Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz (126.515.851.12)
CH - SO

Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz

Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz Vom 24. September 1996 (Stand 1. Januar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 7 ter des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 1963
1 ) und auf § 20 der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 17. Mai 1995
2 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesol - dungs gesetz) vom 8. Dezember 1963
3 ) , soweit der Regierungsrat zuständig ist, und der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 17. Mai
1995
4 )
.

2. Die Besoldungsbestimmungen

§ 2 Grundsatz der Stufenbesoldung

1 Die Besoldung der Lehrkräfte der Volksschule, mit Ausnahme der Lehr - kräfte für Werken I und Hauswirtschaft und weiterer, besonderer Lehrkräf - te, richtet sich nach der Ausbildung und nach der Schulstufe, an der sie Un - terricht erteilen.

§ 3 Besoldungsanspruch bei Militärdienst einer Lehrkraft

1 Gewählte Lehrkräfte, Hilfslehrkräfte sowie Verweser und Verweserinnen haben bei Militärdienst, den zu leisten sie verhalten werden können, fol - genden Besoldungsanspruch: * a) bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, einschliesslich Kadervor - kurse 100% b) bei anderen Militärdiensten, soweit sie die Dauer von 145 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten:

1. Haushaltführende 100%

1) BGS 126.515.851.1 .
2) GS 93, 545.
3) BGS 126.515.851.1 .
4) GS 93, 545. GS 93, 1143
1

2. Nichthaushaltführende, die bei der Familienausgleichskasse

als unterstützungspflichtig anerkannt sind 80%

3. Nichthaushaltführende 60%

c) bei Militärdienstleistungen, welche die Dauer von 145 Tagen inner - halb eines Kalenderjahres überschreiten:

1. Haushaltführende 90%

2. Nichthaushaltführende, die bei der Familienausgleichskasse

als unterstützungspflichtig anerkannt sind 70%

3. Nichthaushaltführende 50%

2 Bei freiwilligem oder bei strafweise zu leistendem Militärdienst wird kei - ne Besoldung ausgerichtet.
3 Der Besoldungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, welche die Lehrkraft wegen der Erwerbsausfallentschädigung nicht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Arbeitslo - senversicherung und gestützt auf die Erwerbsersatzordnung zu entrichten hat.
4 Für die Leistung von freiwilligem Militärdienst von mehr als einer Woche ist beim Departement für Bildung und Kultur
1 ) um Urlaub nachzusuchen. Das Departement für Bildung und Kultur kann die freiwillige Dienstleis - tung bewilligen.
5 Besoldete Lehrkräfte haben die Erwerbsersatzkarte nach Beendigung des Militärdienstes unverzüglich der zuständigen Schulverwaltung abzuliefern.
6 Die vorstehenden Bestimmungen werden auch angewendet: a) auf die weiblichen Lehrkräfte, die beim Militärischen Frauendienst eingeteilt sind; b) auf die Lehrkräfte, die obligatorischen Zivildienst leisten.

§ 4 Besoldungsanspruch bei Zivilschutz- und Feuerwehrdienst einer

Lehrkraft
1 Während der Tätigkeit als Instruktor oder Instruktorin und als Rechnungs - führer oder Rechnungsführerin bei Zivilschutz und Feuerwehr haben Lehr - kräfte der Volksschule während höchstens zehn Tagen Anspruch auf die volle Besoldung.
2

§ 3 Absatz 5 und § 5 sind anzuwenden.

§ 5 Erwerbsausfallentschädigungen und Versicherungsleistungen

1 Die Erwerbsausfallentschädigungen für Militärdienst, Zivilschutz, Feuer - wehrdienst, Leiterkurse von Jugend+Sport sowie Versicherungsleistungen nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung fallen den Schulgemeinden zu.
2 Die Erwerbsausfallentschädigungen und die Versicherungsleistungen nach Absatz 1 sind bei der Subventionierung der Besoldungen für die Dau - er der Schulzeit von den Stellvertretungskosten abzuziehen.

§ 6 * Besoldungen für Stellvertretungen (§7

ter lit. c LBG)
1 Die Entschädigung für Stellvertretungen entspricht der Grundbesoldung in der jeweils massgebenden Lohnklasse. Dazu kommen der Anteil des

13. Monatslohnes und die Teuerungszulagen.

1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2

§ 7 * ...

