Reglement über die Einzelrisikobewertung (618.182)
CH - SO

Reglement über die Einzelrisikobewertung

1 Reglement über die Einzelrisikobewertung Beschluss der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversi- cherung vom 11. Dezember 1986 Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf § 36 Absatz 4 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom

24. Oktober 1972

1 ) beschliesst:

§ 1. Berechnung des Prämiensatzes

1 Der Prämiensatz wird nach der Formel berechnet: Pr F(pu ri R p ) =+ ⋅
2 Darin bedeuten: Pr = Prämiensatz F = Regulierfaktor des Prämiensatzes pu = Unkostenanteil des Prämiensatzes ri = Regulierfaktor des Risikoskoeffizienten R = Brandrisiko p = Personengefährdung
3 Die Reguilierfaktoren und der Unkostenanteil des Prämiensatzes werden wie folgt festgelegt: F=1 pu = 0,45 ri = 0,35

§ 2. Berechnung des Brandrisikos

1 Das Brandrisiko wird wie folgt berechnet: R G M gcrkiegpA NSF == ⋅⋅⋅⋅⋅⋅⋅⋅ ⋅⋅
2 Darin bedeuten: R = Brandrisiko G = Brandgefährdung M = Schutzmassnahmen ________________
1 ) BGS 618.111, Fassung vom 7. Dezember 1986.
2
3 Die Brandgefährdung G ergibt sich aus: dem nutzungsabhängigen Inhalt eines Gebäudes (Waren, Einrichtungen) dessen − Brandbelastung q (gesamte Wärmemenge, die durch das vollständi- ge Verbrennen aller mobilen Materialien frei wird, dividiert durch die Grundrissfläche des betrachteten Brandabschnittes; Einheit MJ/m
2 ) − Brennbarkeit c (Entzündbarkeit und brennbarer Materialien) − Qualmgefahr r (Verbrennung bei besonders intensiver Rauch- entwicklung) − Korrosionsgefahr k (Verbrennung mit Entwicklung besonders korro- siver und giftiger Gase) der Bauweise des Gebäudes selber, dessen − Brandbelastung i (Anteil der brennbaren Materialien des Bauwerks und deren Einfluss auf den Brandverlauf) − Gebäudehöhe e (Geschosszahl und Höhe des Brandabschnittes als Mass für die vertikale Brandausweitungsgefahr, für die erschwerten Fluchtmöglichkeiten und für den erschwerten Einsatz der Feuerwehr) − Grossflächigkeit g (Länge und Breite der Brandabschnitte als Mass für die horizontale Brandausweitungsgefahr und die erschwerten Zu- gangsmöglichkeiten für die Feuerwehr) der Personengefahr p und der Aktivierungsgefahr A (Wahrscheinlichkeit, mit der die Brandge- fahr aktiviert wird, Gefahr der Zündung)
4 Die Schutzmassnahmen M ergeben sich aus den − − Normalmassnahmen N (Handfeuerlöscher, Innenhydranten, Zuver- lässigkeit der Löschwasserversorgung, Wasserzuleitung, instruiertes Personal) Sondermassnahmen S (Brandentdeckung, Alarmübermittlung, Löschkräfte, Einsatzstufe der öffentlichen Feuerwehr, Löschanlagen, Rauch und Wärmeabzüge) − baulichen Massnahmen F (Feuerwiderstand der Tragkonstruktion und der Umfassungswände, Art der Geschosstrennung unter Berück- sichtigung der Vertikalverbindungen, Brandzellen).

§ 3. Weisungen der Verwaltung

Die Verwaltung erlässt die zur rechnerischen Bestimmung des Brandrisikos erforderlichen Weisungen wie: − Tabelle zur Bestimmung der Gebäudetypen − Tabelle mit den Faktoren für die einzelnen Risikomerkmale − Tabellen mit den Faktoren für die einzelnen Schutzmassnahmen − Berechnungsblatt „Brand-Risikobewertung/Prämienberechnung“

§ 4. Mängelbehebung

Ist der Brandschutz ungenügend, wird zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist angesetzt.

§ 5. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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