Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (850.111)
CH - SH

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen

1
1) , Datenschutz
1/2019 Verbot der Ab- schiebung
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 2a
14) Wird festgestellt, dass die Zusprechung von Leistungen von einer Gemeinde zu Unrecht verzögert oder verweigert wurde, hat die zu- ständige Sozialhilfebehörde dem Kanton den für Leistungen nach

Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes entstandenen Aufwand zu ersetzen. III. Organisation und Aufgaben

§ 3
1 Der Sozialhilfebehörde obliegen insbesondere: a) die Vertretung des kommunalen Sozialwesens; b) die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der mit Sozialhilfeaufgaben betrauten Personen; c) die Beteiligung an der Vorbeugung; d) die Leistung der persönlichen Hilfe; e) der Entscheid als einzige kommunale Instanz über die Gewäh- rung, das Mass, die Dauer und die Bedingungen der materiel- len Hilfeleistungen sowie die Rückerstattungspflicht gemäss Art.
31 des Gesetzes; f) die Besorgung des Zahlungsverkehrs, die Buchführung sowie das Melde- und Verrechnungswesen; g) die jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit an das Depar- tement des Innern; h) die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungsan- sprüche im Sinne von Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB)
2)
.
2 Die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent entscheidet in Notfäl- len über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe, sofern das Gesuch von der Sozialhilfebehörde voraussichtlich nicht innert nützlicher Frist beurteilt werden kann.
§ 4
1 Die Sozialhilfebehörde ist so organisiert, dass die Erreichbarkeit für um Hilfe nachsuchende Personen gewährleistet ist und ein dis- kreter Wartebereich zur Verfügung steht, der von den übrigen Be- sucherinnen und Besuchern nicht einsehbar ist.
2 Die zuständigen Personen der Sozialhilfebehörde verfügen über die notwendigen Kenntnisse für eine ergebnisorientierte Beratung und Unterstützung. Sie bilden sich laufend weiter und halten Kon- takt zu anderen Beratungsstellen. Vollzugsgefähr- dung KESB- Beschluss; Kostenersatz
14) Aufgaben der Sozialhilfebe- hörde Organisation der Sozialhilfe- behörde
3
15) Zuständiges Departement Kantonales So- zialamt Kommission Behinderung
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 8
1 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in den Bereichen Ju- risprudenz, Soziales oder Sicherheit sowie über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.
2 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren klären die Verhält- nisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich: a) Erwerbstätigkeit; b) Wohnsituation; c) Arbeitsfähigkeit; d) Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
3 Bei Besuchen zu Hause oder am Arbeitsplatz dürfen die Sozialhil- feinspektorinnen und -inspektoren die Wohnung oder den Arbeits- ort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.
4 Überwachungen dürfen nur zeitlich begrenzt erfolgen. Die be- troffenen Personen müssen dabei ohne technische Hilfsmittel er- kennbar sein. Die Benutzung von Bildträgern ist erlaubt.
5 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren dürfen das Verhal- ten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.
6 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren erstatten dem kan- tonalen Sozialamt Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Be- weismittel und vernichten die untauglichen Beweismittel unverzüg- lich.
§ 9
1 Die Sozialhilfebehörde kann bei begründetem Verdacht auf un- rechtmässigen Sozialhilfebezug das kantonale Sozialamt mit der Aktenprüfung beauftragen. Dafür erstellt es ein separates Dossier.
2 Das kantonale Sozialamt prüft die eingereichten Akten und klärt ab, ob der Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug mittels einer Überprüfung der betroffenen Person durch Sozialhilfeinspek- torinnen und -inspektoren geklärt werden kann.
3 Das kantonale Sozialamt teilt der Sozialhilfebehörde das Ergebnis der Abklärungen nach Abs. 2 mit und stellt bei Befürwortung bei der Sozialhilfebehörde ein Gesuch um entsprechende Kostengut- sprache für die vorgesehenen Überwachungsauslagen.
4 Das kantonale Sozialamt veranlasst die Überwachung und teilt die Feststellungen der Überwachung nach deren Beendigung der fallführenden Gemeinde umgehend mit. Anforderungs- profil, Aufgaben und Kompeten- zen der Sozial- hilfeinspektoren Verfahren bei Sozialhilfein- spektionen
5 Abklärung der Verhältnisse Form der mate- riellen Hilfe Eigene Mittel
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Als eigene Mittel gelten neben dem Erwerbseinkommen auch Na- turalleistungen durch Dritte. Sie sind entsprechend als Einkommen der zu unterstützenden Person zu behandeln.

