Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn (126.582.3)
CH - SO

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Vom 19. März 2007 (Stand 1. Juli 2007) Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Solothurn gestützt auf Artikel 53b, 53d und 53e BVG
1 ) sowie § 63 Absätze 3 und 4 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992
2 ) beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt a) die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation im Sinne von Artikel 53b ff. BVG (§ 2-6; § 10); b) die Behandlung der Rentner und der Rentnerinnen bei einem kol - lektiven Austritt (§ 7); c) die Pflichten der Arbeitgeber im Falle einer Teilliquidation (§§ 8-9).

§ 2 Voraussetzungen der Teilliquidation

1 Eine Teilliquidation liegt vor, wenn a) innerhalb eines Kalenderjahres eine erhebliche Verminderung des Versichertenbestandes um mindestens 5% erfolgt; b) beim Kanton, bei einer Schulgemeinde oder bei einem angeschlosse - nen Unternehmen eine Restrukturierung erfolgt und dadurch min - destens 10 Versicherte einer Organisationseinheit oder 30 Versicher - te bei organisationsübergreifenden Massnahmen aus der Kasse aus - scheiden, wobei der Beschluss über einen Personalabbau oder die Auslagerung von Betriebsteilen im Sinne dieses Reglements als Re - strukturierung gelten; c) ein Anschlussvertrag aufgelöst wird.

§ 3 Bilanzstichtag einer Teilliquidation

1 Im Fall einer Teilliquidation aufgrund einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes nach § 2 Buchstabe a, die nicht gleichzeitig auf eine Voraussetzung für eine Teilliquidation nach § 2 Buchstabe b oder Buchstabe c zurückgeführt werden kann, entspricht der Bilanzstichtag dem

31. Dezember des Kalenderjahres, nachdem die erhebliche Verminderung

des Versichertenbestandes erfolgt ist.
2 Im Fall einer Teilliquidation infolge einer Restrukturierung nach § 2 Buch - stabe b entspricht der Bilanzstichtag dem a) Dezember des Vorjahres, sofern der endgültige Vollzug der Restruk - turierung in der ersten Jahreshälfte erfolgt;
1) SR 831.40 .
2) BGS 126.582 . GS 102, 85
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b) 31. Dezember des laufenden Jahres, sofern der endgültige Vollzug der Restrukturierung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.
3 Im Fall einer Auflösung eines Anschlussvertrages entspricht der Bilanz - stichtag dem Datum der Vertragsauflösung.

§ 4 Berechnungsgrundlage

1 Zur Berechnung des Fehlbetrags und der technischen Rückstellungen ist die Jahresrechnung per Bilanzstichtag der Teilliquidation massgebend, aus der die vom Experten für berufliche Vorsorge bestätigte versicherungstech - nische Bilanz hervorgeht.

§ 5 Individueller und kollektiver Austritt

1 Tritt im Rahmen einer Teilliquidation eine Gruppe von mindestens fünf Versicherten gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über, handelt sich um einen kollektiven, andernfalls um einen individuellen Austritt.
2 Die Modalitäten eines kollektiven Austritts werden in einem Übernahme - vertrag mit der neuen Vorsorgeeinrichtung geregelt.

§ 6 Weitergabe von technischen Rückstellungen, Wertschwankungs -

reserven und freien Mitteln
1 Die Verwaltungskommission erlässt die Regeln zur Weitergabe von tech - nischen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mitteln, wenn der Deckungsgrad der Kasse nach Artikel 44 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
1 ) (BVV 2) auf mindestens 95% angestiegen ist. Dieses Reglement bedarf zu seiner Gültig - keit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 7 Behandlung der Rentner und Rentnerinnen bei einem kollektiven

