Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im T... (935.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

vom 30. September 2011 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2011²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2011 2337
Art. 1 Gegenstand
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Wissensaufbaus im Tourismus gewähren.
Art. 2 Unterstützte Vorhaben
¹ Der Bund kann Vorhaben unterstützen, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:
a. die Entwicklung und Einführung neuer Produkte, Ausrüstungen und Vertriebskanäle;
b. die Verbesserung der bestehenden Dienstleistungen;
c. die Schaffung wettbewerbsfähiger Strukturen, die eine Steigerung der Effizienz ermöglichen;
d.³
die Verbesserung der Aus- und Weiterbildung.
² Er konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige, bedeutende Vorhaben.
³ Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
Art. 3 Voraussetzungen
¹ Vorhaben werden nur unterstützt, wenn sie:
a. zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Tourismusland beitragen;
b. zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus beitragen; und
c. attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen oder sichern.
² Vorhaben nach Absatz 1 werden zudem nur unterstützt, wenn sie:
a. gesamtschweizerisch angelegt sind oder eine gesamtschweizerische Koordination verlangen; oder
b. regional oder lokal angelegt sind und den Kriterien von Modellvorhaben des Bundes entsprechen.
³ Vorhaben müssen auf überbetrieblicher Ebene geplant und umgesetzt werden.
Art. 4 Auflage
Die Vorhaben müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen werden.
Art. 5 Höhe und Art der Finanzhilfen
¹ Der Bund kann Vorhaben mit einer Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen. Die Finanzhilfe wird in Pauschalbeiträgen ausgerichtet.
² Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens 50 Prozent der Gesamtkosten betragen.
Art. 6 Verfahren
¹ Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen. Dieses holt die Stellungnahmen der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen.
² Es entscheidet nach Konsultation der direkt betroffenen Bundesämter über die Gewährung der Finanzhilfen.
Art. 7 Information und Evaluation
¹ Das SECO fördert den Austausch von Informationen im Tourismus im Allgemeinen sowie über die unterstützten Vorhaben im Besonderen.
² Es stellt die Evaluation der unterstützen Vorhaben sicher.
Art. 8 Finanzierung
Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel alle vier Jahre als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.
Art. 9 Berichterstattung
Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung über die Verwendung der gesprochenen finanziellen Mittel.
Art. 10 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 2012⁴
⁴ BRB vom 30. Nov. 2011
Markierungen
Leseansicht