§ 13 Hat eine unterstützte Person Anspruch auf Stipendien, so werden

diese Stipendien als eigene Mittel bei der Festsetzung der materiel- len Sozialhilfe angerechnet.
§ 14
1 Nothilfe ist zu gewähren, wenn sie zeitlich und sachlich gerecht- fertigt ist.
2 Der Ansatz für die Unterstützung in der Nothilfe weicht von den Ansätzen der Sozialhilfe ab.
3 Nothilfe wird soweit möglich in Naturalien gewährt.

§ 15 Die Nothilfe für Personen mit Unterstützungswohnsitz in einem an-

deren Kanton richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Zu- ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
3)
.
§ 16
1 Bei Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, werden Unterstützungsleistungen gemäss Art. 82 des Asyl- gesetzes (AsylG)
4) gewährt.
2 Diese Nothilfe umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Klei- dung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Ver- sorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von Naturalien ausgerichtet.
§ 17
1 Nothilfe für die Rückkehr einer zu unterstützenden ausländischen Person umfasst in erster Linie die Kosten der Heimreise.
2 Ausländische Personen, deren Aufenthaltsbewilligung endet und dies nicht voraussehbar war, wird Nothilfe grundsätzlich erst nach Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ab Erlass des negativen Aufenthaltsentscheides gewährt, soweit diese für die Vorbereitung der Rückkehr in deren Heimatland erforderlich ist. Ei- Stipendien Nothilfe a) Allgemein b) Personen mit ausser- kantonalem Wohnsitz in der Schweiz c) Personen aus dem Asylbe- reich d) andere Aus- länder ohne Aufenthaltsbe- willigung
7 Orientierung Zuständigkeits- prüfung
1/2019 Vollzugsgefähr- dung KESB- Beschluss, Gesuch
14)
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 der Dringlichkeit um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs.
4 des Gesetzes ersuchen.
2 Gesuche um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich einzureichen unter Nachweis der vorgän- gig erfolgten Gesuchstellung bei einer Sozialhilfebehörde.

§ 20 Bei der Gesuchstellung ist die zu unterstützende Person persönlich

anzuhören. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist die persönliche Anhörung nach Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachzuholen.

§ 21 Die Sozialhilfebehörde erstellt eine Bedarfsrechnung, in der das

soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel der zu unterstützenden Person festgestellt werden.

