die Koordinationsstelle und die Fachstellen nehmen die Beurtei- lung unabhängig von Weisungen vor. Sie beantragen der zuständi- gen Behörde den Beizug von Sachverständigen, wenn sie Teilfragen nicht beurteilen können.
4 Ändert die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Projekt, ent- scheidet die zuständige Behörde nach Anhörung der Koordinations- stelle, ob der Umweltverträglichkeitsbericht zu ergänzen und das Be- willigungsverfahren erneut einzuleiten ist.
3. Dokumentation und Erfolgskontrolle
§ 15
1 Die Koordinationsstelle führt im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Auf- gaben eine Dokumentation zur UVP und arbeitet dabei mit den Fachstellen zusammen.
2 Die Dokumentation ist den Parteien in Verfahren, auf die Art. 10a bis 10d USG anwendbar ist, zugänglich, soweit keine überwiegen- den Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Im Übrigen richtet sich die Einsichtnahme nach Art. 6 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes 17) und Art. 144 des Einführungsgesetzes zum ZGB 18) .
§ 16
1 Auflagen der Fachstellen werden von diesen bis spätestens 12 Mo- nate nach Inbetriebnahme der UVP-pflichtigen Anlage überprüft.
2 Die Fachstellen informieren die Koordinationsstelle über die Ergeb- nisse ihrer Kontrollen.
3 Für die Untersuchungen können aussenstehende Sachverständige beigezogen werden. II. Katastrophenschutz
§ 17
1 Für die Beurteilung des Kurzberichtes und die Risikobeurteilung gemäss Art. 6 und 7 StFV holt das Interkantonale Labor 27) bei den anderen betroffenen Fachstellen Stellungnahmen ein.
2 Das Interkantonale Labor
27) veranlasst Massnahmen zur Verhin- derung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Technik. Dokumentation Erfolgskontrolle Anhörung anderer Fachstellen
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27) Zuständigkeit des Regierungs- rates und des Departements des Innern Zuständigkeit des Interkantonalen Labors
27) Zuständigkeit bei Verkehrs- anlagen Zuständigkeit bei Mobilfunk- antennen
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8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2. Kontrollen und Vollzugsmassnahmen

§ 22 Mehrere Gemeinden können die in ihre Zuständigkeit fallenden Kon-

trollen gemeinsam durchführen.
§ 23
1 Wer eine neue Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunrei- nigungen verursacht, bzw. wer eine solche bestehende Anlage ge- mäss Art. 2 Abs. 4 LRV umbauen, erweitern oder instand stellen will, hat der zuständigen Vollzugsbehörde mit dem Baubewilligungs- o- der Plangenehmigungsgesuch eine Emissionserklärung gemäss
Art. 12 LRV einzureichen.
2 Für Feuerungsanlagen kann bei den Gemeinden ein entsprechen- des Gesuchsformular bezogen werden.
3 Ist kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erfor- derlich, wie namentlich bei neuen Geräten und Maschinen gemäss

Art. 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 LRV, ist die Emis- sionserklärung vor der Ausführung an die Vollzugsbehörde zu rich-

ten.
4 Inhaberinnen und Inhaber bestehender Anlagen haben der Voll- zugsbehörde auf Verlangen eine Emissionserklärung gemäss Art.
12 LRV einzureichen.
§ 24
1 Kamine, Abgasleitungen und Abluftkanäle sind bei neuen stationä- ren Anlagen und zur Behebung übermässiger Immissionen gemäss

Art. 6 LRV sowie nach den Empfehlungen des BUWAL (heute BAFU) über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. De-

zember 1989 zu erstellen.
2 Das Interkantonale Labor
27) erteilt Ausnahmebewilligungen aus technischen Gründen.
3 Als stationäre Anlagen gemäss Art. 2 LRV gelten namentlich auch Cheminées und Cheminéeöfen in Innenräumen.
§ 25
24) Das Interkantonale Labor
27) erteilt die Bewilligungen für die Verwen- dung von nicht in Anhang 5 LRV aufgeführten Brennstoffen. Kontrollen der Gemeinden Emissions- erklärung Kamine und Cheminées Brennstoffe
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27) erlässt dazu Richtlinien.
27) zu melden.
27) jährlich Be- Verbrennen ausserhalb von Anlagen
24) Feuer zu besonderen Anlässen oder besonderen Zwecken Feuerungs- kontrolleurin / Feuerungs- kontrolleur
1/2011 Durchführung der Kontrollen und Bericht- erstattung
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Das Interkantonale Labor 27) kann Nachkontrollen durchführen und die notwendigen Verfügungen erlassen.
§ 30
1 Bei allen Messungen und Kontrollen gemäss Art. 13 LRV wird zur Abgeltung des administrativen Aufwandes der Feuerungskontrolle im ganzen Kanton eine einheitliche Gebühr mittels Vignette erhoben. Die festen Ansätze werden in einer Weisung des Interkantonalen La- bors
27) festgelegt.
24)
2 Das Interkantonale Labor
27) regelt in der Weisung zudem den ad- ministrativen Ablauf der Gebührenerhebung.
§ 31
1 Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass nur Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 Abs. 1 LRV eingebaut werden.
2 Das Interkantonale Labor
27) kann in Zusammenarbeit mit der kan- tonalen Feuerpolizei Ausnahmen gemäss Art. 20 Abs. 3 LRV zulas- sen und kontrolliert diese.

