Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (811.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG) Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umwelt - schutz vom 29. Januar 1998 1 ) sowie § 47 Abs. 1 Bst. d Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894 2 ) , * beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung dient dem Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bun - desgesetz über den Umweltschutz und regelt die Zuständigkeiten, soweit sie nicht bereits durch das Gesetz festgelegt sind.

§ 1a * Allgemeine Verfahrensvorschriften

1 Sinngemäss gelten für die Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz und dieser Verordnung die Vorschrif - ten des Baubewilligungsverfahrens 3 ) . Anstelle der öffentlichen Auflage kann die direkte Benachrichtigung der Betroffenen treten. 1) BGS 811.1 ; EG USG 2) BGS 111.1 ; KV 3) BGS 721.11
2. Prüfung der Umweltverträglichkeit 4 ) *

§ 2 Massgebliches Verfahren

5 )
1 Für die Umweltverträglichkeitsprüfung sind massgeblich:
a) Beschlussfassung des Regierungsrates für die Anlagen gemäss den folgenden Ziffern des Anhangs zur Verordnung über die Umweltver - träglichkeitsprüfung: 1. 80.1 2. 80.2
b) das Baubewilligungsverfahren für alle weiteren Anlagen, bei denen der Kanton das massgebliche Verfahren gemäss Anhang der Verord - nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu bestimmen hat.
2 Soweit im Baubewilligungsverfahren der Zwischenentscheid einer Direkti - on oder die Bewilligung des Regierungsrates erforderlich ist, erfolgt die Umweltverträglichkeitsprüfung durch diese Kantonsbehörde. 3. Katastrophenschutz 6 )

§ 3 Gewährleistung der Vorsorge

1 Inhaber von der Störfallverordnung unterliegenden Betrieben oder Ver - kehrswegen 7 ) haben einen Kurzbericht 8 ) zu erstellen. Der Kurzbericht ist dem Amt für Umweltschutz zur Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit einzureichen 9 ) .
2 Es stellt fest und beurteilt, ob die Annahme zulässig ist, dass
a) bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Um - welt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
b) bei Verkehrsanlagen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt hinrei - chend klein ist.
3 Es verfügt eine Risikoermittlung, falls die Annahme gemäss Abs. 2 hievor nicht zulässig ist. 4) Art. 9 USG streichen. Art. 10a, 10b, 10c, 10d USG; Anhang zur Verordnung über die Um - weltverträglichkeit vom 19. Okt. 1988 (SR 814.011 ; UVPV); § 7 EG USG 5) Für Sondernutzungspläne gilt Art. 5 Abs. 3 UVPV. 6) Art. 10 USG; Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Febr, 1991 (SR 814.012 ; StFV); § 8 EG USG 7) Art. 1 Abs. 2 StFV 8) Art. 5 StFV 9) Art. 6 StFV
4 Das Amt für Umweltschutz
a) beurteilt das Risiko 10 ) ;
b) stellt der Baudirektion Anträge für zusätzliche Massnahmen, falls es das Risiko als nicht tragbar einschätzt;
c) gibt auf Anfrage die wesentlichen Ergebnisse der Risikoermittlung und den Kontrollbericht bekannt.

§ 4 Bewältigung von Störfällen

1 Der Inhaber eines Betriebes oder eines Verkehrsweges muss einen Störfall unverzüglich der Einsatzzentrale der Polizei Zug melden und alles unter - nehmen, um den Störfall zu bewältigen 11 ) . *
2 Die Einsatzzentrale der Polizei alarmiert je nach Ereignis die Bevölkerung und erteilt Verhaltensanweisungen. Bei grösseren Ereignissen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bevölkerungsschutzgesetz 12 ) . *
3 Die Meldung von Störfällen an die Alarmzentrale des Bundes bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (ARMA) 13 ) ist in jedem Fall Aufgabe der Einsatzzentrale der Polizei. *
4 Der Inhaber eines Betriebes oder Verkehrsweges hat der Baudirektion über den Störfall innert dreier Monate einen Bericht 14 ) einzureichen.