§ 8 Bestimmungen für Stellvertretungen *

1
... *
2
... *
3 Hat eine Stellvertretung an der gleichen Lehrerstelle mindestens ein Schulhalbjahr oder 20 Schulwochen gedauert, so ist rückwirkend ab Beginn der Vertretung die Besoldung wie die einer befristet angestellten Lehrkraft auszurichten. *
4 Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben bei Krankheit und Unfall An - spruch auf die volle Besoldung während längstens drei Wochen. Die Lohn - fortzahlung bei Krankheit und Unfall erlischt in jedem Fall mit Ablauf des Anstellungsverhältnisses. Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, so kann der Anspruch gekürzt werden.
5 In besonderen Fällen bestimmt die Abteilung Personelles des Amtes für Volksschule und Kindergarten die den Verhältnissen entsprechende Besol - dung. Die Ansätze nach den §§ 6 und 7 dürfen nicht überschritten werden.

§ 9 Einreihung in die Lohnklassen durch den Regierungsrat (§

7 ter LBG) a) Grundsatz
9 Mit den folgenden Bestimmungen werden die Lehrkräfte in die Lohnklas - sen eingereiht, die nicht bereits durch die kantonsrätliche Lehrerbesol - dungsverordnung vom 17. Mai 1995
1 ) erfasst sind.

§ 10 b) Primarschule

1 Für Unterricht an der Primarschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: a) Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK
2 )
11 b) Hochschulstudenten und -studentinnen LK 13 c) Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 14 d) Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 15 e) Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Haus - wirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 17a f) Bezirkslehrer und -lehrerinnen (ohne Primarlehrerpatent) LK 17 g) Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 17 h) Lehrkräfte an der Bergschule Grossbrunnersberg LK 18a

§ 11 * c) Oberschule

1 Für Unterricht an der Oberschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: a) Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK
3 )
12
1) GS 93, 545.
2) LK = Lohnklasse
3) LK = Lohnklasse
3
b) Hochschulstudenten und -studentinnen LK 14 c) Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 15 d) Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18 e) Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Haus - wirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19 f) Primarlehrer und -lehrerinnen LK 19 g) Sekundarlehrer und -lehrerinnen LK 20 h) Bezirkslehrer und -lehrerinnen LK 20 i) Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 19 j) Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19 k) Lehrkräfte für Kleinklassen LK 20

§ 12 * d) Sekundarschule

1 Für Unterricht an der Sekundarschule werden die nachgenannten Lehr - kräfte wie folgt eingereiht: a) Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK
1 )
12 b) Hochschulstudenten und -studentinnen LK 14 c) Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 15 d) Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18 e) Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Haus - wirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19 f) Primarlehrer und -lehrerinnen LK 19 g) Oberschullehrer und -lehrerinnen LK 20 h) Bezirkslehrer und -lehrerinnen LK 20 i) Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 19 j) Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19 k) Lehrkräfte für Kleinklassen LK 20

§ 13 * e) Bezirksschule

1 Für Unterricht an der Bezirksschule werden die nachgenannten Lehrkräf - te wie folgt eingereiht: a) Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK
2 )
13 b) Hochschulstudenten und -studentinnen LK 15 c) Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 16
1) LK = Lohnklasse
2) LK = Lohnklasse
4
d) Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18 e) Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Haus - wirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), so fern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 20 f) Primarlehrer und -lehrerinnen LK 19 g) Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen LK 20 h) Lehrkräfte für Kleinklassen LK 20 i) Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 20 j) Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 20

§ 14 * f) Kleinklassen

1 Für Unterricht an Kleinklassen werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: a) Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK
1 )
12 b) Hochschulstudenten und -studentinnen LK 14 c) Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 15 d) Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18 e) Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Haus - wirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19 f) Primarlehrer und -lehrerinnen LK 19 g) Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen LK 19 h) Bezirkslehrer und -lehrerinnen LK 20 i) Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 19 j) Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19 k) Lehrkräfte für Werken I und Hauswirtschaft mit heilpädagogischer Ausbildung LK 19

§ 15 * g) Sonderschule

1 Für Unterricht an der Sonderschule werden die nachgenannten Lehrkräf - te wie folgt eingereiht: a) Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK
2 )
12 b) Hochschulstudenten und -studentinnen LK 14 c) Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 15 d) Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18
1) LK = Lohnklasse
2) LK = Lohnklasse
5
e) Lehrkräfte für Werken I, für Werken II und für Hauswirtschaft mit heilpädagogischer Ausbildung LK 18 f) Kindergärtner und Kindergärtnerinnen ohne heilpädagogische Aus - bildung LK 15a g) Kindergärtner und Kindergärtnerinnen mit heilpädagogischer Aus - bildung LK 16 h) Kindergärtner und Kindergärtnerinnen, Lehrkräfte für Werken I, für Werken II und für Hauswirtschaft mit allgemeinem Unterricht für Praktischbildungsfähige LK 19 i) Primarlehrer und -lehrerinnen, Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen, Bezirkslehrer und -lehrerinnen LK 19 j) Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 19

§ 16 * h) Werken I, Werken II und Hauswirtschaft

1 Lehrkräfte ohne entsprechende Ausbildung werden für Unterricht in Werken I, Werken II und Hauswirtschaft in Lohnklasse 13 eingereiht.

