Gesetz über die Gebäudeversicherung (722.11)
CH - ZG

Gesetz über die Gebäudeversicherung

Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG) Vom 25. August 2016 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 14 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gebäudeversicherung Zug

1 Die «Gebäudeversicherung Zug» ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Zug.
2 Die Gebäudeversicherung Zug untersteht nicht dem Gesetz über den Fi - nanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) 2 ) .

§ 2 Zweck und Aufgaben

1 Die Gebäude im Kanton sollen umfassend und für eine angemessene Prä - mie gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen weitere Gefahren nach diesem Gesetz versichert sein.
2 Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen.
3 Die Gebäudeversicherung Zug fördert Massnahmen zur Verhütung, Ver - minderung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden gemäss Ge - setz über den Feuerschutz 3 ) . 1) BGS 111.1 2) BGS 611.11 3) BGS 722.21

§ 3 Obligatorium und Monopol

1 Sämtliche Gebäude im Kanton sind bei der Gebäudeversicherung Zug ge - gen die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern. 2. Organisation

§ 4 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der Gebäudeversicherung Zug zur Kenntnis.

§ 5 Organe

1 Die Organe der Gebäudeversicherung Zug sind:
a) der Regierungsrat;
b) der Verwaltungsrat;
c) die Geschäftsleitung;
d) die Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

§ 6 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gebäudeversicherung Zug aus.
2 Der Regierungsrat
a) legt das Anforderungsprofil und die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats fest;
b) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mit - glieder des Verwaltungsrats;
c) kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberu - fen;
d) wählt die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle auf Antrag des Verwaltungsrats; * den Geschäftsbericht sowie das Reglement betreffend Einreihung von Angestellten innerhalb des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden Lohnbandes gemäss Verordnung über Referenzfunk - tionen, Einreihungsplan und Lohneinreihung (Lohneinreihungsverord - nung, LEVO);
f) legt das anwendbare Rechnungsmodell fest;
g) genehmigt interkantonale Vereinbarungen über ausgeschlossene Ge - fahren gemäss § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes;
h) unterbreitet dem Kantonsrat die Jahresrechnung und den Geschäftsbe - richt der Gebäudeversicherung Zug zur Kenntnisnahme.
3 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

§ 7 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.
2 Der Verwaltungsrat
a) bestimmt die strategische Ausrichtung der Gebäudeversicherung Zug;
b) nimmt die Gesamtleitung wahr, überwacht den Geschäftsbetrieb und richtet ein internes Kontrollsystem ein;
c) schliesst Vereinbarungen aller Art ab, welche den Zweck und die Si - cherheit der Gebäudeversicherung Zug fördern und unterstützen;
d) erlässt technische Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Er - mittlung der Versicherungswerte, zur Schadenabschätzung sowie zur Abgrenzung von Gebäude- und Mobiliarversicherung;
e) sorgt für die finanzielle Stabilität, legt die Höhe der Prämien aufgrund versicherungstechnischer Prüfungen fest und erlässt ein Reglement für die Anlagebereiche;
f) * genehmigt das Budget und verabschiedet zuhanden des Regierungs - rats den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Reglement betreffend Einreihung von Angestellten der Gebäudeversicherung Zug innerhalb des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden Lohnbandes sowie Ausrichtung besonderer Entschädigungen gemäss Personalgesetz 4 ) ;
g) unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für die Ernennung der Ge - schäftsleitung und der Revisionsstelle;
h) * legt die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung fest;
i) nimmt die ihm vom Gesetz über den Feuerschutz 5 ) zugewiesenen Auf - gaben im Bereich des Brandschutzes wahr.

§ 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe. 4) BGS 154.21 5) BGS 722.21
2 Die Geschäftsleitung vertritt die Gebäudeversicherung Zug nach aussen und ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

§ 9 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch und prüft die Existenz des internen Kontrollsystems.
2 Die Revisionsstelle verfasst einen Bericht zuhanden des Verwaltungsrats und des Regierungsrats.
3 Der Regierungsrat kann eine ausserordentliche Revision oder besondere Prüfungsaufträge durch die kantonale Finanzkontrolle anordnen. 3. Versicherte Gefahren

§ 10 Versicherte Gefahren in der Feuerversicherung

1 Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch:
a) Feuer, Rauch, Hitze;
b) Blitzschlag;
c) Explosion;
d) abstürzende oder notlandende Flug- und Raumfahrzeuge oder Teile davon, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind; die Rechte der Geschädigten werden in diesem Fall von der Gebäudever - sicherung Zug auf eigene Kosten geltend gemacht.
2 Nicht versichert sind Schäden,
a) die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnutzung der versicherten Gebäude oder Gebäudeteile entstehen;
b) die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwir - kungen verursacht werden;
c) die durch Sprengungen verursacht werden, für die ein Dritter ersatz - pflichtig ist.