§ 5 Information des Bundesamtes

1 Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch über die auf dem Gebiet des Kantons Zug vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken so - wie über die getroffenen Massnahmen 15 ) . Es teilt dem Bundesamt auf Anfra - ge auch die in Anwendung des Bundesrechts erhobenen Angaben mit 16 ) . 10) Art. 7 StFV 11) Art. 11 StFV 12) BGS 541.1 13) Art. 12 Abs. 2 StFV 14) Art. 11 Abs. 3 StFV 15) Art. 16 Abs. 1 StFV 16) Art. 17 Abs. 1 StFV
4. Luftreinhaltung 17 )

§ 6 Emissionsbegrenzung

1 Die Gemeinden sind bei den nachfolgenden Anlagen zuständig für die Emissionsmessungen und -kontrollen, die Anordnungen von Sanierungen, Erleichterungen im Einzelfall und Ableitungen der Emissionen und treffen die notwendigen Entscheide 18 ) :
a) Industrie- und Gewerbebetriebe, soweit deren Emissionen von einer Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung keine Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten, insbesondere wenn sie zu Beanstandungen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Emissionen führen;
b) * Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden (Öl- und Gas - feuerungskontrolle). Davon ausgenommen ist die erste Messung der Emissionen bei mit Heizöl «Extra-leicht» oder mit Gas betriebenen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW;
c) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden.
2 Die Gemeinden stellen im Rahmen dieser Kontrollen und bei der Bauab - nahme sicher, dass nur typengeprüfte Heizkessel und Brenner in Betrieb ge - nommen werden 19 ) . Sie melden dem Amt für Umweltschutz: *
a) * Industrie- und Gewerbeanlagen, soweit deren Emissionen von einer Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten;
b) * Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden;
c) * Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 40 kW, die mit Restholz betrieben werden;
d) * Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden.
3 Der Vollzug bei den übrigen Anlagen fällt in die Zuständigkeit des Amtes für Umweltschutz 20 ) . 17) Luftreinhalteverordnung vom 16. Dez. 1985 (SR 814.318.142 , LRV); § 9 ff. EG USG. 18) Art. 3, 6, 7 und 13 LRV 19) Art. 20 LRV 20) §§ 2 und 9 EG USG

§ 7 Emissionserklärung

1 Ist für die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer stationären Anlage, die Luftverunreinigungen verursacht, kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich, ist die Emissionserklärung vor In - betriebnahme der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Wer eine Umgehungsleitung 21 ) verwendet, hat beim Einreichen der Emis - sionserklärung oder vor dem Einbau der Umgehungsleitung die zuständige Behörde um Zustimmung zu ersuchen. Sie bestimmt die notwendigen Mass - nahmen 22 ) .

§ 7a * Flüchtige organische Verbindungen

1 Das Amt für Umweltschutz unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen or - ganischen Verbindungen (VOCV). Es überprüft insbesondere die VOC Bi - lanzen 23 ) .

§ 7b * Vollzug der Partikelfilterpflicht

1 Vollzug und Kontrolle der Partikelfilterpflicht der Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im stationären Einsatz ab Baujahr 2012 werden durch das Amt für Umweltschutz koordiniert und in Zusammenarbeit mit dem Strassenver - kehrsamt durchgeführt.

§ 7c * Interventionskonzept bei übermässiger Luftbelastung (Smog)

1 Die Auslösewerte für PM10 betragen 24 ) :
a) für die Informationsstufe: Tagesmittelwert über 150 % vom Immissi - onsgrenzwert (>75 μg/m³);
b) für die Interventionsstufe 1: Tagesmittelwert über 200 % vom Immis - sionsgrenzwert (>100 μg/m³);
c) für die Interventionsstufe 2: Tagesmittelwert über 300 % vom Immis - sionsgrenzwert (>150 μg/m³). 21) Art. 16 LRV 22) Art. 16 Abs. 2 LRV 23) Art. 4 Abs. 1 bis und Art. 10 VOCV 24) § 12 Abs. 2 Bst. c EG USG
5. Lärmschutz 25 )

§ 8 Aufgaben des Amtes für Umweltschutz

1 Das Amt für Umweltschutz
a) kann bei der Erschliessung Ausnahmen für kleine Teile von Bauzonen gestatten, wenn die Planungswerte auch durch eine Änderung der Nut - zungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Mass - nahmen nicht eingehalten werden können 26 ) ;
b) erteilt die Zustimmung für Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten 27 ) ,
c) * sorgt für die Überprüfung und Berichtigung des Lärmkatasters und reicht diesen auf Aufforderung dem Bundesamt ein 28 ) . 6. Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen 29 )

§ 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen

*
1 Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen dem Amt für Umweltschutz. *
2 Die Gemeinden koordinieren die Meldepflicht mit ihren ordentlichen Be - willigungsverfahren für Veranstaltungen. * 7. Umweltgefährdende Organismen *