§ 22 Die Sozialhilfebehörde berät die zu unterstützenden Personen und

erarbeitet bei Bedarf mit ihnen zusammen einen Hilfeplan mit über- prüfbaren, klaren Zielsetzungen, die der Vermeidung von länger dauernder Beanspruchung der Sozialhilfe dienen. Dabei werden alle möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen einbezo- gen. Die Zielsetzungen werden regelmässig überprüft und gegebe- nenfalls im Hilfeplan entsprechend angepasst.
§ 23
1 Die Sozialhilfebehörde kann bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit einer zu unterstützenden Person die gesundheitlichen Verhältnisse durch einen Vertrauensarzt abklären lassen.
2 Wird die Mitwirkung bei der Feststellung der gesundheitlichen Verhältnisse durch einen Vertrauensarzt von der zu unterstützen- den Person verweigert, kann die Unterstützungsleistung gekürzt werden.
§ 24
1 Die von der Sozialhilfebehörde festgelegte materielle Hilfe ist zeit- lich zu begrenzen. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhält- nisse der zu unterstützenden Person sind periodisch, mindestens aber einmal jährlich, zu überprüfen. Persönliche An- hörung Bedarfsberech- nung Beratung und Hilfeplanung Vertrauens- ärztliche Unter- suchung Zeitliche Be- grenzung und Überprüfung
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14)
14)
14)
15) Unterstützungs- anzeigen a) Allgemein
1/2019 b) innerhalb des Kantons
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§ 27
1 Das kantonale Sozialamt nimmt Unterstützungsanzeigen anderer Kantone, anderer Staaten sowie von Drittstellen entgegen und lei- tet diese nach Kontrolle den zuständigen Sozialhilfebehörden wei- ter.
2 Wird anlässlich der Überprüfung festgestellt, dass die Unterstüt- zungsanzeige zu Unrecht ergangen ist, so erhebt das kantonale Sozialamt Einsprache bzw. ergreift das entsprechende Rechtsmit- tel.
3 Die betroffenen Gemeinden können dem kantonalen Sozialamt innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie die Unterstützungsanzeige erhalten haben, eine schriftlich begründete Stellungnahme zustel- len.
§ 28
1 Das kantonale Sozialamt übermittelt Unterstützungsanzeigen der Gemeinden an andere Kantone, an den Bund und an andere Staa- ten.
2 Im Einspracheverfahren gegen Unterstützungsanzeigen von Schaffhauser Gemeinden und Berichtigungsbegehren im Zusam- menhang mit der Zuständigkeit einer Schaffhauser Gemeinde ist der betroffenen Schaffhauser Gemeinde das rechtliche Gehör zu gewähren.
§ 29
1 Die Sozialhilfebehörde führt ein Verzeichnis der Sozialhilfefälle.
2 Für jeden einzelnen Fall ist ein übersichtliches Aktendossier zu führen mit Kopien aller relevanten Dokumente, einem Verlaufspro- tokoll des Falls, Hilfeplänen, Notizen über wichtige Gespräche und den Verlauf von Interventionen.
3 Die Gemeinden sind zur Aktenaufbewahrung gemäss Gemeinde- archivverordnung
5) verpflichtet.
4 Die elektronische Dossierführung richtet sich nach den Vorgaben der Gemeindearchivverordnung.
5 Das kantonale Sozialamt kann ergänzende Weisungen erlassen.

§ 30 Die Sozialhilfebehörden haben auf Aufforderung des Bundes oder

des kantonalen Sozialamtes hin statistische Angaben über die von ihnen geführten Sozialhilfefälle einzureichen. c) von aus- serhalb des Kantons d) an aus- serhalb des Kantons Aktenführung Statistik
11 Sozialhilfe- kosten Abrechnung der materiellen Hilfe Rechnungs- wesen Kostengut- sprache a) Zweck
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§ 35
1 Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Sozial- hilfebehörde am Unterstützungswohnsitz oder am Aufenthaltsort zu richten.
2 Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
6. Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen

§ 36 Soweit diese Verordnung oder die Richtlinien keine Sonderbestim-

mungen enthalten, gelten die Bestimmungen der öffentlichen Sozi- alhilfe auch für die Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen.
§ 37
1 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung sind Ausländerinnen und Ausländer, für die der Kanton Schaffhausen gemäss Bundesgesetzgebung Bundesbeiträge er- hält.
2 Der Bund vergütet dem Kanton Bundesbeiträge, namentlich für: a) Asylsuchende; b) vorläufig Aufgenommene; c) Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung; d) Flüchtlinge; e) vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
§ 38
1 Das kantonale Sozialamt legt die Verteilung der Personen aus dem Asylwesen auf die einzelnen Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest. Gemeinden, welche unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl weniger als zwei Personen aus dem Asylwe- sen aufnehmen müssten, sind von der Aufnahmepflicht befreit.
2 Das kantonale Sozialamt entscheidet endgültig.
§ 39
1 Gemeinden, welche die vom kantonalen Sozialamt festgelegte Zahl von Personen aus dem Asylwesen nicht aufnehmen oder nicht aufnehmen können, sind grundsätzlich zu Ersatzabgaben verpflich- tet. b) Gesuche Allgemein Begriff Verteilung der Asylsuchenden Ersatzabgabe
13 und Be-
6) in An- Koordination Separate Buch- führung Begriff Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
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14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2. Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