§ 11 Versicherte Gefahren in der Elementarschadenversicherung

1 Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch:
a) Sturm;
b) Hagel;
c) Hochwasser und Überschwemmung;
d) Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch;
e) Steinschlag, Felssturz und Erdrutsch.
2 Nicht versichert sind Schäden,
a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zu - mutbare Massnahmen hätte verhindert werden können.

§ 12 Ausgeschlossene Gefahren

1 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden an Gebäu - den, die mittelbar oder unmittelbar entstehen durch:
a) Veränderung der Atomkernstruktur und Nuklearunfälle;
b) Erdbeben;
c) Wasser aus Stauanlagen;
d) Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes;
e) innere Unruhen und kriegerische oder kriegsähnliche Ereignisse ein - schliesslich Neutralitätsverletzungen;
f) Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder durch Grundwasser.
2 Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über ausgeschlos - sene Gefahren genehmigen, sofern diese zu wirtschaftlich tragbaren Bedin - gungen abgeschlossen werden können. 4. Gegenstand und Umfang der Versicherung

§ 13 Versicherte Gebäude

1 Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte Bauwerke mit benützbarem Raum.
2 Der Verwaltungsrat regelt, welche Gebäudeteile und -einrichtungen mit dem Gebäude versichert sind.
3 Nicht obligatorisch versichert sind Gebäude unter einem vom Verwal - tungsrat festgelegten, geringen Wert (Mindestwert).

§ 14 Vereinbarungen

1 Die Gebäudeversicherung Zug kann gebäudeähnliche Objekte und nicht obligatorisch versicherte Gebäude freiwillig versichern.
2 Diese Vereinbarungen sind beidseitig kündbar. Im Übrigen gelten die Be - stimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

§ 15 Ausschluss aus der Versicherung

1 Gebäude, die wegen ihres Standorts, ihrer Konstruktion, ihres baulichen Zustands oder der Art ihrer Benutzung ausserordentlich gefährdet sind, kön - nen ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausge - schlossen werden, solange die Gefährdung besteht.
2 Ist die Beseitigung einer besonders grossen Gefährdung nicht zumutbar, versichert die Gebäudeversicherung Zug das Gebäude gegen einen Prämien - zuschlag gemäss § 24. Aus wichtigen Gründen kann sie die Versicherung ablehnen. 5. Versicherungsverhältnis

§ 16 Beginn und Ende der Versicherung

1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Er - neuerungen des Gebäudes sind mit der Erteilung der Baubewilligung von Beginn der Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert.
2 Nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bauten sind mit der Deckungszusage der Gebäudeversicherung Zug oder mit der Anmeldung zur Schätzung versichert.
3 Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach ei - nem Totalschaden.

§ 17 Versicherungswert

1 Die Gebäude sind zum Neuwert versichert. Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der im Zeitpunkt der Schätzung für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und mit gleichem Ausbau am glei - chen Standort aufgewendet werden müsste.
2 Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte des Neu - werts vermindert hat, wird es zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert ent - spricht dem Neuwert abzüglich der Entwertung, die zufolge Alters, Abnut - zung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängeln oder anderer Gründe eingetreten ist.
3 Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder die wegen Zerfalls nicht mehr benutzbar sind, werden zum Abbruchwert versichert.
4 Hat sich der Wert des versicherten Gebäudes infolge Teilschadens wesent - lich vermindert, wird der Versicherungswert verhältnismässig herabgesetzt.

§ 18 Ermittlung des Versicherungswerts

1 Die Gebäudeversicherung Zug ermittelt die für die Versicherung massge - benden Daten auf ihre Kosten.
2 In folgenden Fällen kann die Gebäudeversicherung Zug die Ver - sicherungswerte ohne formelle Schätzung festlegen:
a) bei Gebäuden, deren Wert unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes liegt;
b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchs - tens bis zu einem vom Verwaltungsrat bestimmten Betrag.

§ 19 Indexierung der Versicherungswerte

1 Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung angepasst, wenn sich die Baukosten wesentlich verändern.

