Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse an der Medizinischen Fakultät Basel (446.350)
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Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse an der Medizinischen Fakultät Basel

Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse an der Medizinischen Fakultät Basel
1) Vom 6. April 1981 Vom Erziehungsrat genehmigt am 3. Juni 1981 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf

§ 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom

14. Januar 1937

2) , folgende Ordnung:

1. Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse

Bestimmungen über die ärztlichen und zahnärztlichen Fachprüfungen für Ausländer, die an der Medizinischen Fakultät immatrikuliert sind

§1. Die Medizinische Fakultät gewährt Ausländern die Möglichkeit,

medizinische Prüfungsausweise zu erwerben, welche die Bezeichnung «Akademisches Zeugnis» tragen.
2 Massgebend für die Anforderungen an den Studiengang und das Ver- fahren bei den Prüfungen ist das Reglement für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 22. Dezember 1964 mit Einschluss aller nach- träglich verfügten und in Zukunft durch Bundesratsbeschluss erfolgen- den Abänderungen und Zusätze.
3) Die Bestimmungen der vorliegen- den Ordnung entsprechen dem eidgenössischen Reglement. In Zwei- felsfällen ist der Wortlaut dieses Reglements für die Fakultät bindend.
3 Das akademische Zeugnis über die bestandene Fachprüfung berech- tigt nicht zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

§2. Die Prüfung erstreckt sich über die gesamte medizinische Ausbil-

dung und zerfällt in vier Abschnitte:

1. die naturwissenschaftliche Prüfung;

2. die anatomisch-physiologische Prüfung;

3. die klinische Grundfächerprüfung;

4. die Fachprüfung.

2 Über das Verfahren bei den Prüfungen siehe § 14.
3 Für jeden dieser Prüfungsabschnitte wird ein akademisches Zeugnis ausgestellt.

§3. Bei der Anmeldung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten haben

die Bewerber dem Dekan ein schriftliches Gesuch persönlich abzuge- ben. Diesem Gesuch sind die in den §§ 4, 6, 8 und 10 genannten Doku- mente beizulegen.
2 Die Anmeldungen für die Examina von Ausländern (1. naturwissen- schaftliche Prüfung, 2. anatomisch-physiologische Prüfung, 3. klinische Grundfächerprüfung, 4. Fachprüfung) müssen vom Dekan dem leiten- den Examinator für den betreffenden Prüfungsabschnitt rechtzeitig, d.h. bei Schluss des jeweiligen eidgenössischen Anmeldetermins, mit- geteilt werden, damit dieser die Kandidaten zusammen mit den Schweizern einteilen und aufbieten kann. Liegen keine Anmeldungen vor, so ist dies gleichfalls mitzuteilen.
3 Sind Entscheide im Sinne der §§ 5, 7, 9 oder 11 zu treffen, so muss die Anmeldung mit allen notwendigen Unterlagen drei Monate vor dem Beginn der Prüfungen in den Händen des Dekans sein. Studierenden, bei denen die §§ 5, 7, 9 oder 11 in Betracht kommen, wird empfohlen, sich schon vor der Immatrikulation mit dem Dekan in Verbindung zu setzen. Naturwissenschaftliche Prüfung

§4. Für diese Prüfung gelten die Bestimmungen der Art. 47 und 48

des eidgenössischen Reglementes.
2 Die Quittung über die einbezahlten Gebühren ist der Anmeldung beizulegen (§ 22).

§5. Sind im Art. 47 lit. c und d des eidgenössischen Reglementes auf-

geführte Vorlesungen und Kurse nicht in Basel belegt worden, so ent- scheidet der Dekan, im Zweifelsfalle die Fakultät, über die Gültigkeit der Ausweise.