§ 44 Die Trägerschaft muss die Bedingungen gemäss Art. 42 des Ge-

setzes erfüllen und im Handelsregister eingetragen sein.
§ 45
1 Die operative Leitung einer Einrichtung muss über eine abge- schlossene, eidgenössisch ankerkannte Ausbildung im Gesund- heits- oder Sozialbereich sowie über angemessene Kenntnisse im Führungs- und Finanzbereich verfügen. Die operative Leitung und deren Qualifikationen können auf mehrere Personen verteilt wer- den.
2 Die Einrichtungen haben über ein schriftliches, regelmässig zu evaluierendes Betriebs- und Betreuungskonzept sowie über ein Qualitätsmanagement-System zu verfügen.
3 Das kantonale Sozialamt legt die Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement unter Berücksichtigung der Rah- menrichtlinien gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für sozia- le Einrichtungen (IVSE) 7) fest.
4 Die Einrichtungen haben den Bedürfnissen der betreuten Perso- nen nach Wahrung ihrer Persönlichkeit, Privatsphäre, Würde, an- gemessenen Selbständigkeit sowie Mitwirkung gerecht zu werden.
§ 46
1 Gesuche um Betriebsbewilligung sind mit allen für die Beurteilung nötigen Angaben beim kantonalen Sozialamt einzureichen.
2 Vom Departement des Innern bewilligte Einrichtungen geltend als kantonal anerkannte Einrichtungen im Sinne von Art. 4 des Bun- desgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
8)
.
§ 47
1 Das Departement des Innern hat die externe Aufsicht über die Einrichtung inne.
2 Das kantonale Sozialamt überprüft regelmässig das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen und der weiteren Bestimmungen. Dies geschieht anhand der eingeforderten Dokumente und Infor- mationen, an jährlichen Aufsichtsbesuchen sowie an Besuchen aus einem aktuellen Anlass. Trägerschaft Bewilligungsvo- raussetzungen Bewilligungsge- suche und IFEG- Anerkennung Aufsicht a) Pflichten des Departementes
15 b) Pflichten der Einrichtungen
1/2019 Kantonale An- gebotsplanung
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Das Departement des Innern sorgt für eine Koordination der kan- tonalen Angebotsplanung mit den kantonalen Angebotsplanungen der Ostschweizer Kantone sowie des Kantons Zürich.
4 Die Einrichtungen wirken bei der Bedarfsermittlung und Ange- botsplanung mit. Sie können namentlich jährlich die Anpassung der Plätze für ihre Wohn- und Tagesstrukturen beantragen.
§ 50
1 Die Betriebsbewilligung ist Voraussetzung für den Abschluss ei- ner Leistungsvereinbarung sowie die Ausrichtung von Betriebsbei- trägen.
2 Einrichtungen können als beitragsberechtigt im Sinne von Art. 7 IFEG anerkannt werden, wenn sie: a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Rah- men der kantonalen Angebotsplanung notwendig sind; b) über anerkannte Instrumente zu r Sicherung der Qualität verfü- gen und den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringen.