§ 20 Weitergabe von Daten

1 Die Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig kostenlos diejenigen Personen-, Grundstücks-, Gebäude- und Vermessungsdaten zur Verfügung, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *
2 Die Einwohnergemeinden orientieren die Gebäudeversicherung Zug um - gehend über die von ihnen erteilten Baubewilligungen.
3 Die Schätzungswerte sind nur den Eigentümerinnen und Eigentümern oder deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern zugänglich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 21 Obliegenheiten der Versicherten

1 Die Versicherten müssen der Gebäudeversicherung Zug innert eines Mo - nats jede wesentliche Nutzungsänderung mitteilen, die eine Veränderung der Schadengefahr bewirkt.
2 Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhü - tung von Schäden zu treffen.
6. Finanzierung

§ 22 Grundsätze

1 Die Gebäudeversicherung Zug finanziert sich mittels Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab.
2 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um
a) die Schäden zu vergüten;
b) angemessene Beiträge an die Kosten der Verhütung und Bekämpfung von Schäden auszurichten;
c) die Betriebsaufwendungen einschliesslich betriebsnotwendiger Abschreibungen und Rückstellungen zu decken;
d) Rückversicherungsprämien zu bezahlen;
e) ausreichende Reserven zu äufnen.
3 Die Mittel der Gebäudeversicherung Zug dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet werden.

§ 23 Grundprämie

1 Die einheitliche Grundprämie wird vom Verwaltungsrat festgesetzt.
2 Die Feuerschutzabgabe ist in der Grundprämie inbegriffen.
3 Der Verwaltungsrat regelt die Aufteilung der Grundprämie auf die Ver - sicherung und den Feuerschutz.

§ 24 Zuschläge und Rabatte

1 Soweit die Grundprämie der Schadengefahr nach versicherungstechni - schen Grundsätzen nicht Rechnung trägt, kann die Gebäudeversicherung Zug zusätzlich sowohl für einzelne Gebäude wie für einzelne Gebäudekate - gorien angemessene Zuschläge erheben.
2 Zur Bemessung des Zuschlags können die Gebäude in Risikoklassen nach Bau- und Betriebsart eingeteilt werden.
3 Auf den Zuschlägen werden in dem Masse Rabatte gewährt, als durch frei - willige Schutzmassnahmen die Schadengefahr vermindert wird.

§ 25 Teilprämien

1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, ist die Prämie anteilmässig zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll berechnet.
2 Im Schadenfall sind die Prämien für das ganze laufende Jahr geschuldet.

§ 26 Prämien bei Ausschluss

1 Wird ein Gebäude teilweise nicht versichert oder teilweise von der Ver - sicherung ausgeschlossen, ist die gesamte Jahresprämie zu entrichten.
2 Bei vollständigem Ausschluss aus der Versicherung ist die ganze Prämie während eines Jahres seit dem Ausschluss zu entrichten.

§ 27 Sicherung der Prämien

1 Die Prämienrechnungen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, sind einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 6 ) gleichgestellt.
2 Für die Prämien besteht am Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne der §§ 137 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug 7 ) .
3 Wer ein Gebäude erwirbt, haftet gegenüber der Gebäudeversicherung Zug für die noch ausstehenden Prämien solidarisch mit der Person, die es ver - äussert hat.

§ 28 Verjährung und Verrechnung

1 Entgangene oder zu Unrecht bezogene Prämien können für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nachgefordert oder zurückerstattet wer - den.
2 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der versicherten Person über den Baubeginn, mit der Neuschätzung oder mit der Nutzungsänderung zu laufen.
3 Fällige Prämien können mit Schadenvergütungen verrechnet werden.

§ 29 Rückstellungen

1 Die Gebäudeversicherung Zug bildet ausreichende Rückstellungen für Schäden und Anlagerisiken.

§ 30 Reserven

1 Die Gebäudeversicherung Zug äufnet einen unter versicherungstechni - schen Kriterien angemessenen Reservefonds. 6) SR 281.1 7) BGS 211.1
2 Sie legt die Mittel sicher und ertragbringend an.

§ 31 Rückversicherung

1 Die Gebäudeversicherung Zug schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.
2 Sie kann sich an entsprechenden Institutionen und an Gefahrengemein - schaften insbesondere für Katastrophenrisiken beteiligen. 7. Schadenfall

§ 32 Obliegenheiten der Geschädigten

1 Schäden sind der Gebäudeversicherung Zug unverzüglich nach der Entde - ckung zu melden. Verspätet angemeldete Ansprüche werden verweigert oder gekürzt, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird. Nicht innert eines Jahres angemeldete Ansprüche sind verwirkt.
2 Die Geschädigten sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen. Wird die Schadenminderungspflicht schuldhaft verletzt, kann die Gebäudeversicherung Zug die Versicherungs - leistung kürzen.
3 Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Gebäudeversi - cherung Zug keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden. Die Entschädigung wird verweigert oder gekürzt, soweit dadurch die Feststel - lung des Schadens beeinträchtigt wird.

§ 33 Ermittlung des Schadens und der Schadenursache

1 Die Gebäudeversicherung Zug ermittelt den Schaden auf eigene Kosten.
2 Zur Ermittlung der Brandursache und der Täterschaft ist eine polizeiliche Untersuchung durchzuführen.