§ 17 i) Deutschunterricht für Fremdsprachige

1 Für Deutschunterricht mit Fremdsprachigen werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht: a) Lehrkräfte ohne pädagogische Ausbildung LK
1 )
8 b) Kindergärtner und Kindergärtnerinnen und Primarlehrer und -lehrerinnen (Gruppenunterricht, 60-Minutenlektion im Kindergar - ten, 45-Minutenlektion an der Volksschule) LK 17 c) Lehrkräfte, die eine Klasse für Fremdsprachige führen LK 18

§ 18 j) Sprachheilunterricht

1 Logopäden und Logopädinnen werden in die Lohnklasse 19 eingereiht.

§ 19 k) Legasthenieunterricht

1 Legasthenietherapeuten und -therapeutinnen werden in die Lohnklasse
17 eingereiht.

§ 20 l) Psychomotoriktherapie

1 Psychomotoriktherapeuten und -therapeutinnen werden in die Lohnklas - se 18a eingereiht.

§ 21 m) Früherziehung

1 Früherzieher und Früherzieherinnen werden in die Lohnklasse 19 einge - reiht.

§ 22 n) Schulassistenz

1 Schulassistenten und Schulassistentinnen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, als sie gemäss ihrer Ausbildung und der Stufe, an der sie unter - richten, eingereiht würden.
1) LK = Lohnklasse
6

§ 23 Bedeutung der a-Lohnklassen

1 Durch die Beifügung des Buchstabens a bei einer Lohnklasse wird die Be - soldung um einen Drittel der Differenz zur nächsthöheren Lohnklasse er - höht.

§ 24 Besondere Fälle

1 In besonderen Fällen bestimmt die Abteilung Personelles des Amtes für Volksschule und Kindergarten im Rahmen dieser Verordnung die den Ver - hältnissen entsprechende Einreihung.

§ 25 Beginn und Ende des Besoldungsanspruches sowie Zeitpunkt der

Auszahlung
1 Der Besoldungsanspruch für das erste Schulhalbjahr beginnt am 1. August und endigt am 31. Januar, der Besoldungsanspruch für das zweite Schul - halbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.
2 Die Besoldung ist spätestens am Ende des Monats auszuzahlen.

§ 26 Besoldungsanspruch der Lehrerinnen während des Mutterschafts -

urlaubes
1 Der Besoldungsanspruch der Lehrerinnen während des Mutterschaftsur - laubes richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal.

§ 27 Ferienanspruch bei unbesoldetem Urlaub

1 Bei unbesoldetem Urlaub wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt.

§ 28 Dienstalterszulagen

1 Den unbefristet und befristet angestellten Lehrkräften, mit Ausnahme der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, und den Lehrkräften an den vom Kanton unterstützten Schulen werden nach Vollendung des 20. Dienstjah - res und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren Dienstalterszulagen im Wert einer Monatsbesoldung einschliesslich Teuerungszulage ausgerichtet. Scheidet die Lehrkraft wegen Invalidität oder Alters aus dem Schuldienst aus, so wird ihr für jedes volle Jahr nach Vollendung des 15. Dienstjahres oder, nach Vollendung von 20 Dienstjahren, für jedes volle Jahr seit der Fälligkeit einer Dienstalterszulage, ein Teilbetrag im Wert eines Fünftels ei - ner Monatsbesoldung ausgerichtet. *
2 Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden angerechnet, wenn die Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder Wiederaufnahme der Arbeit voll be - rücksichtigt.
3 Für die Berechnung der Dienstalterszulage ist die durchschnittliche Stun - denzahl während des laufenden und während des vorangehenden Schul - jahres massgebend.
4 Kinderzulagen sowie Entschädigungen für Zusatzstunden werden bei der Berechnung der Dienstalterszulagen nicht berücksichtigt.
5 Die Abteilung Personelles des Amtes für Volksschule und Kindergarten teilt den zuständigen Trägern mit, welche Lehrkräfte der Volksschule An - spruch auf eine Dienstalterszulage haben.
6 Dienstalterszulagen an Kindergärtner und Kindergärtnerinnen im Rah - men von Absatz 1 sind subventionsberechtigt.
7