§ 51 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für Men-

schen mit Behinderung können als beitragsberechtigte stationäre Wohnangebote anerkannt werden, wenn sie Menschen mit Behin- derung 365 Tage im Jahr gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und ständige interne Betreuung gewähren, mit dem Ziel der sozia- len Integration und der bedarfsgerechten Betreuung.
§ 52
1 Werk- und Beschäftigungsstätten oder andere betreute Arbeits- formen sowie Tagesstätten können als beitragsberechtigte statio- näre Tagesstrukturen anerkannt werden, wenn sie Menschen mit Behinderung mindestens 260 Tage im Jahr regelmässig beschäfti- gen.
2 Tagesstrukturen ohne Lohn sind Einrichtungen, die aufgrund der Behinderung ihrer Klientel keinen oder einen minimalen Deckungs- beitrag erwirtschaften. Ziele sind die sinnvolle Beschäftigung und die gesellschaftliche Integration.
3 Tagesstrukturen mit Lohn sind Einrichtungen, die einen De- ckungsbeitrag erwirtschaften. Ziele sind die Förderung der berufli- chen Fähigkeiten und/oder Integration in den ersten Arbeitsmarkt sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes. Tages- strukturen mit Lohn bezahlen den Menschen mit Behinderung ei- Beitragsberech- tigung a) Allgemein b) Stationäre Wohnangebote c) Stationäre Tagesstruktur
17 Leistungsver- einbarungen a) Allgemein b) Inhalt der Leistungsver- einbarung
1/2019 c) Nichterfüllung der Leistungs- vereinbarung
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§ 56
1 Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen gestützt auf eine Leistungsvereinbarung Betriebsbeiträge leisten. Die Betriebsbeiträ- ge sind in der Regel leistungsbezogene Pauschalen, welche je Leistungseinheit und Leistungsbereich vereinbart werden. Es sind dies: a) Leistungsbereich Wohnen: Kalendertage, maximal 12 Monate à
30 Tage. Abwesenheiten von über 30 Tagen an einem Stück sind nicht anrechenbar. b) Leistungsbereich Tagesstruktur: vereinbartes Pensum, maximal
12 Monate à 21,66 Tage. Abwesenheiten, die über die üblichen Ferientage hinaus gehen, sind nicht anrechenbar. Für mehrere Tagesstrukturen derselben Person wird maximal ein Pensum von 100 % finanziert.
2 In der Leistungsvereinbarung kann für die Betriebsbeiträge ein Beitragsdach (Maximalbeitrag) festgesetzt werden.
3 Die Betriebsbeiträge pro Leistungseinheit werden nach dem indi- viduellen Betreuungsbedarf (IBB) abgestuft. Die Einstufungen er- folgen nach den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes und sind diesem wie folgt einzureichen: a) provisorisch oder definitiv vor Eintritt mit der Mutationsmeldung bzw. dem Gesuch um Kostenübernahmegarantie nach IVSE an das kantonale Sozialamt; b) bei Bedarf definitiv spätestens 2 Monate nach Eintritt mit der Mutationsmeldung bzw. dem neuerlichen Gesuch um Kosten- übernahmegarantie nach IVSE an das kantonale Sozialamt; c) jährlich per Ende Oktober mit dem Budget des Folgejahres so- wie Ende Mai mit dem Betriebsbeitragsgesuch; d) bei Bedarf bei schwerwiegenden individuellen Veränderungen per Ende Juni; e) auf Anordnung des kantonalen Sozialamtes.
4 Das kantonale Sozialamt ist zuständig für die Überprüfung und Bewilligung der Einstufungen gemäss den Ausführungsbestim- mungen des Departements des Innern. Die Einstufungen gelten ab Eintritt beziehungsweise ab dem Halbjahr nach Einreichung des Antrags. Anrechenbar sind nur Leistungen mit bewilligter Einstu- fung.
§ 57
15)
1 Die leistungsbezogenen Pauschalen werden in Abstimmung mit dem Kennzahlenvergleich der Ostschweizer Kantone und des Kan- tons Zürich festgelegt. Finanzierung des Leistungs- angebots a) Methode Kennzahlen- vergleich
15)
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15) c) Teuerung d) Investitionen und Mietverträ- ge (Objektkos- ten)
1/2019 e) Kostenüber- nahme durch den Kanton
20 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit oder ohne Lohn zu maximal 100 % leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 50 %.
4 Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit oder ohne Lohn zu maximal 50 % leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 25 % bis 49 %.