§7. Sind die in Art. 49 des eidgenössischen Reglementes aufgeführ-

ten Vorlesungen und Kurse nicht in Basel belegt worden, so entscheidet der Dekan, im Zweifelsfalle die Fakultät, über die Gültigkeit der Aus- weise.
2 Anstelle des in Basel erworbenen akademischen Zeugnisses über die bestandene naturwissenschaftliche Prüfung kann der Dekan das ent- sprechende Zeugnis einer anderen schweizerischen Fakultät als gleich- wertig anerkennen.
3 Die Fakultät kann aufgrund einer an einer anderen schweizerischen Fakultät oder im Ausland bestandenen naturwissenschaftlichen Prü- fung, die vom Charakter der eidgenössischen Prüfungen geringfügig abweicht, die Zulassung beschliessen. Dieser Beschluss ist auf dem aka- demischen Zeugnis vorzumerken. Klinische Grundfächerprüfung

§8. Ärzte: Für diese Prüfung gelten die Bestimmungen der Art. 54

und 55 des eidgenössischen Reglementes.
2 Zahnärzte: Für diese Prüfung gelten die Bestimmungen der Art. 81 und 82 des eidgenössischen Reglementes.
3 Die Quittung über die einbezahlten Gebühren ist der Anmeldung beizulegen (§ 22).

§9. Sind die in Art. 54 oder 81 des eidgenössischen Reglementes auf-

geführten Vorlesungen und Kurse nicht in Basel belegt worden, so ent- scheidet der Dekan, im Zweifelsfalle die Fakultät, über die Gültigkeit der Ausweise.
2 Anstelle des in Basel erworbenen akademischen Zeugnisses über die bestandene anatomisch-physiologische Prüfung kann der Dekan das entsprechende Zeugnis einer anderen schweizerischen Fakultät als gleichwertig anerkennen.
3 Die Fakultät kann aufgrund einer an einer anderen schweizerischen Fakultät oder im Ausland bestandenen anatomisch-physiologischen Prüfung, die vom Charakter der eidgenössischen Prüfungen geringfü- gig abweicht, die Zulassung beschliessen. Dieser Beschluss ist auf dem akademischen Zeugnis zu vermerken. Fachprüfung

§ 10. Ärzte: Für diese Prüfung gelten alle Bedingungen des eidgenös-

sischen Reglementes Art. 56–73 sowie des für Basel massgebenden Bundesratsbeschlusses über die versuchsweise Abweichung vom Re-

§ 11. Sind die in Art. 56 lit. a–e oder 83 des eidgenössischen Regle-

ments aufgeführten Ausweise nicht in Basel erworben worden, so ent- scheidet der Dekan oder das Dozentenkollegium des Zahnärztlichen Institutes, im Zweifelsfalle die Fakultät, über die Gültigkeit derselben.
2 Anstelle des in Basel erworbenen akademischen Zeugnisses über die bestandene klinische Grundfächerprüfung kann der Dekan das ent- sprechende Zeugnis einer anderen schweizerischen Fakultät als gleich- wertig anerkennen.
3 Die Fakultät kann aufgrund einer an einer anderen schweizerischen Fakultät oder im Ausland bestandenen klinischen Grundfächerprü- fung, die vom Charakter der eidgenössischen Prüfungen geringfügig abweicht, die Zulassung beschliessen. Dieser Beschluss ist auf dem aka- demischen Zeugnis zu vermerken.

§ 12. Die Prüfungen finden zu gleicher Zeit statt wie die eidgenössi-

schen Medizinalprüfungen.
2 Für jeden Prüfungsabschnitt werden von der Medizinischen Fakultät leitende Examinatoren gewählt.
3 Der Dekan benachrichtigt die leitenden Examinatoren von der Zu- lassung der einzelnen Kandidaten zu den Prüfungen.

§ 13. Die Prüfungen werden von den für die eidgenössischen Prüfun-

gen bezeichneten Examinatoren (Fachvertreter der Fakultät) in Ver- bindung mit ihren Ersatzmännern abgenommen.
2 Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Den Examinatoren steht jedoch das Recht zu, den Gebrauch einer anderen Sprache zu gestatten.