§ 10 * Überwachung in Betrieben und in der Umwelt

1 Das Amt für Umweltschutz:
a) überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflicht, die Pflicht zum Um - gang in geschlossenen Systemen sowie die Sicherheitsmassnahmen 30 ) und den Markt 31 ) , sofern keine andere Behörde zuständig ist;
b) führt die notwendigen Stichprobenkontrollen durch 32 ) ; 25) Lärmschutzverordnung vom 15. Dez. 1986 (SR 814.41 ; LSV); § 13 f. EG USG. 26) Art. 30 LSV 27) Art. 31 Abs. 2 LSV 28) Art. 37 Abs. 3 und 4 LSV 29) Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltun - gen vom 24. Jan. 1996 (SR 814.49 ; Schall- und Laserverordnung) 30) Art. 23 Abs. 1 ESV; Art. 49 Abs. 1 FrSV 31) Art. 48 FrSV 32) Art. 23 Abs. 2 ESV
c) stellt der Baudirektion Anträge für zusätzliche Massnahmen, falls die Kontrollen Anlass zu Beanstandungen geben 33 ) ;
d) teilt dem Bundesamt für Umwelt BAFU die erforderlichen Daten zum Aufbau des Monitoringsystems mit 34 ) .
2 Treten Organismen auf, die Mensch, Tier oder Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen kön - nen, koordiniert das Amt für Umweltschutz den Informationsaustausch und die zu treffenden notwendigen Massnahmen. 8. Getränkeverpackungen 35 )

§ 11 * Aufgabe des Amtes für Verbraucherschutz

1 Das Amt für Verbraucherschutz überwacht den Vollzug der Verordnung über Getränkeverpackungen. 9. Abfälle 36 )

§ 12 Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben

1 Die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz können von den Inhabern von Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben verlangen, dass sie
a) abklären, ob für ihre Abfälle Möglichkeiten zur Verwertung bestehen, und
b) die entsprechende Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren 37 ) ; handelt es sich um Sonder - abfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren.
2 Das Amt für Umweltschutz kann diese Pflichten auch den Inhabern von Abfallanlagen auferlegen, die zahlreiche kleine Mengen gleicher Abfälle annehmen 38 ) . 33) Art. 23 Abs. 4 ESV; Art. 49 Abs. 2 FrSV 34) Art. 51 Abs. 4 FrSV 35) Verordnung über Getränkeverpackungen vom 22. Aug. 1990 (SR 814.017 ; VGV). 36) Art. 30 ff. USG; Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (SR 814.015 ; TVA); § 16 ff. EG USG. 37) Art. 12 Abs. 1 TVA 38) Art. 12 Abs. 2 TVA

§ 13 Sonderabfälle

1 Wer Abfälle abgibt, hat zu prüfen, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt 39 ) . *
2 Das Amt für Umweltschutz
a) * erteilt Bewilligungen für die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen 40 ) ;
b) * erteilt den Abgeberbetrieben und den Entsorgungsunternehmen die Betriebsnummern 41 ) ;
c) * sorgt dafür, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflicht erfül - len 42 ) ;
d) * sorgt für die Entsorgung von Sonderabfällen und anderen kontroll - pflichtigen Abfällen, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, und trägt die entsprechenden Kosten, sofern keine andere Behör - de zuständig ist 43 ) .
3 Das Amt für Umweltschutz ist Ansprechstelle des Bundesamtes für Um - welt BAFU beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen 44 ) . *

§ 14 Bauabfälle

45 )
1 Die Baubewilligungsbehörde überwacht die auf der Baustelle vorzuneh - mende Abfalltrennung in:
a) unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial;
b) Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgela - gert werden dürfen;
c) brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoffe;
d) wiederverwertbare Bauschuttfraktionen;
e) andere Abfälle.
2 Sie kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle verwertet werden können.
3 Ist die Trennung auf der Baustelle nicht möglich, sind Bauschutt und Bau - sperrgut – soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar – auf bewil - ligten Sortieranlagen oder -plätzen zu trennen. 39) Art. 4 Abs. 1 VeVA 40) Art. 10 Abs. 1 VeVA 41) Art. 40 Abs. 1 VeVA 42) Art. 40 Abs. 2 VeVA 43) Art. 32 Abs. 2 USG, § 18 Abs. 3 EG USG 44) Art. 19 Abs. 3, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 VeVA 45) Art. 9 TVA; § 19 EG USG

