Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz (511.541)
CH - SO

Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz

1 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 Art. 1 Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschweiz sowie die Stadt Bern an.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatspartner können auch andere Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizei- kommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatspart- ner nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beizie- hen. Art. 2 Zweck
1 Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern, die Effizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere: a) in der Ausbildung; b) bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrü- stung; c) bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienste d) bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpoli- zeilicher Art; e) bei Grossanlässen; f) zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen; g) bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen; h) bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2 Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereignis- se zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges, ihrer besonderen Wichtigkeit beziehungsweise Komplexität oder ihres grenz- überschreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkordatspartners nicht allein bewältigt werden können. Art. 3 Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zuständigen Behörde des Konkordatspartners veranlasst. Über das Begeh- ren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Konkordatspart- ners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet.
2 Der ersuchte Konkordatspartner ist nach Massgabe seiner verfügbaren Kräfte zur Hilfeleistung verpflichtet.
2 Art. 4 Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 BV und Artikel
102 Ziffer 8 BV von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizeikontingent nach Massgabe ihres Personalbestandes. Art. 5 Leitung
1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkorps.
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung. Art. 6 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vor- schriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps. Art. 7 Haftung
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem ersuchenden Konkordatsmitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Konkor- datspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
3 Das Klagerecht des haftbaren Konkordatspartners und des geschädigten Dritten gegen ausserkantonale Polizeiangehörige ist ausgeschlossen.
4 Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stamm- korps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht. Art. 8 Unfallversicherung
1 Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständi- gen Gebietes sowie während dadurch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps gegen Unfall versichert.
2 Der ersuchende Konkordatspartner vergütet dem Stammkorps die Lei- stungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden. Art. 9 Finanzielles
1 Für Hilfeleistungen bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten be- rechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen.
2 In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstan- denen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif zu vergüten; vorbehalten bleibt Artikel 354 StGB.
3 Art. 10 Konkordatsbehörde
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direk- tionen beziehungsweise Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse: − fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung aufgrund dieses Konkordates; − erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge; − überwacht die Einhaltung des Konkordates; − erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9); − bestimmt das Sekretariat; − untersucht Streitfälle und unterbreitet den beteiligten Konkordats- mitgliedern Vergleichsvorschläge. Art. 11 Dauer des Konkordates, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjäh- rigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die Verbleibenden entscheiden über die Weiterführung des Konkordates. Art. 12 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens drei Konkor- datspartnern unterzeichnet worden ist.
2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat.
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