§ 32 Feuerungen gemäss Anhang 3 Ziff. 22 lit. a LRV, die weniger als 100

Stunden pro Jahr betrieben werden, sind der zuständigen Vollzugs- behörde zu melden und mit einem Betriebsstundenzähler auszurüs- ten.
§ 33
24) Neutralisationsgeräte sind nach den Angaben der vom Interkantona- len Labor
27) anerkannten Herstellerinnen und Hersteller zu warten. IV. Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung
1. Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen, beweglichen Geräten und Maschinen und beim Baulärm

§ 34 Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Motor- und

Wasserfahrzeugen im Rahmen der bundesrechtlichen Spezialge- setzgebung (Art. 3 LSV) ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrts- amt. Gebühren Anlagen mit Konformitäts- erklärung Beschränkter Betrieb Neutralisations- geräte
24) Moto r - und Wasser- fahrzeuge
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27)
. Baulärm Zuständigkeit Emissions- begrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen Finanzierung von Schallschutz- massnahmen an bestehenden Gebäuden
1/2011 Zuständigkeit
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) für Anlagen der Landesverteidigung: das Interkantonale La- bor 27) ; c) für Anlagen der Luftfahrt: das Baudepartement.
§ 41
1 Die für die Erteilung der Baubewilligung oder Plangenehmigung zu- ständige Behörde holt den Bericht der Vollzugsbehörde über Emissionsbegrenzungen oder zu gewährende Erleichterungen ein.
2 In der Baubewilligung oder Plangenehmigung wird festgehalten, welche Emissionsbegrenzungen die Anlageninhaberin oder der An- lageninhaber zu treffen hat und welche Erleichterungen gewährt werden.
3 Sehen die Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Ge- bäuden im Sinne von Art. 10 LSV vor, wird der Entscheid den Eigen- tümerinnen oder Eigentümern dieser Gebäude eröffnet.
3. Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen a) Strassen
§ 42
24)
1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 13 - 20 LSV ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht die Gemeinden gemäss Art. 16 EG USG und Art. 40 ff. Strassengesetz zuständig sind.
2 Die beabsichtigten Strassensanierungen sind nach Anhörung der Gemeinden durch das kantonale Tiefbauamt in das Gesuch für die Programmvereinbarungen (Art. 22 LSV) aufzunehmen.

§ 43 26)

§ 44 24)

1 Gesuche um Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutz- massnahmen gemäss Art. 21 LSV sind von der Gemeinde dem Bau- departement einzureichen.
2 Die nicht vom Bund übernommenen Kosten werden zwischen dem Kanton und der Gemeinde nach Massgabe von Art. 65 ff. Strassen- gesetz aufgeteilt, sofern sie nicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der lärmbelasteten Gebäude überbunden wer- den können. Emissions- begrenzungen im Bau- bewilligungs- oder Plan- genehmigungs- verfahren Zuständigkeit Finanzierung
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25) Zuständigkeit Nutzungs- planung Baubewilligung
1/2011 Ausnahme- bewilligungen Zuständigkeit
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
6. Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen
§ 50
1 Bei ortsfesten Anlagen obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde die Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen im Sinne von Art. 36 ff. LSV.
2 Die Vollzugsbehörden erstellen und überprüfen Lärmbelastungska- taster bei bestehenden Strassen.
3 Die Gemeinden unterbreiten die Lärmbelastungskataster der Ge- meindestrassen dem Baudepartement zur Genehmigung.
§ 51
1 Zuständig für die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen gemäss