§ 15 Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von

Abfallanlagen generell
1 Die Baubewilligung für die Errichtung von Abfallanlagen, ausgenommen für Deponien, erteilt die zuständige Baubewilligungsbehörde 46 ) .
2 Die Bewilligungsbehörde hat dem Amt für Umweltschutz das Gesuch zur Stellungnahme zu unterbreiten. *

§ 15a * Betriebsbewilligung für Abfallanlagen

1 Folgende Abfallanlagen benötigen eine Betriebsbewilligung:
a) Anlagen mit einer Kapazität für die Behandlung oder Zwischenlage - rung von mehr als 100 Tonnen Abfälle pro Jahr;
b) Anlagen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle ent - gegennehmen.
2 Keine Betriebsbewilligung benötigen Anlagen, in denen ausschliesslich betriebseigene Abfälle zwischengelagert oder behandelt werden.
3 Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung für Abfallanlagen und erstellt das Abfallverzeichnis.

§ 15b * Betriebsbewilligungsgesuch

1 Gesuche um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind mindestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage bzw. dem Ablauf der geltenden Betriebsbewilligung beim Amt für Umweltschutz einzureichen. Das Gesuch muss mindestens enthalten:
a) Angaben über Abfälle, die entgegengenommen werden sollen, sowie über deren Behandlung;
b) Angaben zur Eingangs- und Betriebskontrolle;
c) Betriebsreglement oder Pflichtenheft für das Personal;
d) Angaben zum Stand der Technik der Anlage sowie zur Ausbildung des Personals zur Gewährleistung der umweltgerechten Entsorgung der Abfälle.

§ 16 Regelmässige Meldungen über Abfallanlagen an die Behörden

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. *
2 ... * 46) Art. 19 TVA

§ 17 Kontrolle der Abfallanlagen

*
1 Das Amt für Umweltschutz kontrolliert den Betrieb der Abfallanlagen. Bei Mängeln ordnet es die erforderlichen Massnahmen an. Ist die umweltge - rechte Behandlung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, kann es die Betriebsbewilligung entziehen. * 10. Deponien und durch Abfälle belastete Standorte 47 ) *

§ 18 Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von

Deponien
1 Die Baudirektion erteilt die Errichtungsbewilligung für Deponien. *
2 Das Amt für Umweltschutz erteilt die Betriebsbewilligung für Deponien und führt das Deponieverzeichnis. *

§ 19 Spezialfinanzierung

1 Der Zins der Spezialfinanzierung entspricht dem Zinssatz der Zuger Kantonalbank für 1. Althypotheken anfangs des jeweiligen Kalenderjah - res 48 ) .
2 Reichen die Mittel der Spezialfinanzierung nicht aus, beschliesst der Re - gierungsrat einen Vorschuss. Er legt gleichzeitig den Zins und die Rücker - stattung im Einzelnen fest 49 ) .

§ 20 Kontrolle von Deponien

1 Das Amt für Umweltschutz kontrolliert die Deponien. Bei Mängeln ordnet es die erforderlichen Massnahmen an. Ist die umweltgerechte Behandlung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, kann es die Betriebsbewilligung ent - ziehen. *
2 Das Amt für Umweltschutz trifft den Feststellungsentscheid bei der Kontrolle nach Abschluss der Deponie 50 ) . *

§ 21 Kataster der belasteten Standorte

*
1 Das Amt für Umweltschutz führt den Kataster der belasteten Standorte und stellt ihn in der jeweils gültigen Fassung dem Bundesamt für Umwelt BAFU zu. * 47) § 23 ff. EG USG 48) § 30 Abs. 1 EG USG 49) § 31 Abs. 2 EG USG 50) § 25 EG USG
2 Das Amt für Umweltschutz trifft die notwendigen Entscheide über das weitere Vorgehen bei Bauvorhaben auf durch Abfälle belasteten Standorten 51 ) und Entscheide über weitere Massnahmen 52 ) . * 11. Bodenschutz *

§ 21a * Aufgaben des Amtes für Umweltschutz und der Gemeinden

1 Das Amt für Umweltschutz führt den Prüfperimeter für die Verschiebung von Bodenaushub.
2 Die Gemeinden stellen dem Amt für Umweltschutz die notwendigen Da - ten zur Verfügung. 12. Nichtionisierende Strahlung *

§ 21b * Mobilfunkanlagen

1 Die Baubehörde unterbreitet dem Amt für Umweltschutz Baugesuche von Mobilfunkanlagen zur Stellungnahme. Sie stellt Baubewilligungen zur Nachführung des Antennenkatasters dem Amt für Umweltschutz zu. 13. Schlussbestimmungen *

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung betreffend vorläufige Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Juli 1992 53 ) wird auf den Zeitpunkt des In - krafttretens dieser Verordnung aufgehoben.