§ 14. Für das Verfahren bei den Prüfungen ist das eidgenössische Re-

glement massgebend: Art. 48 für die naturwissenschaftliche, Art. 50, 51 und 52 für die anatomisch-physiologische, Art. 55 für die klinische Grundfächerprüfung und Art. 57–73 für die Fachprüfung sowie bei den Zahnmedizinern Art. 82 für die klinische Grundfächerprüfung und Art. 84 und 85 für die Fachprüfung.
2 Für das Verfahren bei den mündlichen Prüfungen finden die Art. 26 und 27, bei den praktischen Prüfungen die Art. 28 und 29, bei den kom- binierten praktisch-mündlichen Prüfungen Art. 30 sinngemäss Anwen- dung. An die Stelle des Ortspräsidenten tritt der Dekan.
3 Die schriftlichen Arbeiten sind dem Dekan zuzustellen; er hat sie mindestens einen Monat aufzubewahren.
4 Für die Zensuren ist Art. 31 des eidgenössischen Reglements massge- bend.

§ 16. Der Dekan führt über jeden Kandidaten ein Protokoll, das die

erteilten Zensuren enthält, und übergibt dem Kandidaten eine unter- zeichnete Abschrift des Protokolls, auf dem angegeben ist, ob der Prü- fungsabschnitt bestanden wurde oder nicht, mit eventuellen Vermer- ken gemäss §§ 5, 7 und 9.

§ 17. Ist die Fachprüfung bestanden, so wird dem Kandidaten ein ent-

sprechendes akademisches Zeugnis ausgehändigt.

§ 18. Wünscht ein Kandidat nach erfolgter Anmeldung zurückzutre-

ten oder zieht er sich nach Beginn der Prüfung zurück, so hat er diese Absicht unverzüglich dem Dekan mitzuteilen. Im übrigen gilt Art. 35 des eidgenössischen Reglementes.

§ 19. Kann ein Kandidat aus irgendeinem Grunde nicht zur Prüfung

erscheinen, so hat er dem Dekan unverzüglich davon Kenntnis zu geben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 36 des eidgenössi- schen Reglementes.

§ 20. Wer sich bei der Anmeldung oder während einer Prüfung unan-

ständiges Betragen, Unredlichkeit oder Betrug zuschulden kommen lässt, gilt für den betreffenden Prüfungsabschnitt als abgewiesen. Die Fakultät entscheidet über eine erneute Zulassung zum Examen.

§ 21. Der Kandidat kann gegen Prüfungsentscheide bei der Kuratel

der Universität Basel Beschwerde einlegen.
2 Dabei gelten die im Kanton Basel-Stadt üblichen Fristen. Die Kura- tel entscheidet endgültig.
4)

§ 22. Die Gebühren betragen:

für die naturwissenschaftliche Prüfung ................. Fr. 110.– für die anatomisch-physiologische Prüfung ............. Fr. 200.– für die klinische Grundfächerprüfung für Ärzte ......... Fr.120.– für die klinische Grundfächerprüfung für Zahnärzte ..... Fr.145.– für die Fachprüfung für Ärzte ........................ Fr.520.– für die Fachprüfung für Zahnärzte .................... Fr.500.–
2 Diese Gebühren sind bei der Universitätsquästur Basel einzuzahlen. Die Quittung der Post für die Prüfungsgebühren ist der Anmeldung beizulegen.
Schlussbestimmungen

§ 37. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für die Ausstellung

akademischer Zeugnisse und für die Verleihung der Doktorwürde der Zahnheilkunde an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 14. Juni 1971 aufgehoben.

§ 38. Die vorstehende Ordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den

1. Juli 1981 in Kraft.

2 Für in Basel oder einer anderen schweizerischen Universität Imma- trikulierte, die vor dem 1. Oktober 1970 den klinischen Teil des Studi- ums der Zahnheilkunde begonnen haben, gilt weiterhin die frühere Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse und die Verlei- hung der Doktorwürde der Zahnheilkunde an der Medizinischen Fa- kultät der Universität Basel vom 1. Juli 1952.
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