5 Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit Lohn leistet der Kan- ton für Menschen mit Behinderung, bis diese das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung
9) erreichen. Nach Erreichen des Rentenalters übernimmt der Kanton die Betriebsbeiträge für eine Einrichtung mit Wohnstruktur und/oder Tagesstruktur ohne Lohn, sofern die Menschen mit Be- hinderung bereits zuvor in derselben Einrichtung betreut wurden.
6 Auf besonderen Antrag hin kann das kantonale Sozialamt in Ein- zelfällen Betriebsbeiträge für Menschen mit Behinderung gewäh- ren, für die ein Rentenbescheid einer IV-Stelle innerhalb maximal eines Jahres bevorsteht. Bei Minderjährigen regelt das Departe- ment des Innern den Beitrag der Unterhaltspflichtigen.
§ 61
1 Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in Anspruch nehmen, beteiligen sich über die vom Kanton festgelegte Heimtaxe, eine allfällige Hilflosenentschädigung nach dem Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung
10) sowie allfällige Versi- cherungsleistungen und Leistungen Dritter an der Finanzierung. Al- len Leistungsbezügerinnen und -bezügern wird für dieselbe Leis- tung derselbe Tarif in Rechnung gestellt.
2 An Abwesenheitstagen wird die zu leistende Heimtaxe um Fr. 20.- reduziert.
3 Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Beiträge aller Leistungs- pflichtigen einzuholen.
4 Die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beteiligen sich über die Produktionserlöse sowie allfällige übrige anrechenbare Einnahmen an der Finanzierung.
5 Spenden sind nicht anrechenbare Erträge. Für zweckgebundene Spenden und Fonds sind ein Reglement zu erstellen und der Nachweis über die Verwendung zu erbringen.
6 Die Kosten, welche nicht durch Beiträge nach Abs. 1 und 4 ge- deckt werden, können subsidiär vom Kanton mittels Betriebsbeiträ- gen gedeckt werden. f) Kostenbeteili- gung der Leis- tungsbezüger und der Einrich- tungen
21 g) Schwan- kungsfonds
1/2019 Rechnungsle- gung und Akon- tozahlung
22 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Die Revision wird von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Revisionsstelle vorgenommen. Dabei ist insbesondere das Bun- desgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorin- nen und Revisoren (RAG)
11) einzuhalten. Zusätzlich überprüft und bestätigt die Revisionsstelle die Übereinstimmung der Geschäfts- praxis mit den kantonalen Vorgaben.
5 Die Einrichtungen können Akontozahlungen an den Betriebsbei- trag des laufenden Jahres beantragen. Diese erfolgen jeweils per Ende März und September und betragen je 45 % des voraussichtli- chen Betriebsbeitrages des Kantons.
§ 64
1 Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen im Sinne von § 46 dieser Verordnung direkte Investitionsbeiträge gemäss Art. 50 des Gesetzes leisten.
2 Für die Zusicherung von direkten Investitionsbeiträgen ist beim kantonalen Sozialamt gemäss den Vorgaben des Departements des Innern ein Gesuch einzureichen.
3 Bei Projektierung, Budgetierung, Realisation und Abrechnung sind die Vorgaben des Departements des Innern einzuhalten. Dies betrifft insbesondere: a) Projektgliederung und Kostenaufstellung; b) Baubeginn und Projektänderungen; c) Bau- und Rechnungsabnahme.
4 Das kantonale Sozialamt kann Akontozahlungen an Investitions- beiträge leisten.
5 Wohnkantonen ausserkantonaler Personen in Schaffhauser Ein- richtungen werden direkte Investitionsbeiträge mittels Investitions- zuschlägen gemäss IVSE belastet.
§ 65
1 Die finanziellen Mittel dürfen ausschliesslich zum vorgegebenen Zweck verwendet werden.
2 Wird eine Einrichtung aufgelöst, müssen restliche Betriebsbeiträ- ge sowie der Schwankungsfonds rückerstattet werden. Investiti- onsbeiträge sind anteilmässig zurückzuerstatten, wenn die betref- fenden Bauten und Investitionen vor Ablauf der vorgeschriebenen Abschreibungsfrist seit Schlusszahlung zu einem anderen Zweck verwendet werden, in anderen Besitz übergehen oder wenn die Trägerschaft sich auflöst.
3 Das Departement des Innern kann auf begründetes Gesuch hin befristete Ausnahmen zu den Finanzierungsvorgaben bewilligen. Investitionsbei- träge Verwendung der finanziellen Mittel