§ 34 Grundsätze der Entschädigung

1 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten füh - ren.
2 Ein Schaden, der sowohl auf ein versichertes Ereignis wie auch in erhebli - chem Umfang auf andere Ursachen zurückgeht, wird dem versicherten Er - eignis anteilmässig zugerechnet.

§ 35 Wiederherstellung

1 Wird ein Gebäude wiederhergestellt, bezahlt die Gebäudeversicherung Zug die tatsächlichen Wiederherstellungskosten, höchstens aber den ermit - telten Schadensbetrag bis zur Höhe des Versicherungswerts. Wertverminde - rungen seit der letzten Schätzung sind zu berücksichtigen.
2 Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden sind nur die zur Zeit des Scha - denereignisses eingebauten und mit dem Gebäude versicherten Teile und Einrichtungen zu vergüten.

§ 36 Nichtwiederherstellung

1 Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis wie - derhergestellt, wird der Verkehrswert entschädigt. Die Gebäudeversiche - rung Zug kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
2 Wird ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht am gleichen Ort, nicht ungefähr gleich gross und nicht für den gleichen Zweck wiederhergestellt, wird der Neuwert unter Berücksichtigung der gesamten Umstände reduziert und mindestens der Verkehrswert entschädigt.
3 Wenn ein beschädigter Gebäudeteil noch gebrauchstauglich ist, dessen Re - paratur oder Neuanschaffung aber unverhältnismässig wäre, kann ein Min - derwert entschädigt werden.

§ 37 Abbruchobjekte

1 Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wie - derhergestellt werden.

§ 38 Nebenleistungen

1 Die Gebäudeversicherung Zug vergütet ferner
a) den durch die Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden an versicherten Gebäuden und Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen;
b) die Kosten für Massnahmen zur Schadenminderung, soweit diese nicht offensichtlich unzweckmässig waren;
c) den notwendigen Aufwand für Abbruch-, Räumungs- und Entsor - gungskosten für das beschädigte Gebäude, höchstens jedoch 15 Pro - zent der Schadensumme;
d) die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Ge - bäudeteile erforderlich sind.

§ 39 Bagatellschäden und allgemeiner Selbstbehalt

1 Feuerschäden, die einen vom Verwaltungsrat festgesetzten Mindestbetrag nicht erreichen, werden nicht vergütet.
2 Bei Elementarschäden trägt die oder der Versicherte einen Teil des Scha - dens je Gebäude und Ereignis selber. Der Verwaltungsrat legt einen Min - dest- und einen Höchstbetrag fest.

§ 40 Auszahlung

1 Die Zahlungen erfolgen nach Massgabe des Baufortschritts grundsätzlich an die Gebäudeeigentümerschaft oder aus wichtigen Gründen direkt an Un - ternehmer.

§ 41 Verwirkung und Kürzung

1 Die Gebäudeeigentümerschaft, welche ein Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, verliert jeglichen Entschädigungsanspruch.
2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Ver - schuldens gekürzt werden.

§ 42 Rechte der Grundpfandgläubiger

1 Die Gebäudeversicherung Zug haftet den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern nach Art. 822 ZGB 8 ) im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die oder der Versicherte des Anspruchs verlustig geht oder ein Gebäude ganz oder teilweise aus der Versicherung ausgeschlossen wird.
2 Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger blei - ben bei vollständigem oder teilweisem Ausschluss aus der Versicherung während längstens einem Jahr seit dem Ausschluss gewahrt.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung Zug die Leistung zurückzuerstatten, die sie der Grundpfandgläubigerin oder dem Grundpfandgläubiger erbracht hat.

§ 43 Regress

1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Gebäudeeigentümerschaft auf die Gebäudeversicherung Zug über, so - weit sie Entschädigung geleistet hat. Sie ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff berechtigt. 8) SR 210
2 Die Gebäudeeigentümerschaft ist der Gebäudeversicherung Zug für jede Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert. 8. Rechtspflege

§ 44 Einsprachen und Beschwerden

1 Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung Zug kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Einsprache beim Verwaltungsrat erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide des Verwaltungsrats kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3 Form und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 9 ) . 9. Schlussbestimmungen

§ 45 Übergangsbestimmungen

1 Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung Zug und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.
2 Die Rechtspflege richtet sich nach dem neuen Recht. 9) BGS 162.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.08.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/070 02.10.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 1 geändert GS 2018/060 27.10.2022 01.01.2024 § 6 Abs. 2, e) geändert GS 2023/059 27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, f) geändert GS 2023/059 27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, h) geändert GS 2023/059
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.08.2016 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/070

§ 6 Abs. 2, e) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/059

§ 7 Abs. 2, f) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/059

§ 7 Abs. 2, h) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/059

§ 20 Abs. 1 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060
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