§ 23 Inkrafttreten

1 Die Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.
2 Sie tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz 54 ) in Kraft 55 ) . 51) § 21 Abs. 2 EG USG 52) § 21 Abs. 3 EG USG 53) GS 24, 93 54) Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 29. Jan. 1998 (BGS 811.1 ; EG USG). 55) Inkrafttreten am 1. Juli 1998 (GS 26, 61).
Vom Bund genehmigt am 12. Juni 1998. Änderung vom 3. Juli 2012 genehmigt am 29. August 2012.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 05.05.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 26, 63 11.12.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 2 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 3 geändert GS 29, 557 11.11.2008 01.01.2009 § 11 totalrevidiert GS 29, 961 03.07.2012 01.09.2012 Titel 2. geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 6 Abs. 2 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 6 Abs. 2, a) eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 6 Abs. 2, b) eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 6 Abs. 2, c) eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 6 Abs. 2, d) eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 7a eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 7b eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 7c eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 8 Abs. 1, c) geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 9 Titel geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 9 Abs. 1 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 9 Abs. 2 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 Titel 7. geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 10 eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 13 Abs. 2, a) geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 13 Abs. 2, b) geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 13 Abs. 2, c) eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 13 Abs. 2, d) eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 13 Abs. 3 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 15 Abs. 2 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 15a eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 15b eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 16 Abs. 1 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 16 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 17 Titel geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 17 Abs. 1 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 Titel 10. geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 18 Abs. 1 geändert GS 31, 583
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.07.2012 01.09.2012 § 18 Abs. 2 eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 20 Abs. 1 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 21 Titel geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 21 Abs. 1 geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 Titel 11. geändert GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 21a eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 Titel 12. eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 § 21b eingefügt GS 31, 583 03.07.2012 01.09.2012 Titel 13. eingefügt GS 31, 583 25.09.2018 01.10.2018 Ingress geändert GS 2018/031 25.09.2018 01.10.2018 § 1a eingefügt GS 2018/031 10.12.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019/089
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 05.05.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 26, 63 Ingress 25.09.2018 01.10.2018 geändert GS 2018/031

§ 1a 25.09.2018

01.10.2018 eingefügt GS 2018/031 Titel 2. 03.07.2012 01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 4 Abs. 1 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 4 Abs. 2 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 4 Abs. 2 10.12.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/089

§ 4 Abs. 3 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 6 Abs. 1, b) 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 6 Abs. 2 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 6 Abs. 2, a) 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 6 Abs. 2, b) 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 6 Abs. 2, c) 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 6 Abs. 2, d) 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 7a 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 7b 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 7c 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 8 Abs. 1, c) 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 9 03.07.2012

01.09.2012 Titel geändert GS 31, 583

§ 9 Abs. 1 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 9 Abs. 2 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583 Titel 7. 03.07.2012 01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 10 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 11 11.11.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 961

§ 13 Abs. 1 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 13 Abs. 2, a) 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 13 Abs. 2, b) 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 13 Abs. 2, c) 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 13 Abs. 2, d) 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 13 Abs. 3 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 15 Abs. 2 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 15a 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 15b 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 16 Abs. 1 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 16 Abs. 2 03.07.2012

01.09.2012 aufgehoben GS 31, 583

§ 17 03.07.2012

01.09.2012 Titel geändert GS 31, 583
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 17 Abs. 1 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583 Titel 10. 03.07.2012 01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 18 Abs. 1 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 18 Abs. 2 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 20 Abs. 1 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 20 Abs. 2 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 21 03.07.2012

01.09.2012 Titel geändert GS 31, 583

§ 21 Abs. 1 03.07.2012

01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 21 Abs. 2 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583 Titel 11. 03.07.2012 01.09.2012 geändert GS 31, 583

§ 21a 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583 Titel 12. 03.07.2012 01.09.2012 eingefügt GS 31, 583

§ 21b 03.07.2012

01.09.2012 eingefügt GS 31, 583 Titel 13. 03.07.2012 01.09.2012 eingefügt GS 31, 583
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