Austritt
1 Falls sich Rentner oder Rentnerinnen vollständig und eindeutig einer kol - lektiv austretenden Gruppe von Versicherten zuordnen lassen, wechseln diese in die neue Vorsorgeeinrichtung. Dabei muss sichergestellt werden, dass die laufenden Renten, inklusive der bis zum Tag vor dem Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung aufgelaufenen Anpassung an die Teue - rungsentwicklung, weiterhin ungekürzt ausgerichtet werden.
2 Die Kantonale Pensionskasse Solothurn überweist der neuen Vorsorgeein - richtung für die übertretenden Rentner das Deckungskapital, inklusive der Verstärkung für die Zunahme der Lebenserwartung auf den ausgerichte - ten Grundrenten. Die Finanzierung der auf den Grundrenten aufgelaufe - nen Teuerungszulagen richtet sich nach § 9.
3 Die Verwaltungskommission regelt die Zuordnung der Rentner und Rent - nerinnen.

§ 8 Einkauf des Fehlbetrages durch den Arbeitgeber bei einer Unter -

deckung
1 Bei einer Teilliquidation aufgrund einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes nach § 2 Buchstabe a, die nicht gleichzeitig auf eine der Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach § 2 Buchstabe b oder § 2 Buchstabe c zurückgeführt werden kann, muss der Fehlbetrag nicht einge - kauft werden.
1) SR 831.441.1 .
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2 Im Falle einer Teilliquidation infolge einer Restrukturierung nach § 2 Buchstabe b wird unterschieden zwischen dem Fall, in dem die Rentner zu - sammen mit den aktiven Versicherten in die neue Vorsorgeeinrichtung wechseln und dem Fall, in dem die Rentner bei der Kantonalen Pensions - kasse Solothurn verbleiben: a) Falls die Rentner in die neue Vorsorgeeinrichtung wechseln:

1. Der Arbeitgeber muss den Anteil des Fehlbetrags einkaufen,

der dem Anteil des Vorsorgekapitals der austretenden Versi - cherten sowie der Rentner und Rentnerinnen am gesamten Vorsorgekapital der Kasse entspricht, wobei das Vorsorgeka - pital aus der Summe der Freizügigkeitsleistungen der betrof - fenen aktiven Versicherten und den Deckungskapitalien der übertretenden Rentner und Rent nerinnen besteht.

2. Der einzukaufende Fehlbetrag wird vermindert um einen An -

teil des Risikofonds, der dem Anteil der Freizügigkeitsleistun - gen der austretenden Versicherten an der Summe aller Freizü - gigkeits leistungen entspricht, sowie um einen Anteil des Teuerungsfonds, der dem Anteil der Deckungskapitalien der austretenden Rentner und Rentnerinnen an der Summe aller Rentnerdeckungskapitalien entspricht. b) Falls die Rentner nicht in die neue Vorsorgeeinrichtung wechseln:

1. Der Arbeitgeber muss den Anteil des Fehlbetrags einkaufen,

der dem Anteil der Freizügigkeitsleistungen der austretenden Versicherten an der Summe der Freizügigkeitsleistungen aller Versicherten entspricht.