23 Betreuung und Finanzierung im Einzelfall Bewilligungsver- fahren und Ent- zug Gesuch für Investitionsbei- träge
1/2019 IVSE a) Zuständigkeit Sozialamt
24 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 70
1 Das kantonale Sozialamt als IVSE-Verbindungsstelle veranlasst die Aufnahme einer Einrichtung auf die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE für die Bereiche A, B, C und D.
2 In den Bereichen A, B und C prüft es als Fachstelle die Voraus- setzungen einer Aufnahme auf die Liste bezüglich Betreuung, Un- terbringung, Qualität und Finanzen gemäss den Vorgaben der IVSE. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonder- schulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig. Die Einrichtungen reichen dazu die notwendigen Unterlagen und Infor- mationen ein.
3 Eine Einrichtung kann von der Liste gestrichen werden, wenn die Einrichtung dies wünscht oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 71
1 Das kantonale Sozialamt legt als Fachstelle in den Bereichen A, B und C jährlich die IVSE-Tarife der Leistungsabgeltung gemäss Art.
20 ff. IVSE fest. Dazu reichen die Einrichtungen vor der Aufnahme auf die Liste bzw. jährlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres die notwendigen Unterlagen ein. In den Bereichen A (Stationäre Ein- richtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdeparte- ment zuständig.
2 Das kantonale Sozialamt als IVSE-Verbindungsstelle veranlasst die Kommunikation der Tarife der Bereiche A, B, C und D gemäss den Vorgaben der IVSE.
§ 72
1 Die aufnehmende Einrichtung reicht der kantonalen Verbindungs- stelle in der Regel vor der Unterbringung das Gesuch um Kosten- übernahmegarantie ein. Das kantonale Sozialamt ist Verbindungs- stelle für Kostenübernahmegarantien IVSE in den Bereiche A, B, C und D.
2 In den Bereichen A, B und C prüft das kantonale Sozialamt als Fachstelle die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig.
3 Bei Vorliegen eines positiven Entscheids übermittelt das kantona- le Sozialamt die Kostenübernahmegarantie gemäss Art. 19 IVSE. Sie stellt die Berechtigung, die Zuständigkeit und die Zahlungs- pflicht der Kostenträger fest.
13) b) IVSE- Anerkennung c) Festlegung der Tarife d) Kostenüber- nahmegarantie
25 e) Beiträge für Schaffhauser Betreuungs- bedürftige
1/2019 f) Aufnahme ausserkantonal- er Betreuungs- bedürftiger
26 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 75
1 Bei Streitigkeiten zwischen einer Einrichtung und einer Person, die ihre Leistungen in Anspruch nimmt, haben die Beteiligten zuerst den einrichtungsinternen, operativen Weg sowie denjenigen über die interne Aufsicht der Trägerschaft zu beschreiten.
2 Kommt es zu keiner Einigung, kann an das Departement des In- nern ein Gesuch gestellt werden, eine Ombudsstelle gemäss Art.
10 Abs. 2 Bst. f IFEG zu benennen. Das Gesuch bezeichnet die beteiligten Parteien, den strittigen Sachverhalt sowie den bisheri- gen Verlauf. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 76
15) Einrichtungen, deren Werte bei Inkrafttreten dieser Verordnung über den Kennzahlenvergleich gemäss § 57 dieser Verordnung lie- gen, müssen diese schrittweise spätestens innert fünf Jahren errei- chen.
§ 76a
14)
1 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe, denen eine durch KESB- Beschluss verfügte Massnahme im Sinne von Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes zu Grunde liegt, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Bestimmung in die Berechnungen gemäss Art. 38 Abs.
2 des Gesetzes aufgenommen.
2 Die zuständige Sozialhilfebehörde reicht dem kantonalen Sozial- amt innert 60 Tagen ab Inkrafttreten eine Unterstützungsanzeige ein, unter Beilage des KESB-Beschl usses sowie des Beschlusses der zuständigen Sozialhilfebehörde.

§ 77 Die Sozialhilfeverordnung vom 27. November 2007 (SHR 850.111)

wird aufgehoben.
§ 78
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
12) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Streitschlich- tung Erreichung Kennzahlenver- gleich
15) Überführung Kosten KESB- Massnahmen 14) Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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