Art. 43 LSV sind die Gemeinden vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2 Bis zur Zuordnung bestimmt die für die Erteilung der Baubewilli- gung zuständige Behörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall gemäss Art. 44 Abs. 3 LSV vorbehältlich der Genehmigung durch das Baudepartement.
3 Das Baudepartement sorgt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV dafür, dass die Gemeinden die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen zuordnen. V. Abfälle
1. Zuständigkeit
§ 52
1 Das Interkantonale Labor
27) vollzieht die Vorschriften des eidge- nössischen Abfallrechts, soweit der Vollzug einer kantonalen Be- hörde zugewiesen ist und diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt.
2 Das Interkantonale Labor
27) a) sorgt für die interkantonale Zusammenarbeit (Art. 31a Abs. 1 USG); b) erteilt Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen (Art. 30h USG); c) erstellt das jährliche Abfallverzeichnis gemäss Art. 15 TVA; d) führt ein Deponieverzeichnis gemäss Art. 23 TVA; e) erstellt die Grundlage für die Abfallplanung (§ 58); Aussenlärm- immissionen / Lärm- belastungs- kataster Zuordnung von Empfindlich- keitsstufen Zuständigkeit des Interkantonalen Labors
27)
15
27) die er-
27) für die
27) Zuständigkeit der Gemeinden
1/2011 In f ormation und Beratung Sonderabfälle
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 56
1 Bauabfälle sind nach dem Mehrmuldenkonzept des Schweizeri- schen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortie- ren.
2 Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in be- sonderen Fällen zusätzliche Anordnungen treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA).
3 Wiederverwertbare Bauabfälle sind dem Recycling zuzuführen, wenn dies nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

§ 57 24)