§ 29 Besoldungsnachgenuss

1 Der Besoldungsnachgenuss für Lehrkräfte der Volksschule richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal.

§ 30 Subventionierung

1 Staatsbeiträge werden ausschliesslich an die Besoldungen für den Unter - richt, einschliesslich Dienstalterszulagen, Besoldungsnachgenuss usw., ge - leistet.
2 Die Staatsbeiträge an die Besoldungsersatzkosten (Schulgelder, Aufwen - dungen für Transporte usw.) werden in einer besonderen Verordnung ge - regelt.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 12. April
1994
1 ) ; b) Regierungsratsbeschluss über den besonderen Unterricht an proviso - risch bewilligten Auffangklassen für italienisch sprechende Schüler vom 24. März 1972; c) Regierungsratsbeschluss über die Besoldung von Lehrkräften ohne Lehrausweis für speziellen Fachunterricht im Rahmen der hauswirt - schaftlichen Ausbildung in der Volksschule und in den kantonalen Kursen auf der Fortbildungsschulstufe vom 1. Februar 1974
2 )
.

§ 32 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 33 Besitzstand

1 Für Lehrkräfte, die als Verweser, als Verweserinnen oder als Hilfslehrkräf - te eingesetzt sind und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer so - lothurnischen Volksschule unterrichten, gilt bei der Überführung ins neue Besoldungssystem gemäss § 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom

17. Mai 1995

3 ) der Grundsatz des Besitzstandes, solange sie ohne Unter - bruch in der gleichen Schulgemeinde tätig sind.

§ 34 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Ver - weser, Verweserinnen und Hilfslehrkräfte, die nach dem 31. Dezember
1995 mit einem höheren Ansatz angestellt worden sind, als ihnen nach die - ser Verordnung zustünde, werden bis längstens 31. Juli 1997 nach dem hö - heren Ansatz besoldet. §§ 6 und 7 gelten für Stellvertretungen, die nach dem ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 1996/1997 zu laufen beginnen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) GS 93, 68 (BGS 126.515.851.12).
2) GS 86, 307 (BGS 126.515.836.41).
3) GS 93, 522.
8
Die Einspruchsfrist ist am 5. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 13. Dezember 1996.
9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.03.2001 01.08.2001 § 3 Abs. 1 geändert -

27.03.2001 01.08.2001 § 8 Abs. 3 geändert -

27.03.2001 01.08.2001 § 28 Abs. 1 geändert -

10.12.2001 01.01.2002 § 11 totalrevidiert -

10.12.2001 01.01.2002 § 12 totalrevidiert -

10.12.2001 01.01.2002 § 13 totalrevidiert -

10.12.2001 01.01.2002 § 14 totalrevidiert -

10.12.2001 01.01.2002 § 15 totalrevidiert -

10.12.2001 01.01.2002 § 16 totalrevidiert -

19.08.2003 01.01.2004 § 6 totalrevidiert -

19.08.2003 01.01.2004 § 7 aufgehoben -

19.08.2003 01.01.2004 § 8 Sachüberschrift

geändert -

19.08.2003 01.01.2004 § 8 Abs. 1 aufgehoben -

19.08.2003 01.01.2004 § 8 Abs. 2 aufgehoben -

10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 Abs. 1 27.03.2001 01.08.2001 geändert -

§ 6 19.08.2003 01.01.2004 totalrevidiert -

§ 7 19.08.2003 01.01.2004 aufgehoben -

§ 8 19.08.2003 01.01.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 8 Abs. 1 19.08.2003 01.01.2004 aufgehoben -

§ 8 Abs. 2 19.08.2003 01.01.2004 aufgehoben -

§ 8 Abs. 3 27.03.2001 01.08.2001 geändert -

§ 11 10.12.2001 01.01.2002 totalrevidiert -

§ 12 10.12.2001 01.01.2002 totalrevidiert -

§ 13 10.12.2001 01.01.2002 totalrevidiert -

§ 14 10.12.2001 01.01.2002 totalrevidiert -

§ 15 10.12.2001 01.01.2002 totalrevidiert -

§ 16 10.12.2001 01.01.2002 totalrevidiert -

§ 28 Abs. 1 27.03.2001 01.08.2001 geändert -

11
Markierungen
Leseansicht