2. Der einzukaufende Fehlbetrag wird vermindert um einen An -

teil des Risikofonds, der dem Anteil der Freizügigkeitsleistun - gen der austretenden Versicherten an der Summe aller Freizü - gigkeits leistungen entspricht.
3 Bei der Auflösung eines Anschlussvertrages, der mit Wirkung ab 1. Januar
1995 abgeschlossen wurde und dem ein per 31. Dezember 1994 gekündig - ter Anschlussvertrag vorausging, entspricht der vom Arbeitgeber einzukau - fende Anteil des Fehlbetrags dem per 1. Januar 1995 dem Arbeitgeber ge - mäss Anschlussvertrag zugewiesenen Anteil des Fehlbetrags inklusive Zin - sen. Der vom Arbeitgeber einzukaufende Fehlbetrag entspricht jedoch höchstens 152% des ihm per 1. Januar 1995 zugewiesenen Anteils (ohne Zinsen) multipliziert mit dem Fehlbetrag am Bilanzstichtag der Teilliquida - tion geteilt durch den Fehlbetrag am 31.12.1994 (Fr. 537'853'024.-).
4 Bei der Auflösung eines Anschlussvertrages, der aufgrund einer Auslage - rung der Versicherten aus dem Kanton oder aus einer Schulgemeinde ab - geschlossen wurde, muss der Arbeitgeber den Anteil des Fehlbetrags nach Absatz 2 einkaufen.
5 Bei der Auflösung eines Anschlussvertrags, der nicht unter Absatz 3 oder Absatz 4 fällt, wird der vom Arbeitgeber einzukaufende Fehlbetrag sinn - gemäss nach Absatz 2 berechnet. Dieser Berechnung wird jedoch in Abwei - chung der Berechnung nach Absatz 2 die seit Inkrafttreten des Anschluss - vertrags erfolgte Veränderung des Fehlbetrags (nach Auflösung von allfäl - ligen Wertschwankungsreserven), des Risiko- und des Teuerungsfonds zu - grunde gelegt. Ergibt die Berechnung keinen Einkauf des Arbeitgebers, wird der errechnete Wert auf Null gesetzt.
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§ 9 Zusätzliche Einkäufe durch den Arbeitgeber

1 Im Falle einer Teilliquidation infolge Restrukturierung nach § 2 Buchstabe b oder infolge Auflösung eines Anschlussvertrages nach § 2 Buchstabe c sind vom Arbeitgeber zusätzlich folgende Einkäufe zu leisten: a) Falls die Rentner und Rentnerinnen die Vorsorgeeinrichtung im Sin - ne von § 7 dieses Reglements wechseln, muss der Arbeitgeber durch den erforderlichen Einkauf sicherstellen, dass die neue Vorsorgeein - richtung die laufenden Renten, inklusive der bis zum Tag vor dem Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung aufgelaufenen Anpassung an die Teuerungsentwicklung, weiterhin ausrichten kann. Der Ar - beitgeber hat im Übernahmevertrag sicherzustellen, dass die Rent - ner und Rentnerinnen, welche die Vorsorgeeinrichtung wechseln, bezüglich Teuerungszulageregelung mit den Rentnern und den Rentnerinnen der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung gleichge - stellt werden. b) Falls die Rentner und Rentnerinnen bei der Kantonalen Pensionskas - se Solothurn verbleiben, muss der Arbeitgeber eine einmalige Zah - lung zur Finanzierung der aufgelaufenen und zukünftigen Anpas - sung der Renten an die Teuerungsentwicklung leisten. Diese ent - spricht dem 11,5-fachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Anpassung der Ren - ten an die Teuerungsentwicklung. Ausnahmsweise können anstelle der einmaligen Zahlung die Beiträge für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung während 15 Jahren weiter entrichtet werden. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Kasse nebst sei - nen eigenen auch die Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeit - nehmerinnen.
2 Die Beiträge für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung werden auf der Basis der Beitragssätze am Bilanzstichtag der Teilliquidati - on und der versicherten Löhne der von der Teilliquidation betroffenen Versicherten ermittelt.

§ 10 Information und Rechtsmittel

1 Die von einer Teilliquidation betroffenen Versicherten und Rentner wer - den über das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes, das Verfahren und den Verteilplan angemessen und zeitgerecht informiert.
2 Die von einer Teilliquidation betroffenen Versicherten, Rentner und Rent - nerinnen können innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Information die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der kantonalen Aufsichtsbehörde überprüfen lassen.
3 Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur auf - schiebende Wirkung, wenn der Präsident der Beschwerdekommission eine entsprechende Verfügung erlässt.

§ 11 Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

1 Die §§ 2 bis 6 sowie § 10 dieses Reglements bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 12 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Ge - nehmigung durch die Delegiertenversammlung und den Kantonsrat.
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Genehmigt von der Delegiertenversammlung am 26. Juni 2007; vom Kan - tonsrat am 31. Oktober 2007 (KRB Nr. 123/2007); vom Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht am 18. März 2008. Publiziert im Amtsblatt vom 28. März 2008.
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