1 Das Departement des Innern kann von Betrieben, Anlagen- und Abfallinhaberinnen und -inhabern die Abklärung der Verwertungs- möglichkeiten für Industrie- und Gewerbeabfälle verlangen und nöti- genfalls die Verwertung bestimmter Abfälle anordnen (Art. 12 TVA). Der zuständigen Gemeindebehörde und der Inhaberin oder dem In- haber von öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen steht ein Antrags- recht zu.
2 Das Departement des Innern berücksichtigt dabei die Empfehlun- gen der Fachverbände.
3. Abfallplanung
§ 58
1 Der Regierungsrat erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Behörden der Nachbargebiete eine Abfallplanung nach Art. 31 USG und Art. 16 TVA und koordiniert diese mit der kantonalen Richtpla- nung.
2 Das Interkantonale Labor
27) erstellt hiefür die Grundlage (§ 52 Abs.
2 lit. e).
§ 59
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Abfallplanung die Standorte der erforderlichen Abfallanlagen (Art. 17 TVA) und deren Einzugsgebiet (Art. 18 Abs. 1 TVA) in Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan.
2 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Abfälle in den ihnen zuge- ordneten Abfallanlagen behandelt werden (Art. 18 Abs. 2 TVA).
3 Für die vorgesehenen Abfallanlagen erlässt das Baudepartement – soweit erforderlich – in Zusammenarbeit mit der Anlagenbetreibe- Bauabfälle Industrie- und Gewerbeabfälle Abfallplanung Planungs- verfahren für Abfallanlagen
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27) vollzieht die Vorschriften über den Ver-
27)
27)
1/2012 Zuständigkeit des Interkantonalen Labors 27) Zuständigkeiten
18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) beobachtet, überwacht und beurteilt die chemische, biologische und physikalische Belastung des Bodens gemäss Art. 4 und 5 VBBo, sofern nicht das Landwirtschaftsamt zuständig ist; c) trifft die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 9 und 10 VBBo; d) informiert die zuständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone über die Ergebnisse seiner Überwachungstätigkeit (Art.
4 Abs. 3 VBBo); e) kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt den Umgang mit ausgehobenem Boden gemäss Art. 7 VBBo; f) bereitet die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Massnahmen (Abs. 1) vor.
3 Dem Landwirtschaftsamt obliegen in der Landwirtschaftszone fol- gende Aufgaben: a) es beobachtet, überwacht und beurteilt die physikalische Belas- tung des Bodens gemäss Art. 4 und 5 VBBo; b) es kontrolliert die Massnahmen zur Vermeidung von Bodenver- dichtungen und -erosion gemäss Art. 6 VBBo; c) es kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen La- bor 27) den Umgang mit ausgehobenem Boden gemäss Art. 7 VBBo; d) es ist zuständig für die Information und Beratung im Bereich der physikalischen Bodenbelastung. VII. Umgang mit belasteten Standorten
§ 62
1 Die Pflicht zur Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen richtet sich nach Art. 20 AltlV.
2 Die Kostentragung für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanie- rungsmassnahmen richtet sich nach Art. 32d USG. VIII. Biologische Sicherheit
29)
§ 62a
29)
1 Das Interkantonale Labor (IKL) ist zuständig für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung und künftigen Verhinderung des Auf- tretens von Organismen, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schä- digen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten (Art. 52 Abs. 1 FrSV). Sanierungs- pflicht und Kostentragung Bekämpfung von invasiven, gebietsfremden Organismen
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23) und in die kantonale Ge- Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Anhang Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetypen, muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 13a UVPV) Nr. A nlagetyp 19) Massgebliches Verfah- ren/zuständige Behörde
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
11.2 *Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut wer- den Mehrstufige UVP:
1. Stufe: Strassenbaupro- gramm/Kantonsrat (Art. 33 Strassengesetz)
2. Stufe: Genehmigung der Ausführungsprojektie- rung/Regierungsrat (Art.
30 Strassengesetz)
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) wie oben
11.4
24) Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligung/Baudepar- tement
20)
13
31) Schifffahrt
13.2
31) Industriehafen mit orts-fes- ten Lade- und Entlade-Ein- richtungen Baubewilligung/ Baudepartement
13.3
31) Bootshafen mit mehr als
100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Boots- plätzen an Fliessgewässern wie oben
21 Baubewilligung/Baudepar- tement
20) wie oben Mehrstufige UVP 21)
2. Stufe: Baubewilli- gung/Baudepartement
20) Änderungen subsidiär: Baubewilligung/Baudepar- tement
20) Baubewilligung/ Baudpar- tement 20) wie oben wie oben
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22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
21.9 31) Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind wie oben
22 Übertragung und Lagerung von Energie
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Nor- malbedingungen mehr als
50’000 m
3 Gas bzw. 5’000 m
3 Flüssigkeit enthalten Baubewilligung/ Baudpar- tement 20)
22.4
26)
3 Wasserbau
30.1
31) Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km 2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvor- schriften Baubewilligung/ Baudepartement
30.2
24) Wasserbauliche Massnah- men wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektio- nen, Geschiebe- und Hoch- wasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Fran- ken Baubewilligung/Baudepar- tement
20)
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10’000 m 3 wie oben
30.4 A usbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als
50’000 m 3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersi- cherheit) wie oben
23
3 Nutzungsvorschriften für Abfallanlagen/Baudepar- tement wie oben wie oben wie oben Genehmigung generelles Projekt/Regierungsrat (Art. 11 EG GSchG
22) Änderungen subsidiär: Baubewilligung/Baudepar- tement
20) Baubewilligung/Baudepar- tement
20)
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24 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
60.6
31) Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als75'000 m
2 oder für eine Kapazität von mehr als
4'000 Besucher pro Tag Baubewilligung/ Baudepartement
60.7
31) Golfplätze mit neun oder mehr Löchern wie oben
60.8
25) Pistenanlagen für motor- sportliche Veranstaltungen wie oben
7 Industrielle Betriebe
70.1 *Aluminiumhütten Baubewilligung/Baudepar- tement 20)
70.2 Stahlwerke wie oben
70.3 Buntmetallwerke wie oben
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen wie oben
70.5
24) Anlagen mit mehr als 5'000 m 2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemi- schen Produkten wie oben
70.5a
25) Anlagen mit einer Produkti- onskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittel- wirkstoffen wie oben
70.6
30) Anlagen mit mehr als
5'000 m
2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapa- zität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbei- tung von chemischen Pro- dukten nach den Anlagety- pen Nrn. 70.5 und 70.5a wie oben
70.6a 32)
25 wie oben wie oben wie oben wie oben wie oben wie oben wie oben wie oben wie oben wie oben
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26 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
70.17 31) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein- schliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfa- sern mit einer Schmelzka- pazität von über 20 t pro Tag wie oben
70.18
31) Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als
4 m
3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m
3 wie oben
70.19 31) A nlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fa- sern oder Textilien mit einer Verabeitungskapazität von über 10 t pro Tag wie oben
70.20
31) Anlagen zur Oberflächenbe- handlung von Stoffen, Ge- genständen oder Erzeugnis- sen unter Verwendung or- ganischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungs- mitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr wie oben
70.21 31) Schlächtereien, fleischver- arbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Her- stellung von Nahrungsmit- telerzeugnissen aus tieri- schen Rohstoffen (mit Aus- nahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnis- sen pro Tag wie oben
27 wie oben wie oben Baubewilligung/ Baudepartement wie oben
3 Baubewilligung/Baudepar- tement 20)
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28 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
80.4 24) Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutz- tiere, wenn die Gesamtka- pazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. wie oben
80.5 24) Einkaufszentren und Fach- märkte mit einer Verkaufs- fläche von mehr als
7’500 m
2 wie oben
80.6
24) Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer La- gerfläche von mehr als
20'000 m 2 oder einem La- gervolumen von mehr als
120’000m
3 wie oben
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendereinrichtungen) mit
500 kW oder mehr Sender- leistung wie oben
80.9
31) Anlagen zur Grundwasser- fassung oder Grundwasser- anreicherung mit einem j ährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m
3 wie oben Fussnoten:
1) SR 814.01.
2) SR 814.011.
3) SR 814.012.
4) SR 814.12.
5) SR 814.318.142.1.
6) SR 814.41.
7) SR 814.600.
8) SR 814.610.
9) SR 814.620.
10) SR 814.680.
11) SR 814.710.
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