Ordnung über die Habilitation an der Theologischen Fakultät der Universität Basel (446.170)
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Ordnung über die Habilitation an der Theologischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung über die Habilitation an der Theologischen Fakultät der Universität Basel Vom 8. Mai 1943 Vom Erziehungsrat genehmigt am 23. August 1943 Die Theologische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf

§ 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937

1) und auf § 4 der Ordnung über die Habilitation und Pflichten der Privatdozenten an der Universität Basel vom 26. November 1938
2) , folgende Ordnung:

§1. Wer sich an der Theologischen Fakultät der Universität Basel ha-

bilitieren will, hat an den Dekan ein schriftliches Gesuch zu richten mit Bezeichnung des Faches, für das er die venia legendi zu erhalten wünscht.

§2. Der Bewerber muss im Besitz des Doktorgrades der Basler

Theologischen Fakultät oder eines diesem nach ihrem Urteil gleichwer- tigen akademischen Grades sein.

§3. Der Bewerbung sind beizufügen:

a) ein Abriss des Lebens- und Studienganges mit Beilage der Stu- dienausweise; b) das Doktordiplom; c) das Manuskript einer noch nicht veröffentlichten grösseren wis- senschaftlichen Arbeit aus dem betreffenden Fachgebiet. Besitzt der Bewerber auch den Dr. phil., so kann die Fakultät die theologi- sche Dissertation zugleich als Habilitationsschrift annehmen. Mit Genehmigung der Fakultät kann auch eine bereits gedruckt vorlie- gende Arbeit an die Stelle der Habilitationsschrift treten; d) sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen.

§4. Je nach dem gewählten Fach kann die Fakultät den Nachweis

über die erforderlichen Kenntnisse aus den betreffenden Nachbarge- bieten verlangen.

§5. Nach Prüfung der eingereichten Papiere beschliesst die Fakultät,

ob sie die Bewerbung gutheissen oder weitere Ausweise wissenschaftli- cher Art, Umarbeitung der Habilitationsschrift oder Einreichung einer neuen verlangen, den Umfang der venia einengen oder den Bewerber ganz abweisen will.

§7. An die Probevorlesung schliesst sich ein Kolloquium an. Die Be-

teiligung daran ist auch den nicht stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultät freigestellt. Ebenso sind die zwei vom Rektor zur Berichter- stattung an die Regenz bestimmten Regentialen zur Probevorlesung und zum Kolloquium einzuladen, um ihnen alle Möglichkeiten zur Er- füllung des ihnen von der Regenz erteilten Auftrags (evtl. auch durch Beteiligung am Kolloquium) zu geben.

§8. Sind auch diese Anforderungen erfüllt, so fasst die Fakultät ihren

endgültigen Beschluss und stellt bei der Regenz den Antrag auf Ertei- lung der venia für das betreffende Fach.

§9. Die Habilitation ist kostenfrei.

§ 10. Im übrigen gilt die allgemeine Ordnung über die Habilitation

und die Pflichten der Privatdozenten an der Universität Basel vom

26. November 1938.

3)

§ 11. Durch diese Ordnung wird das Reglement über die Erteilung

der venia legendi an der Theologischen Fakultät zu Basel vom 26. Ok- tober 1892 aufgehoben. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Oktober 1943 in Kraft und Wirksamkeit.
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